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Strenge Betrachtung des GS-Prüfzeichens


ProdSG – Zentrales Regelwerk für Sicherheit von Geräten: Worauf Hersteller und Vertreiber von Elektronik achten sollten
Die Sanktionen bei Rechtsverstößen gegen das Produktsicherheitsgesetz können neben der Ahndung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten ein generelles Verbot der Bereitstellung eines Gerätes auf dem Markt sein

(27.11.12) - Laut Informationen vieler Kunden von take-e-way wirft das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) fast ein Jahr nach seinem Inkrafttreten am 1. Dezember 2011 insbesondere für Hersteller und Vertreiber von Elektro- und Elektronikgeräten noch immer viele Fragen auf. Dr. Holger Jacobj von der Kanzlei Prof. Versteyl hat die wichtigsten Antworten zum ProdSG für die Kunden und Mitglieder von take-e-way und dem Vere-Verband zusammengefasst.

Das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) ist das zentrale Regelwerk des deutschen Rechts für die Sicherheit von Geräten, Produkten und Anlagen. Es regelt das Inverkehrbringen und Ausstellen von Produkten, das selbständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung erfolgt. Laut ProdSG darf ein Gerät nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn es bei bestimmungsgemäßer oder vorhersehbarer Verwendung die Sicherheit und Gesundheit von Personen nicht gefährdet.

Zusätzliche Anforderungen zum ElektroG
Für Elektro- und Elektronikgeräte, die in privaten Haushalten genutzt werden, ergänzt das Produktsicherheitsgesetz die Kennzeichnungspflichten des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG). Demnach müssen die Geräte neben einer eindeutigen Herstelleridentifikation und der durchgestrichenen Mülltonne mit dem schwarzen Balken grundsätzlich auch den Namen und die Kontaktanschrift des Herstellers enthalten. Eine Postfachadresse oder eine Internetadresse genügen nicht. Bis zu 10.000 Euro Bußgeld kann es den Hersteller kosten, Namen und Kontaktanschrift nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anzubringen.

CE-Kennzeichnung und GS-Prüfzeichen
Das Produktsicherheitsgesetz verbietet das Unterlassen sowie die Verwendung einer nicht vorgesehenen CE-Kennzeichnung. Die beharrliche vorsätzliche Weigerung der Bereithaltung einer Konformitätserklärung kann mit Geld- oder Freiheitsstrafen von bis zu einem Jahr bestraft werden. Die beharrliche Wiederholung von Rechtsverstößen wird im Falle des ProdSG deshalb so hart bestraft, da durch solche vorsätzlichen Handlungen das Leben oder die Gesundheit eines anderen gefährdet werden.

Das GS-Prüfzeichen kann nur – zusätzlich – zuerkannt und angebracht werden, wenn dessen Erteilungsvorschriften strenger sind als die Konformitätsanforderungen des CE-Kennzeichens. Die strenge Betrachtung des GS-Prüfzeichens aus Sicht des ProdSG wird auch hier bei den Bußgeldern deutlich: Bis zu 100.000 Euro kann die Verwendung eines mit dem GS-Prüfzeichen zu verwechselnden Zeichens kosten.

Sanktionen bei Rechtsverstößen
Die Sanktionen bei Rechtsverstößen gegen das Produktsicherheitsgesetz können neben der Ahndung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten ein generelles Verbot der Bereitstellung eines Gerätes auf dem Markt sein. Auch die Anordnung einer Überprüfung des Gerätes durch eine notifizierte Stelle, eine GS-Stelle oder durch eine in gleicher Weise geeignete Stelle oder sogar der Rückruf eines bereits in Verkehr gebrachten Gerätes kann unter Bezug auf das ProdSG angeordnet werden. (take-e-way: ra)

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