Revisionsfall: Handel mit gebrauchter Software
Peter Schneider, usedSoft: "Entscheidung des BGH ist ein wichtiger Schritt zur Liberalisierung des Software-Gebrauchthandels"
"Die Behauptung der Firma Oracle, die BGH-Entscheidung lasse keine Tendenz erkennen, sei leicht durchschaubar"
(04.12.09) - Compliance-Magazin.de berichtete über die Entscheidung des Bundesgerichtshofs, die von usedSoft beantragte Resivision im Fall Oracle zuzulassen. Nachfolgend finden Sie hierzu eine Erklärung des usedSoft-Geschäftsführers Peter Schneider.
Peter Schneider, usedSoft-Geschäftsführer, erklärt zur Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH), das Oracle-Verfahren zur Revision zuzulassen:
"Die Entscheidung des BGH ist ein wichtiger Schritt zur Liberalisierung des Software-Gebrauchthandels. Die Entscheidung stützt die fundamentale Überzeugung führender Urheberrechtler, dass das von den meisten Experten mit Kopfschütteln quittierte Urteil des OLG München in Sachen Oracle dringend überprüft werden muss, weil es elementare Rechtsgrundsätze des deutschen Rechtsstaats missachtet. usedSoft begrüßt die BGH-Entscheidung deshalb mit allem Nachdruck und sieht dem Urteil, das voraussichtlich in zwei bis drei Jahren erfolgen wird, mit Zuversicht entgegen.
Die Behauptung der Firma Oracle, die BGH-Entscheidung lasse keine Tendenz erkennen, ist in diesem Zusammenhang leicht durchschaubar. Die Software-Hersteller wissen genau, dass der BGH in vergleichbaren Fällen stets zugunsten des freien Handels entschieden hat. So urteilte das Gericht in seiner ASP-Entscheidung, dass Software eine Sache ist – also kein Gut eigener Art, wie es die Hersteller gerne behaupten. Und schließlich war es ja der BGH, der im Jahr 2000 mit seinem OEM-Urteil überhaupt erst die rechtliche Grundlage für den Software-Gebrauchthandel schuf.
Die weitere Behauptung von Oracle, bis zur endgültigen Entscheidung seien die Urteile der OLG Düsseldorf und Frankfurt/M. entscheidend, ist ebenso falsch. Im Fall des OLG Düsseldorf ging es um Software, die besondere Anforderungen an Anwendung und Customizing mit sich bringt und deshalb einen Sonderfall darstellt. Das Frankfurter OLG-Urteil bezog sich auf den unrechtmäßigen Handel mit Lizenzaufklebern. usedSoft handelt aber hauptsächlich mit Volumenlizenzen. Und einzelne Software-Lizenzen aus Microsoft-Volumenlizenzverträgen dürfen, wie die Landgerichte München und Hamburg eindeutig entschieden, gebraucht weiterverkauft werden. So urteilte etwa das LG München im April letzten Jahres, 'dass der Verkauf bzw. die Veräußerung einzelner Microsoft-Software-Lizenzen, die zuvor im Rahmen von Volumenlizenzverträgen abgegeben worden waren, auch ohne Zustimmung von Microsoft im Grundsatz wirksam möglich ist'.
Und schließlich hat auch das Bundesjustizministerium den Handel mit gebrauchter Software grundsätzlich für rechtmäßig erklärt. Nur wenn Software online in Verkehr gebracht werde, gebe es rechtliche Unklarheiten. 'In allen anderen Fällen kann 'gebrauchte' Software gehandelt werden', betonte die damalige Bundesjustizministerin Brigitte Zypries in einem Schreiben an den ehemaligen Bundesaußenminister Hans-Dietrich Genscher. Genscher hatte (in seiner Eigenschaft als Seniorpartner der Kanzlei BMT) die Ministerin im Frühjahr 2009 auf das Thema angesprochen und eine entsprechende schriftliche Antwort erhalten." (usedSoft: ra)
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