Drittsicherheiten im Insolvenzplan
Noerr-Experte fordert weitere Verbesserungen bei der Insolvenzrechtsreform
Anpassungsbedarf gibt es aus seiner Sicht insbesondere bei der Rechts- und Planungssicherheit im Insolvenzplanverfahren
(07.07.11) - Der Erfolg der Reform des Insolvenzrechts wird wesentlich von der Praxistauglichkeit der geplanten neuen Regelungen abhängen. Dieses Fazit zieht Rechtsanwalt Prof. Dr. Christian Pleister, Leiter der Restrukturierungspraxis bei Noerr. Pleister, der als Sachverständiger an der öffentlichen Anhörung des Rechtsausschusses des Bundestags zum ESUG-Entwurf (Gesetz zur Erleichterung der Sanierung von Unternehmen) teilnahm, sieht den Entwurf auf einem guten Weg, wichtige Details erforderten aber noch eine Anpassung.
Anpassungsbedarf gibt es aus seiner Sicht insbesondere bei der Rechts- und Planungssicherheit im Insolvenzplanverfahren. "Bislang sieht der Entwurf noch keine Ausschlussfrist für die Anmeldung von Forderungen vor", sagt Pleister. Die Planung der Finanzierung des Insolvenzplans ist aber nur möglich, wenn die Passiva endgültig feststehen. Pleister erklärt: "Der Karstadt-Insolvenzplan hat gezeigt, dass wegen der Unsicherheiten bei der Kalkulation der erforderlichen Mittel eine Reserve zurückbehalten werden muss."
Pleister schlägt deshalb vor, dass das Insolvenzgericht mit dem Eröffnungsbeschluss eine Ausschlussfrist festlegt. "Dann würden nur Forderungen berücksichtigt, die bis zum Ablauf der Frist angemeldet sind", sagt Pleister. Damit sei eine präzise Berechnung der Insolvenzquote möglich und für Investoren wäre klar, welchen Beitrag sie für die Sanierung des Unternehmens leisten müssen. "Eine solche Ausschlussfrist ist international in Insolvenzverfahren üblich."
Auch die fehlende Regelungsmöglichkeit für Drittsicherheiten im Insolvenzplan sei unbefriedigend. Da mithaftende Gesellschafter bei einer Insolvenz mit der persönlichen Inanspruchnahme rechnen müssen, würde in der Praxis die Stellung eines Insolvenzantrags hinausgezögert und das Ziel, eine Sanierung durch frühzeitige Antragstellung zu ermöglichen, unterlaufen. Pleister: 'Das Problem stellt sich auch bei Konzernfinanzierungen, bei denen wegen der fehlenden Regelung zu Drittsicherheiten mithaftende Tochterunternehmen in separate Insolvenzverfahren geführt werden müssen." Dies gefährde den Erfolg der gesamten Konzernsanierung und schade dem Sanierungsstandort Deutschland.
Schließlich wären auch Erleichterungen beim so genannten Debt-Equity-Swap vorteilhaft. Mit diesem Instrument können Gläubiger ihre Kreditforderungen in Eigenkapital wandeln und so die Sanierung eines überschuldeten Unternehmens aktiv fördern. "Hier besteht die Gefahr, dass eine Minderheit der Gläubiger einen geplanten Debt-Equity-Swap ablehnt und so die Sanierung vereitelt", sagt Pleister. Er schlägt deshalb vor, dass die relevante Gläubigergruppe der geplanten Forderungsumwandlung durch Mehrheitsbeschluss zustimmen können muss. "Dies geht bei Anleihen bereits auf Grundlage des Schuldverschreibungsgesetzes, sollte aber für alle Gläubiger einer Gruppe gelten", so Pleister. "Blockadehaltungen einzelner Gläubiger würde auf diesem Wege erfolgreich entgegengewirkt." (Noerr: ra)
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