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Regelung zu Strafverfolgungsdateien abgelehnt


Gesetzentwurf zur StPO aus datenschutzrechtlicher Sicht mangelhaft
Mit dieser Vorschrift würde ein weiterer Schritt gegangen, die verfassungsrechtlich gebotenen Zweckbindungen bei der Speicherung von Daten aufzulösen



Der aktuelle Gesetzentwurf zur Änderung der Strafprozessordnung (StPO) weist aus datenschutzrechtlicher Sicht noch erheblichen Nachbesserungsbedarf auf. Unter anderem die Pläne, bislang für die einzelnen Strafverfahren vorgehaltenen Daten über die polizeilichen Informationssysteme für einen weitaus größeren Kreis von Berechtigten zugänglich zu machen, stoßen auf scharfe Kritik.

Bei der Anhörung im Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages stellte der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) klar, dass insbesondere die geplante Regelung zu Strafverfolgungsdateien abzulehnen ist.

Ulrich Kelber sagte: "Der Plan, Daten aus individuellen Strafverfahren, auf die bislang nur die mit dem Verfahren betrauten Ermittler Zugriff hatten, künftig allgemein abrufbar in den polizeilichen Informationssystemen auf Vorrat zu speichern, ist aus datenschutzrechtlicher Sicht nicht hinnehmbar. Mit dieser Vorschrift würde ein weiterer Schritt gegangen, die verfassungsrechtlich gebotenen Zweckbindungen bei der Speicherung von Daten aufzulösen. Konkret hätte ein erheblich größerer Kreis als bisher Zugang zu diesen teils sehr sensiblen Dateien. Diese betreffen nicht nur verurteilte Täter, sondern auch Verdächtige, Beschuldigte, Zeugen, Hinweisgeber und durch die Straftat geschädigte Personen. Sie können unbegrenzte Datenmengen und sehr sensible Informationen enthalten, etwa zu Opfern von Sexualstraftaten, die keinen Anlass dafür gegeben haben, dass ihre Daten in einem derart großen Maßstab abrufbar sind. Es wäre deshalb ein unbedingt zu vermeidender Fehler, diese bisherigen Spezialdateien auf breiter Ebene in die Informationssysteme der Polizeibehörden zu integrieren."

Die Kritik beschränkte sich aber nicht nur auf diesen Punkt. Auch der Einsatz von V-Personen, die sogenannte "Mitziehklausel" des § 489 StPO oder die Regelungen zur Datenübermittlung zwischen Strafverfolgung und Nachrichtendiensten müssten auf den Prüfstand gestellt werden. Eine umfassendere Bewertung des Gesetzgebungsvorhabens kann der beigefügten Stellungnahme des BfDI an den Rechtsausschuss entnommen werden.

Mit dem aktuellen Gesetzentwurf soll die StPO angepasst werden, um künftig den Vorgaben der EU-Datenschutzrichtlinie für den Bereich der Strafverfolgung und einem Grundsatzurteil des Bundesverfassungsgerichts zu entsprechen. (BfDI: ra)

eingetragen: 10.03.19
Newsletterlauf: 10.04.19


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