Ubiquitäres Computing und Datenschutzrecht
Ubiquitäres Computing stellt neue Herausforderungen an Wirtschaft und Datenschutz
Schutz der informellen Selbstbestimmung der Nutzer muss mit den rechtlich geschützten wirtschaftlichen Interessen der Betreiber von UbiComp in Einklang gebracht werden
(12.03.10) - In Zukunft werden kleinste, miteinander drahtlos vernetze Computer in den verschiedensten Alltagsgegenständen unser Leben entscheidend prägen. Diese unter dem Begriff "Ubiquitäres Computing" (UbiComp) oder "Internet der Dinge" zusammengefasste Entwicklung wird zum einen als entscheidend für die Sicherung wirtschaftlicher und wissenschaftlicher Spitzenpositionen angesehen. Sie stellt aber auch eine erhebliche Herausforderung für die Fortentwicklung des Daten- und Verbraucherschutzes dar.
Zu diesem Schluss kommt das Büro für Technikfolgen-Abschätzung (TAB) in ihrer Unterrichtung, die sie im Auftrag des Ausschusses für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung verfasst hat (17/405). "Computerleistung und Informationstechnik können damit auf einem neuen Niveau gesellschaftliche Bereiche erfassen – von der industriellen Produktion bis in den privaten Alltag", heißt es im Bericht "Zukunftsreport – ubiquitäres Computering".
Der Bericht zeigt auf, dass es für UbiComp aufgrund seines Querschnittscharakters eine Vielzahl denkbarer Anwendungen im unternehmerischen, öffentlichen und privaten Bereich gibt. Im Handel sind dies beispielsweise Anwendungen mit der Nutzung preiswerter RFID (Radio Frequency Identification)-Transponder – als Ersatz für Barcodes auf Warenverpackungen. Auch die automatische Registrierung und Identifizierung von Warenlieferungen könnte dadurch erheblich erleichtert werden.
In der industriellen Produktion und Materialwirtschaft könnten mittels UbiComp bestehende Produktionsprozesse etwa bei der Verfolgung von Gütern und Rohstoffen optimiert werden. Als weitere Einsatzgebiete werden mittel- und langfristig das Gesundheitswesen sowie der Einsatz im Bereich Mobilität und Verkehr zur Steuerung von Verkehrsströmen und zur Information der Verkehrsteilnehmer genannt.
Neben den positiven Entwicklungschancen stellt der Bericht dar, dass UbiComp die Rechtssprechung vor eine Reihe wesentlicher Fragen stellt, weil "der Schutz der informellen Selbstbestimmung der Nutzer mit den rechtlich geschützten wirtschaftlichen Interessen der Betreiber von UbiComp" in Einklang gebracht werden müsse.
Es müsse daher gefragt werden, ob das traditionelle Datenschutzrecht für die Herausforderungen des UbiComp noch sachgemäß sei. Dabei kommen die Verfasser zu dem Ergebnis, dass "das Augenmerk der Legislative eher auf der Formulierung der Ziele als auf materiellen Detailvorgaben für eine konkrete Technikgestaltung liegen" solle.
Die Verfasser des Berichts kommen zu dem Schluss, dass viele technische Aspekte des UbiComp noch erforscht und weiterentwickelt werden müssten. Gleichzeitig plädieren sie dafür, in verschiedenen Bereichen Voraussetzungen für eine Harmonisierung und Standardisierung zu schaffen.
Zudem sollte ein Ausgleich von Datenschutzinteressen und Verbraucherinteressen geschaffen. Bei der Modernisierung und Wiederverwertung der RFID- Technik solle Wert auf umweltverträgliche Lösungen gelegt werden. (Deutscher Bundestag: ra)
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