Gesetz zur Regulierung des Finanzvertriebs
vzbv fordert zentrale Aufsicht für alle Finanzvermittler
Auch der Bundesrat hatte sich in seiner Stellungnahme für eine Kontrolle durch die BaFin ausgesprochen
(20.06.11) - Eine zentrale Aufsicht aller Finanzvermittler durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) fordert der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv). Der Bundestag befasste in erster Lesung mit dem Gesetz zur Regulierung des Finanzvertriebs. Nach dem Regierungsentwurf sollen für einen Teil der Vermittler die lokalen Gewerbeämter zuständig sein. Der vzbv hält dies für ineffektiv. "Aufsicht ist nicht alles, aber ohne eine erfahrene und schlagkräftige Aufsicht ist alles nichts", kritisiert Vorstand Gerd Billen. Auch der Bundesrat hatte sich in seiner Stellungnahme vom 27.05.2011 für eine Kontrolle durch die BaFin ausgesprochen.
Die Länderkammer hatte eine Regulierung im Gewerberecht vorgeschlagen, bei der die BaFin für die Aufsicht zuständig wäre. Der Vorteil: Die freien Finanzvermittler würden nicht durch Regelungen des Kreditwesengesetzes überfordert, etwa mit Berichtspflichten an die Bundesbank. Dies war ein Hauptgrund für die gewerberechtliche Lösung. Gleichzeitig blieben die Vermittler einer Behörde unterstellt, die für diese Aufgabe personell und strukturell aufgestellt ist. "Die BaFin ist für eine solche Aufsicht spezialisiert, den Gewerbeämtern fehlt diese Erfahrung", erklärt Billen. Es müsse verhindert werden, dass das Aufsichtsniveau für Verbraucher variiert, je nachdem welche Anlageprodukte sie bei wem kaufen.
Positiv bewertet der vzbv, dass auch für den Verkauf von Graumarktprodukten, etwa geschlossene Fonds, künftig Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten gelten sollen. Gleichwohl enthält der Gesetzentwurf noch Lücken. "Bei Produkten, wo Missbrauch stattfindet, muss die Aufsicht schnell und effektiv einschreiten können", so Billen. Hier gab es in der Vergangenheit immer wieder Defizite, etwa bei den so genannten Schrottimmobilien. (Verbaucherzentrale Bundesverband: ra)
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