Recht auf den Schutz persönlicher Daten


Verbraucherrechte in Zeiten von Big Data besser durchsetzen
Stellungnahme des vzbv zum Gesetzentwurf für erweiterte Verbandsklagebefugnis

(15.04.15) - Viele Verstöße gegen Datenschutzvorschriften, die die Rechte von Verbrauchern betreffen, bleiben bislang ohne Konsequenzen. Die Möglichkeiten von Verbänden wie dem Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) und den Verbraucherzentralen sind begrenzt, ihre Klagebefugnis umfasst noch nicht die Entwicklungen im digitalen Markt. Das soll sich mit einem Gesetzentwurf der Bundesregierung ändern, der am Freitag im Bundesrat auf der Tagesordnung steht. Das Unterlassungsklagengesetz und damit die Verbandsklagebefugnis sollen an die digitale Welt angepasst werden. Der vzbv begrüßt die Gesetzesinitiative, fordert aber Nachbesserungen.

"Das Recht auf den Schutz persönlicher Daten bleibt ein zahnloser Tiger, wenn es keine wirksamen Möglichkeiten gibt, dieses Recht durchzusetzen. Verbände müssen stellvertretend für Verbraucher gegen Verstöße vorgehen können", sagt Klaus Müller, Vorstand des vzbv. Die Einbindung des Verbraucherdatenschutzes in das Unterlassungsklagengesetz schließe eine Regelungslücke. Der Anwendungsbereich und die Verfahrensregeln müssten aber so gestaltet werden, dass keine neuen Unsicherheiten entstünden, fordert der vzbv in einer aktuellen Stellungnahme. Müller: "Die Bundesländer müssen im Bundesrat die Chance nutzen, sich für eine verbraucherfreundliche Regelung im Datenschutz stark zu machen."

In der Vergangenheit waren der vzbv oder Verbraucherzentralen immer wieder bemüht, rechtlich gegen unternehmerische Datenschutzverstöße vorzugehen, die die Rechte von Verbrauchern betrafen – zum Beispiel die unrechtmäßige Speicherung und Verarbeitung persönlicher Daten. Die Gerichte wiesen diese Klagen jedoch mit der Begründung ab, dass die Klagebefugnis fehle. Eine inhaltliche Prüfung fand gar nicht statt. Nur gegen Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegen den Verbraucherdatenschutz verstoßen, können die Verbraucherorganisationen bislang vorgehen. Der vzbv setzt sich deshalb seit vielen Jahren dafür ein, dass die Verbandsklagebefugnis an die Realitäten der digitalen Welt angepasst wird und Verstöße gegen den Verbraucherdatenschutz einbezieht.

Klagebefugnis erweitern
Der vzbv begrüßt daher die Gesetzesinitiative für eine Reform des Unterlassungsklagengesetzes, sieht allerdings noch Nachbesserungsbedarf. So wird die Klagebefugnis auf die Fälle beschränkt, in denen Unternehmen in unzulässiger Weise Daten für kommerzielle Zwecke wie Werbung und Adresshandel oder zum Erstellen von Nutzungs- und Persönlichkeitsprofilen erheben und nutzen. Andere, schon heute relevante Bereiche, in denen persönliche Daten gespeichert und verarbeitet werden, werden nicht abgedeckt. Aus Sicht des vzbv müssen diese Lücken geschlossen und Unsicherheiten beseitigt werden. Der Referentenentwurf aus dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz war in dem Bereich klarer formuliert.

Beweislast darf nicht bei Verbänden liegen
Des Weiteren besteht damit das Problem, dass klagebefugte Verbände in einem gerichtlichen Unterlassungsverfahren beweisen müssten, zu welchen Zwecken die Unternehmen Daten tatsächlich erheben und nutzen. Dieser Nachweis ist für die Verbände aber so gut wie nicht zu erbringen. Das Problem verschärft sich, wenn Unternehmen Verbraucherdaten zunächst ohne jedweden Zweck speichern und diese erst später etwa zu Werbezwecken nutzen. In Zeiten von Big Data können zwischen Datenerhebung und Datennutzung viele Jahre liegen. Der vzbv fordert eine Klarstellung: In Zweifelsfällen müsse davon ausgegangen werden, dass die Daten zu den genannten Zwecken erhoben wurden. (Verbraucherzentrale Bundesverband: ra)

Verbraucherzentrale Bundesverband: Steckbrief

Der Informationsanbieter hat seinen Kontakt leider noch nicht freigeschaltet.


Kostenloser Compliance-Newsletter
Ihr Compliance-Magazin.de-Newsletter hier >>>>>>


Meldungen: Kommentare und Meinungen

  • Künstliche Intelligenz: Was für Unternehmen gilt

    Seit Sonntag, 2. Februar 2025 sind weitere Regelungen der europäischen KI-Verordnung (AI Act) in Kraft. Dabei handelt es sich zum einen um Verbote von bestimmten KI-Praktiken wie Social-Scoring-Systemen, manipulative KI-Techniken oder Emotionserkennung am Arbeitsplatz. Zum anderen greifen Vorgaben für KI-Kompetenzanforderungen von Beschäftigten.

  • AI Act: Doppelarbeit & Unsicherheiten vermeiden

    Ab dem 2. Februar 2025 verbietet der AI Act Manipulation durch KI, Social Scoring und biometrische Fernidentifikation in Echtzeit - ein entscheidender Schritt für Ethik und Verbraucherschutz. Die EU setzt damit ein klares Zeichen für einen einheitlichen Rechtsrahmen, der auf Ethik, Diversität und Datensicherheit basiert.

  • EU AI Act setzt weltweit Maßstäbe

    Anlässlich des Europäischen Datenschutztags am 28. Januar 2025 betonte der BvD-Ausschuss Künstliche Intelligenz die Bedeutung des EU AI Acts als wegweisende Regulierung für den verantwortungsvollen Einsatz Künstlicher Intelligenz (KI).

  • Auswirkungen von Risk Exposure auf Compliance

    Mit der DSGVO, DORA und der derzeit in der Luft hängenden NIS2 werden immer mehr Vorschriften und Richtlinien eingeführt, die Unternehmen beachten müssen. Dies hat dazu geführt, dass einige Unternehmen der Meinung sind, dass die Einhaltung der Vorschriften eher eine Belastung als ein Anfang zur Verbesserung ihrer Sicherheitsmaßnahmen ist.

  • NIS2-Umsetzung nicht vor Herbst 2025?

    Gegen Deutschland wurde wegen bisher nicht erfolgten Umsetzung der NIS2-Richtlinie sowie der Richtlinie über die Resilienz kritischer Infrastrukturen ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet. Angesichts der Verzögerungen im Gesetzgebungsprozess in den vergangenen Jahren kommt das nicht wirklich überraschend - ist doch inzwischen mit einer NIS2-Umsetzung nicht vor Herbst nächsten Jahres zu rechnen.

Wir verwenden Cookies um unsere Website zu optimieren und Ihnen das bestmögliche Online-Erlebnis zu bieten. Mit dem Klick auf "Alle akzeptieren" erklären Sie sich damit einverstanden. Erweiterte Einstellungen