Abmahnung wegen Vorschau-Bild auf Facebook
Abmahnpotenzial eines Facebook-Auftrittes: Betreiber einer gewerblichen Facebook-Seite soll 1.800 Euro bezahlen, weil er in der Vorschau eines geteilten Links ein urheberrechtlich geschütztes Bild zeigt
Christian Solmecke: "Für eine Urheberrechtsverletzung kommt es nicht darauf an, wo ein Bild physikalisch liegt oder wer es hochgeladen hat, sondern nur, wer es in seine Seite eingebunden hat"
(24.01.13) - Es häufen sich die Fälle, bei denen Facebook-Nutzer abgemahnt werden. Nun wurde ein neuer Fall bekannt: Der Betreiber einer gewerblichen Facebook-Seite soll 1.800 Euro bezahlen, weil er in der Vorschau eines geteilten Links ein urheberrechtlich geschütztes Bild zeigt. Rechtsanwalt Christian Solmecke von der Kölner Medienrechtskanzlei Wilde Beuger Solmecke kommentiert die Abmahnung und weiß Rat, wie sich Facebook-Nutzer in Zukunft verhalten sollen.
Immer häufiger wird von Abmahnungen deutscher Rechtsanwälte berichtet, in denen Facebook-Nutzer das Ziel von hohen Kostennoten sind. Neben einem fehlenden Impressum auf gewerblichen Seiten geht es immer häufiger um das Urheberrecht von eingebundenen Bildern.
Im April 2012 kam es zu einer ersten Abmahnung wegen einem Foto, das ein Außenstehender auf dem Profil einer Facebook-Seite veröffentlicht hat.
Der aktuelle Fall wirkt noch spektakulärer, weil er im Grunde jeden einzelnen Facebook-Anwender betrifft. Es geht um das Vorschaubild, das passend zu einem gesetzten Link auf den Facebook-Seiten angezeigt wird.
Darum geht es: Ein gewerblicher Facebook-Nutzer hat in seiner Chronik einen Link geteilt - zusammen mit dem automatisch angebotenen Vorschau-Bild. Da dieses Vorschau-Bild von einer freiberuflichen Fotografin stammt, hat eine Berliner Kanzlei den Seitenbetreiber abgemahnt. Die Kanzlei forderte das sofortige Entfernen des Bildes, die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie Schadensersatz und die Erstattung der Abmahnkosten - zusammen etwa 1.800 Euro.
Rechtsanwalt Christian Solmecke warnt bereits seit langem davor, dass Facebook kein rechtsfreier Raum ist und dass hier vor allem das Urheberrecht beachtet werden muss. Bereits im Mai 2011 warnte er deutlich: "Die Facebook-Chronik eines Teenagers ist für Abmahnanwälte schnell bis zu 15.000 Euro wert."
Er kommentiert die aktuelle Abmahnung wir folgt:
"Ich vertrete schon lange die Auffassung, dass die Vorschau-Bilder auf Facebook ein großes Abmahnpotenzial beinhalten. Hintergrund ist folgender: Für eine Urheberrechtsverletzung kommt es nicht darauf an, wo ein Bild physikalisch liegt oder wer es hochgeladen hat, sondern nur, wer es in seine Seite eingebunden hat. Und bei Facebook ist es nun einmal so, dass alleine durch das Setzen eines Links Vorschaubilder auf das Facebook-Profil eingebunden werden.
Dies ist allerdings die erste Abmahnung, von der ich bislang in Bezug auf Vorschaubilder gehört habe.
Die Abmahngebühren halte ich persönlich für viel zu hoch. Und auch der angesetzte Streitwert, nach dem sich solche Gebühren berechnen, sollte korrigiert werden. Aber man muss auch klar sagen: Ich habe schon Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen erlebt, bei denen zwischen 1.000 und 2.000 Euro pro Foto verlangt werden. Das variiert eben von Fall zu Fall.
Das Schlimme ist, dass auch Copyright-Verstöße aus der Vergangenheit weiterhin abgemahnt werden können. Viele Anwender veröffentlichen ja bereits seit Jahren Links mit einer Bildervorschau. Und die Facebook-Nutzer können sogar abgemahnt werden, wenn sie bereits damit begonnen haben, die gesetzten Vorschaubilder zu löschen, denn oft genug sind alte Versionen der Seiten noch über Web-Archive nachverfolgbar.
Zum Glück sind Facebook-Abmahnungen noch recht selten, da die wenigsten Anwender ein öffentliches Facebook-Profil nutzen. Das bedeutet, dass die Rechteinhaber gar nicht in das Profil hereinschauen können, um zu sehen, was für Bilder hier gepostet worden sind.
Aber letztlich gilt es: Egal, ob ich einen Link setze und das Bild dann angezeigt wird oder ob ich das Bild gleich selbst hochlade: Juristisch macht das leider keinen Unterschied.
Seit bei Facebook bereits vor einem Jahr die so genannte Timeline eingeführt worden ist, sind die Vorschaubilder auch noch einmal etwas größer zu sehen. Auch das macht noch einmal deutlich, dass diese Bilder urheberrechtlich geschützt sind. Bei ganz, ganz kleinen Bildern, die man kaum noch erkennen kann, könnte man vielleicht noch davon ausgehen, dass der Urheberrechtsschutz entfällt. Aber auf Facebook haben die Bilder doch eine echte Bildqualität - und da wird es einfach schwierig, Argumente zu finden.
Anders ist der Sachverhalt nur zu beurteilen, wenn die Homepage-Betreiber selbst einen so genannten Teilen-Knopf auf ihren Seiten anbieten. Dann möchten sie in aller Deutlichkeit, dass ihre Web-Seite mit der vollen Funktionalität geteilt wird - dann dürfte es auch rechtmäßig sein, wenn Vorschaubilder passend zum gesetzten Link angezeigt werden.
Letztlich bleibt den Facebook-Anwendern natürlich immer die Möglichkeit, die Vorschaubildfunktion einfach auszuschalten. Dann sieht die Facebook-Seite vielleicht nicht mehr so schön aus, aber rechtlich befinden sich die Anwender auf der sicheren Seite.
Ich kann leider auch nicht argumentieren, dass es sich bei den Vorschaubildern um eine Funktion von Facebook handelt, denn die Gerichte sagen eindeutig: Verhelfen mir solche Funktionen dazu, Urheberrechtsverletzungen zu verüben, dann darf ich diese Funktionen eben nicht nutzen. Das heißt, ich müsste im Ernstfall ganz auf Facebook verzichten, falls die Funktion nicht abstellbar wäre."
RA Christian Solmecke rät:
1. Den eigenen Facebook-Account nur für Freunde zugänglich machen. So sind die Leser bekannt und Außenstehende haben keine Möglichkeit, das Abmahnpotenzial eines Facebook-Auftrittes zu prüfen.
2. Beim Anbieten von fremden Links stets auf die Vorschau-Bilder verzichten.
3. Generell am besten immer nur eigene Texte, Fotos und Videos anbieten.
4. Wenn fremde Inhalte gepostet werden, dann immer nur mit schriftlicher Erlaubnis und deutlicher Quellenangabe.
5. Lieber einmal auf einen Post verzichten, wenn die Rechtslage der Inhalte nicht klar ist.
(Wilde Beuger Solmecke Rechtsanwälte: ra)
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