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Wann ist eine Anlageberatung falsch?


Bei geschlossenen Fonds müssen Risiken benannt werden - Falschberatung kann Schadensersatzansprüche begründen
Anlageberater ist verpflichtet, besonders differenziert und fundiert zu beraten


(16.03.11) - Eine sichere Geldanlage mit großen steuerlichen Vorteilen – so wurden und werden geschlossene Fonds häufig angepriesen. Doch nicht selten stellt sich heraus, dass die Renditen geringer sind als erwartet. Im schlimmsten Fall kommt es sogar zum Totalverlust des eingesetzten Kapitals. Darüber hinaus sehen sich viele Anleger mit Steuerforderungen beziehungsweise -nachforderungen konfrontiert.

Aktuell ist die eine Finanzberatung in die Kritik geraten, weil sie ihre Kunden falsch beraten haben soll. Aber wann ist eine Beratung falsch und welche Möglichkeiten haben Anleger, sich zu wehren? Nicole Mutschke, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht, sagt, worauf es ankommt.

Wer sich als Anleger geschädigt sieht, kann sich natürlich an den Fondsinitiator wenden, um Ansprüche geltend zu machen. Aber: Ausgerechnet die Initiatoren können sich am schnellsten der Haftung entziehen, weil hier die Verjährung der Anlegeransprüche zuerst eintritt. Erfolgversprechender ist ein Vorgehen gegenüber dem Berater, der die Kapitalanlage vermittelt hat. Denn der Anlageberater ist verpflichtet, besonders differenziert und fundiert zu beraten. Das heißt: Er muss das Anlageobjekt – also die Fondsbeteiligung – dahingehend beurteilen, ob diese für den jeweiligen Kunden als Anlageobjekt geeignet ist und seinen Anlagezielen entspricht. Wenn dem Anleger zum Beispiel die Sicherheit einer Geldanlage über alles geht, ist eine Beteiligung an einem geschlossenen Fonds wohl grundsätzlich nicht anlegergerecht.

Banken müssen Rückvergütungen offenlegen
Darüber hinaus muss der Berater den Anleger unabhängig von dessen Anlagezielen über alle Risiken der Fondsbeteiligung aufklären. Dazu gehören unter anderem:

>> Das Totalverlustrisiko
>> Die Gefahr von Nachschusspflichten
>> Das Risiko einer abweichenden Beurteilung des Finanzamtes hinsichtlich der steuerlichen Behandlung

Außerdem müssen nach jüngster Rechtsprechung insbesondere Banken den Anleger über Rückvergütungen informieren, die sie für die Vermittlung der Fondsanteile erhalten. Dennoch geschah das in den Beratungsgesprächen häufig nicht. "Es bestehen gute Aussichten für Anleger, Schadensersatzansprüche erfolgreich geltend zu machen, wenn sie falsch beraten worden sind", so die Einschätzung von Nicole Mutschke, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht.

Absolute Verjährung Ende 2011
Aber: Nach aktuell herrschender Meinung droht zum 31. Dezember 2011 die absolute Verjährung aller Ansprüche, die vor dem Jahr 2002 entstanden sind. Anleger sollten sich also beeilen.

"Bisher bestehen gute Chancen, dass die Ansprüche der Geschädigten nicht verjährt sind. Das wird sich ab dem nächsten Jahr ändern. In diesem Jahr erwarten wir daher eine Welle von Klagen. Das wird die Abläufe verzögern und auch die Chance auf schnelle, kostengünstige und außergerichtliche Regelungen reduzieren", erklärt Nicole Mutschke. "Wer jetzt seine Ansprüche geltend macht, hat deshalb einen wichtigen Zeitvorteil." Mutschke rät dazu, den Einzelfall von einem Fachanwalt für Kapitalanlagerecht prüfen zu lassen. (Kanzlei Mutschke: ra)

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