Telemediengesetz an Vorgaben des EuGH anpassen
Datenschutz gestärkt: BfDI begrüßt Urteil des EuGH zum Personenbezug von dynamischen IP-Adressen
Zeichen für die Notwendigkeit eines starken Datenschutzes in unserer zunehmend digitalisierten Welt
Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI), Andrea Voßhoff, begrüßt die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), dass dynamische IP-Adressen personenbezogene Daten darstellen. Andrea Voßhoff sagte: Der EuGH beendet mit seinem Urteil eine seit Jahren andauernde Diskussion und schafft damit dringend benötigte Rechtssicherheit. Mit der Entscheidung setzt das Gericht ein weiteres Zeichen für die Notwendigkeit eines starken Datenschutzes in unserer zunehmend digitalisierten Welt. Dies ist auch für die einheitliche Auslegung der im Mai 2018 in Kraft tretenden europäischen Datenschutzgrundverordnung sehr wichtig.
In seinem Urteil führt der EuGH aus, dass auch dynamische IP-Adressen der Besucher einer Website für deren Betreiber personenbezogene Daten darstellen, wenn für diese die rechtliche Möglichkeit besteht, über weitergehende Informationen die Identität des Nutzers bestimmen zu lassen.
Weiterhin stellte das Gericht klar, dass Website-Betreibern die Möglichkeit eröffnet werden muss, die IP-Adressen ihrer Nutzer zur Störungsbeseitigung und Missbrauchsprävention zu verwenden, um die Funktionsfähigkeit ihrer Dienste zu gewährleisten. In Deutschland sieht das Telemediengesetz gegenwärtig nur die Nutzung der IP-Adresse für die konkrete Inanspruchnahme eines Dienstes sowie der Abrechnung kostenpflichtiger Angebote vor.
Hierzu erklärte Andrea Voßhoff: "Der Gesetzgeber ist nun gefordert, das Telemediengesetz an die Vorgaben des EuGH anzupassen. Diesen Prozess werde ich selbstverständlich eng begleiten und mich dafür einsetzen, dass die neue Vorschrift eine Datenspeicherung nur für die vom Gericht definierten Zwecke und für den zur Aufgabenerfüllung zwingend erforderlichen Zeitraum ermöglicht. Analog zur bestehenden Vorschrift im Telekommunikationsgesetz sollten IP-Adressen nicht länger als sieben Tage gespeichert werden."
Das Urteil des EuGH beruhte auf einem Vorabentscheidungsersuchen des deutschen Bundesgerichtshofs. Dieser hat über die Klage eines Bürgers zu entscheiden, ob die Speicherung seiner IP-Adresse beim Aufruf von Websites der Bundesregierung zulässig ist. IP-Adressen sind Nummernfolgen, die unter anderem Internetnutzern und Webseiten zugewiesen werden, um die Kommunikation zwischen diesen zu ermöglichen. (BfDI: ra)
eingetragen: 28.10.16
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