Sie sind hier: Home » Markt » Hinweise & Tipps

Gutscheine & Tankkarten jetzt leichter steuerfrei


Bundesfinanzhof hat Rechtsprechung zu Gunsten der Steuerzahler geändert
Bislang erkannten die Finanzämter Gutscheine und Tankkarten nur unter bestimmten Bedingungen als Sachbezüge an


(29.08.11) - Jeder Euro Gehalt ist steuerpflichtig. Das gilt zwar grundsätzlich auch für Sachbezüge vom Arbeitgeber, sie bleiben aber steuerfrei, wenn ihr Gesamtwert in einem Monat nicht mehr als 44,00 Euro beträgt (§ 8 Abs. 2 Satz 9 EStG). Dipl.-Finw. Bettina M. Rau-Franz, Steuerberaterin und Partnerin in der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner in Essen, weist darauf hin, dass der Arbeitgeber diese 44,00 Euro-Freigrenze für Sachbezüge jetzt leichter zu Vorteil der Mitarbeiter nutzen kann.

"Bislang erkannten die Finanzämter Gutscheine und Tankkarten nur unter bestimmten Bedingungen als Sachbezüge an. Jetzt hat der Bundesfinanzhof in mehreren Urteilen seine Rechtsprechung zu Gunsten der Steuerzahler geändert und klar geregelt, wann genau Sachbezüge und wann Geldbezüge vorliegen. Ob Barlohn (Geld) oder ein Sachbezug vorliegt, entscheidet sich danach, welche Leistungen nach der arbeitsrechtlichen Vereinbarung die Mitarbeiter vom Arbeitgeber beanspruchen können. Wird ihnen lediglich die Sache selbst zugesagt, liegt ein Sachbezug vor. Wie der Arbeitgeber den Anspruch erfüllt und den Mitarbeitern den zugesagten Vorteil verschafft, spielt dann keine Rolle", erklärt Steuerberaterin Bettina M. Rau-Franz.

In den folgenden Fällen handelt es sich daher um Sachbezüge:

1.
Arbeitnehmer dürfen mit vom Arbeitgeber ausgestellten Tankgutscheinen bei einer Tankstelle ihrer Wahl 30 Liter Treibstoff tanken und sich die Kosten dafür von ihrem Arbeitgeber erstatten lassen. Ein Sachbezug liegt also auch dann vor, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Kosten für die zugesagte Leistung erstattet. Denn dies berührt den Inhalt des arbeitsvertraglichen Anspruchs selbst nicht, sondern trifft lediglich die Art der Erfüllung dieses Anspruchs. Auch ein Höchstbetrag darf auf dem Gutschein angegeben sein. Anders als die Finanzverwaltung, akzeptiert der Bundesfinanzhof die Formulierung "Gutschein für Diesel im Wert von 40,00 Euro" (BEV-Urteil vom 11.11.2010, VI R 41/10, veröffentlicht in Der Betrieb 2011, Seite 331 und BFH-Urteil vom 11.11.2010 VI R 40/10, veröffentlicht BFH/NV 2011, Seite 590).

2. Arbeitnehmer dürfen auf Kosten ihres Arbeitgebers gegen Vorlage einer Tankkarte bei einer bestimmten Tankstelle bis zu einem Höchstbetrag von 44,00 Euro monatlich tanken. Art und Menge der Sachzuwendung müssen nicht mehr konkretisiert sein. "Denn auch wenn der Arbeitnehmer selbst aus einem großen Angebot eine beliebige Sache oder Dienstleistung auswählt, bleibt dieser dann durch den Arbeitnehmer selbst konkretisierte Vorteil eine Sachzuwendung" (BFH-Urteil vom 11.11.2010 VI R 27/09, veröffentlicht Deutsches Steuerrecht 2011 Seite 260). Die Kundenkarte darf auch dazu berechtigen, etwas aus allen Warengruppen zu beziehen. Es ist also nicht schädlich, neben Treibstoff auch Tabak und Süßwaren damit zu kaufen (BFH-Urteil vom 11.11.2010, VI R 26/08, BFH/NV2011 Seite, 589).

