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BfDI kritisiert Nachrichtendienstgesetze


Neuerungen der Gesetze der Nachrichtendienste mit datenschutzrechtlichen Mängeln
Positiv sieht der BfDI, dass eine konkretisierte Gefahr für besonders wichtige Rechtsgüter vorliegen muss, wenn Nachrichtendienste Informationen an Gefahrenabwehrbehörden weitergeben wollen




Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI), Professor Ulrich Kelber, sieht bei den Neuerungen der Gesetze der Nachrichtendienste noch datenschutzrechtliche Mängel: Der Bundesnachrichtendienst soll Informationen zur politischen Unterrichtung der Bundesregierung auch nachgeordnete Behörden des Bundes und Behörden der Länder übermitteln dürfen. Nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts ist dies jedoch nur im Fall einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr für ein überragendes Rechtsgut erlaubt.

Auch bei der Novellierung des Bundesverfassungsschutzgesetzes und des Gesetzes für den Militärischen Abschirmdienst sieht BfDI Professor Kelber Nachbesserungsbedarf: Durch die Änderungen des Innenausschusses gab es einige Verbesserungen des ursprünglichen Gesetzesentwurfes. Trotzdem bleiben Unsicherheiten und Lücken.

Positiv sieht der BfDI, dass eine konkretisierte Gefahr für besonders wichtige Rechtsgüter vorliegen muss, wenn Nachrichtendienste Informationen an Gefahrenabwehrbehörden weitergeben wollen. Dies fordert auch das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom April 2022. Der BfDI kritisiert aber auch schon die Erhebung bestimmter Daten: Es gibt keine spezifische Rechtsgrundlage für das systematische Erfassen und Zusammenführen von öffentlich zugänglichen Daten. Durch solche Analysen gebildete Profile stellen einen erheblichen Eingriff in die informationelle Selbstbestimmung der Bürgerinnen und Bürger dar. Kritikpunkte verbleiben auch bei den neuen Vorschriften über die Datenverarbeitung der Nachrichtendienste zum Zweck der Eigensicherung. Es fehlen insbesondere Angaben zu Speicherfristen, Bestimmungen zur Zweckbindung und Kennzeichnungspflichten und damit grundsätzliche datenschutzrechtliche Anforderungen. Außerdem unterscheiden sich die Vorgaben zur Eigensicherung der jeweiligen Nachrichtendienste, ohne dass es dafür einen zwingenden Grund gibt.

BfDI Professor Kelber zeigt sich außerdem unzufrieden mit der Beteiligung durch die Bundesregierung: Wir hatten einmal sieben Arbeitstage und einmal sogar nur 48 Stunden um zu diesen umfangreichen Gesetzentwürfen Stellung zu nehmen. Solche Fristen erschweren den demokratischen Prozess und sind nicht akzeptabel. (BfDI: ra)

eingetragen: 29.11.23
Newsletterlauf: 19.02.24


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