Haftung des Datenschutzbeauftragten


Kann der Datenschutzbeauftragte für Rechtsverstöße strafrechtlich belangt werden?
Ist der Datenschutzbeauftragte aufgrund seines gesetzlichen Auftrages dem Compliance-Manager gleich zu setzen?


(03.08.10) - Die UIMC Dr. Vossbein GmbH & Co. KG weist auf ein interessanten Problem hin:

"In der Rechtsprechung ist in den letzten Jahren bemerkenswerter Weise die Auffassung vertreten worden, dass so genannte Compliance-Manager für unter anderem im Unternehmen begangene Rechtsverstöße persönlich strafrechtlich haften. Dies wird damit begründet, dass sie kraft ihres Amtes dazu verpflichtet seien, Rechtsverstöße und Straftaten im Unternehmen zu verhindern. Dies wirft die Frage auf, ob der Datenschutzbeauftragte aufgrund seines gesetzlichen Auftrages dem Compliance-Manager gleich zu setzen ist.

Wenn dieses der Fall sein sollte, würde er für im Unternehmen begangene Verstöße gegen das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) haftbar gemacht werden können. Dieses umso mehr, als ihm schon vom Gesetz auferlegt wird, auf die Einhaltung des BDSG und anderer Vorschriften über den Datenschutz hinzuwirken. Mit seiner Ernennung wird ihm vom Unternehmen dieser Pflichtenbereich übertragen und er sollte bei seiner Bestellung schriftlich darauf verpflichtet werden. Hiermit wird er gewissermaßen organisatorisch sowie auch rechtlich einem Compliance-Manager gleichzustellen sein.

Das Problem der Haftung wird auch dadurch wahrscheinlicher, dass in Kommentaren das BDSG als eines der Gesetze erwähnt wird, die den Compliance-Betrachtungen unterworfen wurden.

Der Datenschutzbeauftragte (DSB) wurde lange Jahre hindurch in vielen Unternehmen im Hinblick auf die ihm übertragene Verpflichtung, dem BDSG zur Umsetzung zu verhelfen, nicht voll ernst genommen und als "Alibi-DSB" zwar ernannt, nicht aber mit hinreichendem Kompetenzen und entsprechenden Budgetmitteln versehen wurde.

Dies trifft vor allem für eine beachtliche Anzahl von mittelständischen Unternehmen zu, da in Großunternehmen aufgrund des öffentlichen Drucks die organisatorische Stellung des DSB häufig besser war oder aber der interne DSB durch einen externen ersetzt wurde. Dieser hat sich in vielen Fällen als erheblich profilierter, durchsetzungsfähiger und im Sinne der Compliance-Forderung effizienter gezeigt. Das Haftungsproblem könnte sich als persönlicher Bumerang für den Alibi-DSB erweisen."
(UIMC: ra)

UIMC Dr. Vossbein: Kontakt und Steckbrief

Der Informationsanbieter hat seinen Kontakt leider noch nicht freigeschaltet.


Kostenloser Compliance-Newsletter
Ihr Compliance-Magazin.de-Newsletter hier >>>>>>


Meldungen: Kommentare und Meinungen

  • Künstliche Intelligenz: Was für Unternehmen gilt

    Seit Sonntag, 2. Februar 2025 sind weitere Regelungen der europäischen KI-Verordnung (AI Act) in Kraft. Dabei handelt es sich zum einen um Verbote von bestimmten KI-Praktiken wie Social-Scoring-Systemen, manipulative KI-Techniken oder Emotionserkennung am Arbeitsplatz. Zum anderen greifen Vorgaben für KI-Kompetenzanforderungen von Beschäftigten.

  • AI Act: Doppelarbeit & Unsicherheiten vermeiden

    Ab dem 2. Februar 2025 verbietet der AI Act Manipulation durch KI, Social Scoring und biometrische Fernidentifikation in Echtzeit - ein entscheidender Schritt für Ethik und Verbraucherschutz. Die EU setzt damit ein klares Zeichen für einen einheitlichen Rechtsrahmen, der auf Ethik, Diversität und Datensicherheit basiert.

  • EU AI Act setzt weltweit Maßstäbe

    Anlässlich des Europäischen Datenschutztags am 28. Januar 2025 betonte der BvD-Ausschuss Künstliche Intelligenz die Bedeutung des EU AI Acts als wegweisende Regulierung für den verantwortungsvollen Einsatz Künstlicher Intelligenz (KI).

  • Auswirkungen von Risk Exposure auf Compliance

    Mit der DSGVO, DORA und der derzeit in der Luft hängenden NIS2 werden immer mehr Vorschriften und Richtlinien eingeführt, die Unternehmen beachten müssen. Dies hat dazu geführt, dass einige Unternehmen der Meinung sind, dass die Einhaltung der Vorschriften eher eine Belastung als ein Anfang zur Verbesserung ihrer Sicherheitsmaßnahmen ist.

  • NIS2-Umsetzung nicht vor Herbst 2025?

    Gegen Deutschland wurde wegen bisher nicht erfolgten Umsetzung der NIS2-Richtlinie sowie der Richtlinie über die Resilienz kritischer Infrastrukturen ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet. Angesichts der Verzögerungen im Gesetzgebungsprozess in den vergangenen Jahren kommt das nicht wirklich überraschend - ist doch inzwischen mit einer NIS2-Umsetzung nicht vor Herbst nächsten Jahres zu rechnen.

Wir verwenden Cookies um unsere Website zu optimieren und Ihnen das bestmögliche Online-Erlebnis zu bieten. Mit dem Klick auf "Alle akzeptieren" erklären Sie sich damit einverstanden. Erweiterte Einstellungen