Mehr Klarheit beim Stornieren von Flügen
EuGH entscheidet: Steuern, Flughafengebühren und sonstige Zuschläge müssen bei Veröffentlichung des Flugpreises gesondert ausgewiesen werden
Die deutsche Regelung, dass Erstattungen bei Stornierungen kostenfrei sind, verstößt nicht gegen europäisches Recht - BGH kann nun im Rechtsstreit von vzbv und Air Berlin entscheiden
Steuern, Flughafengebühren und sonstige Zuschläge auf einen Flugpreis müssen von Anfang an gesondert ausgewiesen werden. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden. Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte dem EuGH zwei Fragen im Rechtsstreit des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die Fluggesellschaft Air Berlin vorgelegt. Dabei ging es um die Auslegung von zwei Artikeln der europäischen Luftverkehrsdiensteverordnung. Nach dem Urteil des EuGH über die europarechtlichen Fragen muss nun der BGH über den konkreten Fall entscheiden.
"Das EuGH-Urteil stärkt Rechte von Fluggästen in ganz Europa", sagt vzbv-Vorstand Klaus Müller. "Fluggästen wird es in Zukunft erleichtert, einen Teil ihres gezahlten Flugpreises bei einer Stornierung erstattet zu bekommen."
EuGH entscheidet im Sinne von Verbrauchern
Verbraucher, die eine gebuchte Flugreise stornieren, müssen zwar das Beförderungsentgelt bezahlen. Fluggesellschaften müssen Steuern und Flughafengebühren, die im Falle einer Stornierung nicht anfallen, jedoch erstatten. Werden diese nicht klar und deutlich ausgewiesen, behindere dies die Fluggäste bei der Geltendmachung ihrer Rechte. Der EuGH stellte klar, dass die Luftverkehrsdiensteverordnung eine gesonderte Ausweisung solcher Zusatzentgelte vorschreibe. Vorgelegt hatte der Bundesgerichtshof, der über die Revision von Air Berlin gegen das stattgebende Urteil des Kammergerichts zu entscheiden hat.
Der EuGH entschied außerdem über die deutsche Regelung, dass Erstattungen bei Stornierungen kostenfrei sind. Diese Regelung verstoße laut Gericht nicht gegen europäisches Recht, denn die in der EU-Verordnung geregelte Preisfreiheit der Luftfahrtunternehmen werde hiervon nicht berührt.
Der konkrete Fall wird nun vom BGH entschieden.
EuGH, Urteil vom 06.07.2017, Rechtssache C-290/16
(Verbraucherzentrale Bundesverband: ra)
eingetragen: 18.07.17
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