3. Arbeitnehmer erhalten von ihrem Arbeitgeber einen Geschenkgutschein einer großen Einzelhandelskette über 40,00 Euro: Auch ohne konkrete Bezeichnung der zu beziehenden Ware und trotz Angabe eines Höchstbetrages liegt kein Geldbezug vor (BFH-Urteil vom 11.11.2010, VI R 21/09).

"Aber Achtung! Kein Sachbezug liegt vor, wenn Arbeitnehmer arbeitsrechtlich statt des Gutscheins auch eine Geldleistung beanspruchen können. So z.B., wenn Sie statt der Barauszahlung des tarifvertraglichen Urlaubsgeldes wahlweise einen Einkaufsgutschein beziehen (BFH-Urteil vom 06.03.2008, VI R6/05, Bundessteuerblatt 2008 II, 530)", erklärt Steuerberaterin Rau-Franz. "Die 44,00 Euro-Freigrenze gilt für alle in einem Kalendermonat bezogenen Sachbezüge mit Einzelbewertung. Dazu zählen z.B. auch die Kostenübernahme für ein Jobticket oder Zinsersparnisse aus einem Arbeitgeberdarlehen. Liegt deren Gesamtwert über 44,00 Euro, müssen Sie den gesamten geldwerten Vorteil versteuern und nicht nur den übersteigenden Betrag". (Roland Franz & Partner: ra)

Roland Franz & Partner: Kontakt und Steckbrief

Der Informationsanbieter hat seinen Kontakt leider noch nicht freigeschaltet.


Kostenloser Compliance-Newsletter
Ihr Compliance-Magazin.de-Newsletter hier >>>>>>


Meldungen: Markt / Hinweise & Tipps

  • Investitionen in nachhaltige Rechenzentren

    Digitale Technologien spielen eine wesentliche Rolle, um schädliche Emissionen zu reduzieren und die Klimaziele in Deutschland zu erreichen. So ergab eine aktuelle Bitkom-Studie zum Einsatz von digitaler Lösungen in Sektoren wie Energie, Industrie und Verkehr, dass die CO2-Emissionen im Klimaziel-Stichjahr 2030 jährlich um 73 Millionen Tonnen reduziert werden könnten.

  • NIS-2-Umsetzung in Deutschland

    Mit dem neuen für NIS-2-Gesetz kommen auf viele Unternehmen strengere Cybersicherheitsanforderungen zu - doch es gibt noch offene Fragen und neue Entwicklungen, die bisher wenig Beachtung gefunden haben. Jetzt ist die Zeit zum Handeln. Seit der Verabschiedung der NIS-2-Richtlinie durch die EU im Jahr 2022 war die Umsetzung in den Mitgliedstaaten ein komplexer Prozess.

  • Dem Fiskus drei Schritte voraus

    Teure Materialien sowie steigende Energie- und Transportpreise sind nur zwei Gründe, warum in zahlreichen Unternehmen der Sparzwang wächst. "Unvorhergesehene und potenziell kostspielige Steuernachzahlungen können in einer ohnehin angespannten Situation den Druck auf die finanziellen Ressourcen empfindlich erhöhen", weiß Prof. Dr. Christoph Juhn, Professor für Steuerrecht an der FOM Hochschule und geschäftsführender Partner der Kanzlei Juhn Partner.

  • Prüfungsangst kommt nicht von ungefähr

    Stehen die Prüfer des Fiskus vor der Tür, steigt in fast jedem Unternehmen das Nervositätslevel. Die Besucher kündigen sich zwar rechtzeitig an, stellen ihren Gastgebern aber ausführliche Detailfragen und schauen sich interne Unterlagen genau an, was nicht nur Zeit und Nerven kostet, sondern manchmal auch sehr viel Geld.

  • Gesetze über Gesetze

    Der Countdown läuft: Die NIS2-Richtlinie steht praktisch schon vor der Tür und Betreiber kritischer Infrastrukturen (KRITIS) arbeiten auf Hochtouren daran, bis Oktober alle notwendigen Maßnahmen zu treffen.

Wir verwenden Cookies um unsere Website zu optimieren und Ihnen das bestmögliche Online-Erlebnis zu bieten. Mit dem Klick auf "Alle akzeptieren" erklären Sie sich damit einverstanden. Erweiterte Einstellungen