Problem: Direktspenden an Abgeordnete


Ratifizierung der UN-Konvention gegen Korruption wird endlich möglich
Transparency begrüßt Gesetzentwurf zur Verschärfung des Straftatbestandes der Abgeordnetenbestechung

(26.02.14) - Transparency International Deutschland begrüßt den Gesetzentwurf der Großen Koalition zur Verschärfung des Straftatbestandes der Abgeordnetenbestechung (Drs. 18/476). Diese Verschärfung ist Voraussetzung für die Ratifizierung der UN-Konvention gegen Korruption, für die sich Transparency Deutschland seit Jahren einsetzt. Von der Neuregelung wird nicht nur der Stimmenkauf und –verkauf, sondern jede Handlung in Wahrnehmung des Mandats erfasst. Ebenso werden zukünftig immaterielle Vorteile und Zuwendungen an Dritte vom Straftatbestand erfasst.

Edda Müller, Vorsitzende von Transparency Deutschland, sagte: "Wir sind froh, dass die Große Koalition diesen Entwurf vorgelegt hat. Dieser wird jetzt im Deutschen Bundestag beraten. Dabei sind einige Nachbesserungen notwendig. Im Entwurf sind leider nur die verpflichtenden Minimalstandards der UN-Konvention umgesetzt."

Transparency kritisiert, dass der Straftatbestand der Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr (§ 299 StGB) nicht in den Vortatenkatalog des Geldwäschetatbestandes aufgenommen wird, so wie es Artikel 23 der UN-Konvention gegen Korruption vorsieht.

Problem: Spenden direkt an Abgeordnete sind weiterhin zulässig
Edda Müller, Vorsitzende von Transparency Deutschland, kritisierte: "Direktspenden an Abgeordnete sind ein großes Einfallstor unzulässiger Einflussnahme. Ein Verbot solcher Spenden durch die entsprechende Änderung des Abgeordnetengesetzes ist dringend geboten".

Neben den Parteispenden sind nach dem Abgeordnetengesetz (§ 44a, Abs. 2) Spenden direkt an Abgeordnete möglich. Zuwendungen von einem Spender müssen erst ab einer Höhe von 5.000 Euro dem Bundestagspräsidenten angezeigt und ab 10.000 Euro veröffentlicht werden. Diese Spenden unterliegen nicht den gängigen Regeln der Parteienfinanzierung.

Keine Ratifizierung des Strafrechtsübereinkommens des Europarates über Korruption
Weiterhin wurde versäumt, die Anforderungen des Strafrechtsübereinkommens des Europarates über Korruption im Hinblick auf den Straftatbestand der Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr voll zu erfüllen, so dass diese Ratifizierung weiterhin nicht möglich ist. (Transparency: ra)

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