Informationspflicht über besonders besorgniserregende Stoffe Wie der Begriff "Erzeugnis" aus der REACH-Verordnung zu verstehen sei, war bisher umstritten
(17.11.15) - Der Europäische Gerichtshof hat mit Entscheidung vom 10.09.2015 die Informationspflicht über besonders besorgniserregende Stoffe (SVHC - Substances of Very High Concern) verschärft. Nach § 33 der Europäischen Chemikalienverordnung REACH sind Lieferanten eines Erzeugnisses verpflichtet, gewerbliche Abnehmer über SVHC-Stoffe in ihren Produkten unmittelbar zu informieren, wenn deren Konzentration 0,1 Masseprozent im Erzeugnis übersteigt.
Wie der Begriff "Erzeugnis" aus der REACH-Verordnung zu verstehen sei, war bisher umstritten. Der EuGH hat nun am 10.09.2015 entschieden, dass auch Teilerzeugnisse unter die Informationspflicht für SVHC-Stoffe fallen. Das Fraunhofer IPA spricht von einem "Schock für europäische Unternehmen" mit drastischen Folgen für produzierende Unternehmen und Händler.
Die Meldepflicht betrifft derzeit 163 Stoffe, die als besonders besorgniserregend gelten. (Forum Verlag Herget: ra)
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