Rechtsunsicherheit für Betreiber von Hot Spots


Uneinheitliche Rechtsprechung birgt Gefahr teurer Abmahnungen: Betreiber von WLAN-Hot-Spots brauchen Rechtssicherheit
Nach der derzeitigen Rechtsprechung kann der Betreiber eines Hot Spots als Störer für Rechtsverletzungen der Nutzer in Anspruch genommen werden


(05.07.13) - Der Bitkom bedauert die anhaltende Rechtsunsicherheit für die Betreiber von offenen WLAN-Angeboten und Hot Spots. "Die Politik sollte dafür sorgen, dass es klare Regeln gibt, an denen sich die Anbieter von Hot Spots orientieren können", sagte Bitkom-Hauptgeschäftsführer Dr. Bernhard Rohleder. Aktuell ist eine entsprechende Initiative im Wirtschaftsausschuss des Bundestages gescheitert. "Der Zugang zu schnellem Internet bei Veranstaltungen oder auf Reisen ist ein Service, der nicht durch Rechtsunsicherheit und die Angst vor teuren Abmahnungen unmöglich gemacht werden darf", so Rohleder.

Nach der derzeitigen Rechtsprechung kann der Betreiber eines Hot Spots als Störer für Rechtsverletzungen der Nutzer in Anspruch genommen werden. So hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Urteil dem Betreiber eines WLAN auferlegt, den Zugang durch Verschlüsselung und ein Passwort zu schützen, wenn er eine Haftung für fremde Rechtsverstöße ausschließen möchte. Für Hot Spots bei Veranstaltungen, in Hotels und Gaststätten, die sich grundsätzlich an Dritte wenden, bestehen allerdings weiterhin Unklarheiten.

Das gilt auch für Privatpersonen, die ihren WLAN-Zugang für andere öffnen wollen. Die Anforderungen, die verschiedene Landgerichte in der Vergangenheit definiert haben, sind sehr unterschiedlich. Sie reichen von der Sperrung der für File Sharing erforderlichen Ports bis zu schlichten Hinweisen auf die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften. Andere Entscheidungen, die sich vermutlich auf WLANs übertragen lassen, sehen eine solche Pflicht aus fernmelderechtlichen Gründen nicht. Diese uneinheitliche Rechtsprechung und die Gefahr von Abmahnungen haben in der Vergangenheit bereits viele Betreiber eines Hot Spots veranlasst, ihre Angebote einzustellen. (Bitkom: ra)

Bitkom: Kontakt und Steckbrief

Der Informationsanbieter hat seinen Kontakt leider noch nicht freigeschaltet.


Kostenloser Compliance-Newsletter
Ihr Compliance-Magazin.de-Newsletter hier >>>>>>


Meldungen: Kommentare und Meinungen

  • Künstliche Intelligenz: Was für Unternehmen gilt

    Seit Sonntag, 2. Februar 2025 sind weitere Regelungen der europäischen KI-Verordnung (AI Act) in Kraft. Dabei handelt es sich zum einen um Verbote von bestimmten KI-Praktiken wie Social-Scoring-Systemen, manipulative KI-Techniken oder Emotionserkennung am Arbeitsplatz. Zum anderen greifen Vorgaben für KI-Kompetenzanforderungen von Beschäftigten.

  • AI Act: Doppelarbeit & Unsicherheiten vermeiden

    Ab dem 2. Februar 2025 verbietet der AI Act Manipulation durch KI, Social Scoring und biometrische Fernidentifikation in Echtzeit - ein entscheidender Schritt für Ethik und Verbraucherschutz. Die EU setzt damit ein klares Zeichen für einen einheitlichen Rechtsrahmen, der auf Ethik, Diversität und Datensicherheit basiert.

  • EU AI Act setzt weltweit Maßstäbe

    Anlässlich des Europäischen Datenschutztags am 28. Januar 2025 betonte der BvD-Ausschuss Künstliche Intelligenz die Bedeutung des EU AI Acts als wegweisende Regulierung für den verantwortungsvollen Einsatz Künstlicher Intelligenz (KI).

  • Auswirkungen von Risk Exposure auf Compliance

    Mit der DSGVO, DORA und der derzeit in der Luft hängenden NIS2 werden immer mehr Vorschriften und Richtlinien eingeführt, die Unternehmen beachten müssen. Dies hat dazu geführt, dass einige Unternehmen der Meinung sind, dass die Einhaltung der Vorschriften eher eine Belastung als ein Anfang zur Verbesserung ihrer Sicherheitsmaßnahmen ist.

  • NIS2-Umsetzung nicht vor Herbst 2025?

    Gegen Deutschland wurde wegen bisher nicht erfolgten Umsetzung der NIS2-Richtlinie sowie der Richtlinie über die Resilienz kritischer Infrastrukturen ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet. Angesichts der Verzögerungen im Gesetzgebungsprozess in den vergangenen Jahren kommt das nicht wirklich überraschend - ist doch inzwischen mit einer NIS2-Umsetzung nicht vor Herbst nächsten Jahres zu rechnen.

Wir verwenden Cookies um unsere Website zu optimieren und Ihnen das bestmögliche Online-Erlebnis zu bieten. Mit dem Klick auf "Alle akzeptieren" erklären Sie sich damit einverstanden. Erweiterte Einstellungen