Kommunikationsmitteln im Straßenverkehr
Änderung der Straßenverkehrsordnung geplant - Verbot von Funk in Kraftfahrzeugen
Die geplante Änderung der StVO soll jetzt das Verbot auf alle elektronischen Geräte ausdehnen, die der Kommunikation, Information oder Organisation dienen
In Konsequenz einer gemeinsam von Verkehrsministerium und Umweltministerium geplanten Änderung der StVO werden künftig alle Anwender von mobiler Funktechnik, mit Ausnahme der BOS, in ihrer Arbeitsfähigkeit deutlich eingeschränkt. Betroffen sind Sicherheitsdienste, Revierfahrer, Ver- und Entsorger, Straßenbauverwaltungen, Betriebe des Öffentlichen Personennahverkehrs, kommunale Unternehmen, Flughäfen und Häfen, etc. Die Verordnung liegt dem Bundesrat für seine 959. Sitzung am 7. Juli 2017 zur Entscheidung vor. Darauf weist Von Zur Mühlen'sche GMBH hin (VZM).
Durch eine Änderung des Paragraphen 23 (Sonstige Pflichten von Fahrzeugführenden) Absatz 1.a der Straßenverkehrsordnung (StVO) möchte das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) die Benutzung von Kommunikationsmitteln im Straßenverkehr einschränken. Dies wird aus der Drucksache 424/17 des BMVI an den Bundesrat deutlich.
Die aktuelle Fassung des Paragraphen verbietet die Nutzung von Mobil- und Autotelefonen durch den Fahrzeugführer, wenn hierfür das Mobiltelefon oder der Hörer des Autotelefons aufgenommen oder gehalten werden muss.
Die geplante Änderung der StVO soll jetzt das Verbot auf alle elektronischen Geräte ausdehnen, die der Kommunikation, Information oder Organisation dienen. Darunter fallen dann auch die klassischen Funksysteme, die in Fahrzeugen z.B. für Sicherheits- und Interventionsdienste, Revierfahrern, Energieversorgern, Stadtwerken, etc. eingesetzt werden.
Der zu ändernde Gesetzestext lautet:
"Wer ein Fahrzeug führt, darf ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, nur benutzen, wenn
hierfür das Gerät nicht aufgenommen oder nicht gehalten wird und
entweder
a.) nur eine Sprachsteuerung und Vorlesefunktion genutzt wird oder
b.) zur Bedienung und Nutzung des Gerätes nur eine kurze Blickzuwendung zum Gerät bei gleichzeitiger Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen erfolgt oder erforderlich ist, die einen Zeitraum von einer Sekunde nicht überschreitet."
Dies würde bedeuten, dass auch das Mikrofon eines im Kraftfahrzeug verbauten mobilen Funkgerätes (MRT – mobile radio terminal) nicht mehr während der Fahrt benutzt werden darf. Erschwert wird die Nutzung zusätzlich, dass derartige Geräte nur bei manuell abgeschaltetem Motor benutzt werden dürften. Eine automatische Abschaltung (z.B.: Start-Stopp-Automatik) des Motors reicht nicht aus, um die Benutzung des Gerätes zu erlauben.
Von dem Verbot sind nach §35 (Sonderrechte) der StVO nur die Bundeswehr, die Bundespolizei, die Feuerwehr, der Katastrophenschutz, die Polizei, der Zolldienst und Fahrzeuge des Rettungsdienstes, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, ausgenommen. Diese dürfen weiterhin ein Funkgerät oder das Handteil eines Funkgerätes aufnehmen, halten und beim Sprechen die Sendetaste gedrückt halten.
Passiert die Verordnung in der vorliegenden Entwurfsfassung unverändert den Bundesrat, dürfen alle anderen Anwender mobiler Funktechnik, d. h. Sicherheitsdienste, Revierfahrer, Ver- und Entsorger, Straßenbauverwaltung, Betriebe des Öffentlichen Personennahverkehrs, kommunale Unternehmen, Flughäfen und Häfen, etc., diese als Fahrzeugführer im öffentlichen Straßenverkehr ab dem Tag der Verkündung nicht mehr benutzen, wenn ein Funkgerät oder das Bedienteil eines Funkgerätes aufgenommen und gehalten werden muss. Dies kommt für diese Betroffenen de facto einem Funkverbot im KFZ gleich, da anders als bei Handy und Co, Freisprechanlagen, Nachrüstsets derzeit nur schwer oder gar nicht verfügbar und technisch vorgesehen sind.
Sollten sich die federführenden Ausschüsse sowie das Land Niedersachsen mit ihren Empfehlungen zur Ergänzung einer Übergangsfrist bis 2020 im Bundesrat durchsetzen können, wird den Betroffenen ein Zeitfenster geöffnet, die technischen Defizite aufzuarbeiten.
Link Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften, Stand 30.05.2017
http://dipbt.bundestag.de/dip21/brd/2017/0424-17.pdf
(VZM: ra)
eingetragen: 20.07.17
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Von Zur Mühlen'sche VZM: Steckbrief
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