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Verletzung von Urheberrechten


Beschluss des Bundesgerichtshofs: Handel mit "gebrauchten" Softwarelizenzen zur Entscheidung angenommen
Bundesgerichtshof lässt Revision im Fall Oracle gegen usedSoft zu


(02.12.09) - Die Frage, ob der Handel mit "gebrauchten" Softwarelizenzen bzw. der Weiterverkauf von Softwarelizenzen an Dritte rechtswidrig ist, wird in einem Revisionsverfahren vor dem Bundesgerichtshof (BGH) geklärt werden, das entschied der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 12. November 2009 (Az. I ZR 129/08). Geklagt hatte der amerikanische Software-Anbieter Oracle International Corp. als Inhaber der Urheberrechte gegen die usedSoft GmbH aus München.

usedSoft ist auf den Handel mit "gebrauchten" Softwarelizenzen spezialisiert – Nutzungsrechte werden vom ursprünglichen Lizenznehmer erworben und an Dritte verkauft. Die Software selbst müssen sich die Kunden von usedSoft jedoch anderweitig beschaffen, also kopieren, denn diese erhalten sie nicht von usedSoft.

Vor einem Jahr hatte das Oberlandesgericht München entschieden, dass dieser Lizenzhandel eine Verletzung der Urheberrechte von Oracle darstellt und damit ein Urteil des Landgerichts München I aus dem Jahr 2007 bestätigt. Das OLG hatte die Revision zum BGH nicht zugelassen. Der BGH hat der von usedSoft eingelegten Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben und damit den Fall zur Entscheidung angenommen.

Mit dem Beschluss ist in der Sache noch nichts entschieden. Der Beschluss besagt lediglich, dass der BGH der Auffassung ist, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BGH erfordert. Mit der eigentlichen Frage, ob der Handel mit "gebrauchten" Softwarelizenzen zulässig ist, wird sich der BGH erst im Rahmen des Revisionsverfahrens beschäftigen, das nun begonnen hat. Dem Beschluss lassen sich keine Anhaltspunkte dazu entnehmen, wie der BGH diese Frage im Ergebnis entscheiden wird.

Eines ist jedoch klar: Es wird noch einige Zeit dauern, bis der BGH in der Sache entscheiden wird. Bis dahin sind die bisherigen Entscheidungen der Oberlandesgerichte maßgebend, nämlich das Urteil des Oberlandesgerichts München vom 3. Juli 2008 (Az. 6 U 2759/07) sowie kürzlich ergangene Entscheidungen der Oberlandesgerichte Frankfurt/Main vom 12. Mai 2009 (Az. 11 W 15/09) und Düsseldorf vom 29. Juni 2009 (Az. I-20 U 247/08), die sich der Auffassung des Oberlandesgerichts München in vollem Umfang anschlossen.

Nach dieser Rechtsprechung ist der Handel mit "gebrauchten" Softwarelizenzen, mit Lizenz-Keys sowie mit (rechtmäßig erstellten) Sicherungskopien rechtswidrig. Bislang hat sich kein Oberlandesgericht für eine Zulassung des Handels mit "gebrauchten" Softwarelizenzen ausgesprochen. (Oracle: ra)

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