Sie sind hier: Home » Markt » Hinweise & Tipps

Auslandsinvestitionen und Personengesellschaften


Mittelstand kann bei einem Auslandsengagement von der Renaissance der Personengesellschaft profitieren
Vorteil der Personengesellschaft: Bei Verlusten der ausländischen Gesellschaft können Gesellschafterdarlehen der deutschen Gesellschaft, die der Verlustfinanzierung dienen, als Verlust angesetzt werden


(22.09.10) - Unternehmen etablieren sich zunehmend langfristig in den EU-Nachbarstaaten. Eine der zentralen Fragen ist die nach der idealen Rechtsform für dieses Investment. Gerade der Mittelstand kann bei einem Auslandsengagement von der Renaissance der Personengesellschaft profitieren.

"In der Vergangenheit wurde davon ausgegangen, dass es auch aus Haftungsgründen sinnvoll ist, zunächst eine ausländische Kapitalgesellschaft zu etablieren, die an eine inländische Muttergesellschaft angebunden ist", erklärt Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Klaus Küspert von Munkert & Partner.

Der Hintergrund: Eine Erschließung des Marktes über einen Dritten, etwa einen Vertragshändler, oder über eine eigene, unselbstständige Betriebsstätte, wirft rechtlich wie steuerlich erhebliche Probleme auf, da eine Angleichung der Rechtssysteme diesbezüglich bisher nicht erfolgt ist.

Läuft die ausländische Kapitalgesellschaft erfolgreich, ist diese Rechtsform in Verbindung mit einer inländischen Kapitalgesellschaft sinnvoll, da die Dividenden der ausländischen Gesellschaft im Wesentlichen steuerfrei vereinnahmt werden können. Gleiches gilt für einen Veräußerungsgewinn. Läuft die Auslandsgesellschaft hingegen schlecht, wird es schwierig, deren Verluste in das Inland zu transportieren.

Letzteres gilt auch für ein Investment in der Form einer ausländischen Personengesellschaft. Allerdings hat der Bundesfinanzhof jüngst klargestellt, dass finale Verluste der Auslandspersonengesellschaft, also solche, die aus tatsächlichen Gründen nicht im Ausland berücksichtigt werden, im Inland geltend gemacht werden können.

"Dies spricht dafür, vorrangig die Personengesellschaft im Ausland einzusetzen, soweit andere Grundsätze nicht entgegenstehen und das jeweilige Doppelbesteuerungsabkommen eindeutig ist", betont Küspert, dessen Kanzlei Mitglied im internationalen Beratungsverbund Geneva Group International (GGI) ist. Zudem bilde sich international die Meinung heraus, dass Leistungen zwischen Inland und Ausland bei einer ausländischen Personengesellschaft wie bei einer ausländischen Kapitalgesellschaft zu behandeln seien.

Ein weiterer Vorteil der Personengesellschaft: Bei Verlusten der ausländischen Gesellschaft können Gesellschafterdarlehen der deutschen Gesellschaft, die der Verlustfinanzierung dienen, als Verlust angesetzt werden. Das geht bei einer ausländischen Kapitalgesellschaft gar nicht oder nur zu einem Bruchteil.

Hinzu kommt, dass sich erbschaftsteuerliche Nachteile, die mit einer Personengesellschaft im Ausland verbunden sein könnten, durch entsprechende Gestaltungen vermeiden lassen. Steuerspezialist Küspert sagt: "So macht zum Beispiel die Zwischenschaltung einer ausländischen Holdinggesellschaft die ausländische Betriebsstätte in der Form einer Personengesellschaft zusätzlich attraktiv." (Munkert & Partner: ra)




Munkert & Partner: Kontakt und Steckbrief

Der Informationsanbieter hat seinen Kontakt leider noch nicht freigeschaltet.


Kostenloser Compliance-Newsletter
Ihr Compliance-Magazin.de-Newsletter hier >>>>>>


Meldungen: Markt / Hinweise & Tipps

  • Generationenkonflikt der IT-Security

    Unternehmen sind auf die Dynamik und frischen Ideen der jungen Generation angewiesen, um dem Fachkräftemangel zu begegnen und sich weiterzuentwickeln. Es darf jedoch nicht auf Kosten der IT-Sicherheit gehen. Um diesen Spagat zu meistern, braucht es einen Security-Ansatz, der Platz für Fortschritt schafft, anstatt ihn zu behindern.

  • Ist NIS-2 zu anspruchsvoll?

    Die politische Einigung über das Gesetz zur Umsetzung der EU-Richtlinie NIS-2 und der Stärkung der Cybersicherheit noch vor der Bundestagswahl ist gescheitert. SPD, Grüne und FDP konnten sich nicht auf zentrale Punkte einigen. Damit bleibt über zwei Jahre nach der Verabschiedung der EU-Richtlinie die dringend notwendige gesetzliche Verschärfung aus. Die Umsetzungsfrist wird weiter überschritten

  • Seit 1. Januar 2025 gilt die E-Rechnungspflicht

    Stellen Sie sich vor, Ihr Unternehmen kann plötzlich Rechnungen nicht mehr rechtssicher verschicken. Verzögerte Zahlungen, rechtliche Konsequenzen und möglicherweise ein belastetes Geschäftsverhältnis könnten die Folge sein - und das alles, weil Sie die E-Rechnungspflicht ohne die richtige Software kaum einhalten können.

  • Compliance: Mehr als Datensicherheit

    Neue Regularien und Standards im Bereich Cybersicherheit sorgen dafür, dass das Thema Compliance immer stärker in den Fokus von Unternehmen rückt. Verstöße können zu hohen Bußgeldern und einem massiven Vertrauensverlust führen. Angesichts strengerer Datenschutzregulierungen wie der DSGVO und NIS-2 sowie zunehmender technischer Anforderungen müssen Unternehmen eine klare Strategie verfolgen, um sowohl gesetzliche als auch sicherheitstechnische Vorgaben einzuhalten.

  • DORA: Neue Standards für den Finanzsektor

    Nun müssen Finanzinstitute die Compliance mit der EU-DORA-Verordnung (Digital Operational Resilience Act) nachweisen. Diese Regulierung zielt darauf ab, die digitale Widerstandsfähigkeit des Finanzsektors gegen Cyber-Risiken und operative Störungen zu stärken. Dazu gehören Vorschriften und Richtlinien zu Cyber-Risikomanagement, Datensicherheit, Governance, Ausfallsicherheit und Multi-Cloud-Flexibilität.

Wir verwenden Cookies um unsere Website zu optimieren und Ihnen das bestmögliche Online-Erlebnis zu bieten. Mit dem Klick auf "Alle akzeptieren" erklären Sie sich damit einverstanden. Erweiterte Einstellungen