Durchsetzung des Datenschutzes im Internet


ULD: Persönlichkeitsschutz bei Suchmaschinen ist heute schon möglich - "Es trifft nicht zu, dass Betroffene heute schutzlos sind"
Googles Weigerung, den Datenschutzanforderungen von Betroffenen zu folgen, habe nicht die Verhinderung von Zensur zum Ziel, sondern die Beibehaltung eines Geschäftsmodells, das Datenschutzverstöße in Kauf nehme


(27.09.12) - Anlässlich des Juristentags und anlässlich einiger eklatanter Verletzungen des Persönlichkeitsrechts im Internet, etwa bei der Nutzung von Suchmaschinen in den Fällen Bettina Wulff oder Max Mosley, weist Thilo Weichert vom Unabhängigen Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD) auf Folgendes hin:

"Zweifellos muss der Datenschutz im Internet dringend neu geregelt werden und an die technischen Gegebenheiten angepasst werden. Aber schon heute stehen rechtliche Instrumente zur Durchsetzung des Datenschutzes zur Verfügung, die genutzt werden können und sollten.

Es trifft nicht zu, dass Betroffene heute schutzlos sind: Erklärt eine betroffene Person gegenüber einer für die Datenverarbeitung verantwortlichen Stelle gemäß § 35 Abs. 5 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) bzw. nach entsprechendem europäischen Recht seinen Widerspruch generell gegen eine Datenverarbeitung bzw. speziell gegen eine Veröffentlichung im Internet, so muss von dieser Stelle eine Überprüfung erfolgen und im Fall des Überwiegens schutzwürdiger Interessen wegen der ´besonderen persönlichen Situation` eine Beendigung der Beeinträchtigung erfolgen.

Dies gilt auch für Google beim Betreiben ihrer Suchmaschine und dem Einsatz der Funktion 'Autocomplete' (Bettina Wulff) oder dem Anzeigen von intimen Bildern durch Suchanfragen zu einem Namen (Max Mosley). Neben der Verantwortlichkeit von Stellen, die Daten ins Netz einstellen, begründet die Kenntniserlangung von einem Datenschutzverstoß durch einen Suchmaschinenbetreiber eine eigene Verantwortlichkeit.

Dieser kann sich nicht auf die Meinungsäußerungsfreiheit von sich oder anonymen Dritten berufen, wenn der Datenschutzverstoß offensichtlich ist – so wie bei den Fällen 'Wulff' und 'Mosley'. Voraussetzung ist, dass der Betreiber der Schutzanforderung des Betroffenen technisch nachkommen kann. Dies trifft bezüglich der Autocomplete-Funktion und dem Sperren bestimmter Bilddarstellungen durch Google zu. Diese Rechte bestehen nicht nur zugunsten von Promis, sondern für alle Menschen in Europa, deren Persönlichkeitsrechte im Internet verletzt werden.

Googles Weigerung, den Datenschutzanforderungen von Betroffenen zu folgen, hat nicht die Verhinderung von Zensur zum Ziel, sondern die Beibehaltung eines Geschäftsmodells, das Datenschutzverstöße in Kauf nimmt." (ULD: ra)

ULD: Kontakt und Steckbrief

Der Informationsanbieter hat seinen Kontakt leider noch nicht freigeschaltet.


Kostenloser Compliance-Newsletter
Ihr Compliance-Magazin.de-Newsletter hier >>>>>>


Meldungen: Kommentare und Meinungen

  • Künstliche Intelligenz: Was für Unternehmen gilt

    Seit Sonntag, 2. Februar 2025 sind weitere Regelungen der europäischen KI-Verordnung (AI Act) in Kraft. Dabei handelt es sich zum einen um Verbote von bestimmten KI-Praktiken wie Social-Scoring-Systemen, manipulative KI-Techniken oder Emotionserkennung am Arbeitsplatz. Zum anderen greifen Vorgaben für KI-Kompetenzanforderungen von Beschäftigten.

  • AI Act: Doppelarbeit & Unsicherheiten vermeiden

    Ab dem 2. Februar 2025 verbietet der AI Act Manipulation durch KI, Social Scoring und biometrische Fernidentifikation in Echtzeit - ein entscheidender Schritt für Ethik und Verbraucherschutz. Die EU setzt damit ein klares Zeichen für einen einheitlichen Rechtsrahmen, der auf Ethik, Diversität und Datensicherheit basiert.

  • EU AI Act setzt weltweit Maßstäbe

    Anlässlich des Europäischen Datenschutztags am 28. Januar 2025 betonte der BvD-Ausschuss Künstliche Intelligenz die Bedeutung des EU AI Acts als wegweisende Regulierung für den verantwortungsvollen Einsatz Künstlicher Intelligenz (KI).

  • Auswirkungen von Risk Exposure auf Compliance

    Mit der DSGVO, DORA und der derzeit in der Luft hängenden NIS2 werden immer mehr Vorschriften und Richtlinien eingeführt, die Unternehmen beachten müssen. Dies hat dazu geführt, dass einige Unternehmen der Meinung sind, dass die Einhaltung der Vorschriften eher eine Belastung als ein Anfang zur Verbesserung ihrer Sicherheitsmaßnahmen ist.

  • NIS2-Umsetzung nicht vor Herbst 2025?

    Gegen Deutschland wurde wegen bisher nicht erfolgten Umsetzung der NIS2-Richtlinie sowie der Richtlinie über die Resilienz kritischer Infrastrukturen ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet. Angesichts der Verzögerungen im Gesetzgebungsprozess in den vergangenen Jahren kommt das nicht wirklich überraschend - ist doch inzwischen mit einer NIS2-Umsetzung nicht vor Herbst nächsten Jahres zu rechnen.

Wir verwenden Cookies um unsere Website zu optimieren und Ihnen das bestmögliche Online-Erlebnis zu bieten. Mit dem Klick auf "Alle akzeptieren" erklären Sie sich damit einverstanden. Erweiterte Einstellungen