Sie sind hier: Home » Markt » Hinweise & Tipps

Kreditnehmer: Verträge sorgfältig prüfen lassen


Darlehensnehmer sollten ihre Finanzierungen daher weiterhin durch einen auf dem Gebiet des Bankrechts fachkundigen Rechtsanwalt sorgfältig prüfen lassen
Widerruf Immobilienkredite: Zahlreiche Darlehensverträge ab Mitte 2010 sind weiterhin widerruflich



Die weit überwiegende Anzahl der Widerrufsbelehrungen in Altverträgen, die zwischen dem 01.09.2002 und dem 10.06.2010 abgeschlossen worden sind, ist bekanntermaßen fehlerhaft. Auch neuere Verträge mit sogenannten Widerrufsinformationen erfüllen oftmals nicht die gesetzlichen Voraussetzungen und können daher auch heute noch wirksam widerrufen werden. "Eine sorgfältige Prüfung der Vertragsunterlagen lohnt sich daher weiterhin", empfehlen Dr. Marcus Hoffmann und Mirko Göpfert, Partner der im Bank- und Kapitalanlagerecht tätigen Kanzlei Dr. Hoffmann & Partner Rechtsanwälte aus Nürnberg.

Bei älteren Verträgen kann das Widerrufsrecht bereits erloschen sein, wobei Art. 229 § 38 Abs. 3 EGBGB nicht etwa pauschal für sämtliche Immobilienkredite, sondern nur unter bestimmten und im jeweiligen Einzelfall zu prüfenden Voraussetzungen gilt. Bei Neuverträgen seit dem 11.06.2010 greift die Erlöschensvorschrift jedenfalls unzweifelhaft nicht. "Jeder Verbraucher kann seinen Vertrag daher auch heute noch wirksam widerrufen, falls die Bank die gesetzlichen Vorgaben nicht eingehalten hat", stellt Rechtsanwalt Dr. Hoffmann klar.

Die Widerrufsbelehrung wurde Mitte 2010 durch die Widerrufsinformation ersetzt. Obwohl der Gesetzgeber den Banken erneut ein Muster an die Hand gegeben hat, finden sich bereits dort teils erhebliche Fehler. Hierbei ist der Text der konkreten Widerrufsinformation "Wort für Wort" mit dem jeweils gültigen Muster und unter Berücksichtigung der Gestaltungshinweise abzugleichen. "Es stellt sich oft heraus, dass zwingend aufzunehmende Hinweise fehlen oder aber auch überflüssige und damit falsche Angaben gemacht werden", weiß Rechtsanwalt Göpfert aus der Praxis zu berichten.

Bei einigen Kreditinstituten wird nach den genannten "Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB" als Beispiel in dem Klammerzusatz unter anderem die "zuständige Aufsichtsbehörde" genannt. In einem gegen eine Sparkasse ergangenen Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22.11.2016, XI ZR 434/15, wurde bereits festgestellt, dass der Widerruf in diesen Fällen wirksam erklärt werden kann. Nach einer jüngeren Entscheidung des OLG Karlsruhe vom 28.03.2017, 17 U 58/16, kann sich die Bank auch nicht darauf berufen, die Aufsichtsbehörde in dem sogenannten Europäischen Standardisierten Merkblatt bezeichnet zu haben. Rechtsanwalt Göpfert ergänzt: "Noch gravierender ist der Mangel bei einigen Widerrufsinformationen der ING-DiBa. Hier ist von einer "für den Darlehensnehmer zuständigen Aufsichtsbehörde" die Rede. Eine solche gibt es aber nicht."

Nach den Erfahrungen der Nürnberger Rechtsanwälte werden dem Verbraucher in den umfangreichen Vertragsunterlagen teils auch unterschiedliche und inhaltlich voneinander abweichende Widerrufsbelehrungen bzw. Widerrufsinformationen erteilt. So finden sich beispielsweise in einigen Vertragswerken der Sparda-Bank oder auch der ING-DiBa derartige widersprüchliche "Mehrfachbelehrungen". Nach ständiger Rechtsprechung fehlt es im Falle des Widerspruchs von zwei Belehrungen insgesamt an einer wirksamen Belehrung. Denn der Verbraucher weiß nicht, was denn nun gilt. "Auch deshalb müssen die vollständigen Vertragsunterlagen sorgfältig geprüft werden", rät Rechtsanwalt Dr. Hoffmann.

Entgegen einer verbreiteten Meinung kommt es nicht nur auf die Fehlerhaftigkeit der Widerrufsinformation an sich an. Darüber hinaus müssen dem Darlehensnehmer auch zahlreiche, weitere Angaben zur Verfügung gestellt werden. Der durch die Bank einzuhaltende Pflichtenkatalog ist ebenso lang wie streng. Wenn die im jeweiligen Einzelfall erforderlichen Pflichtangaben nicht vollständig genannt werden oder fehlerhaft sind, beginnt die Widerrufsfrist bereits nicht zu laufen. Der Vertrag kann damit auch heute noch wirksam widerrufen werden.

Es zeigt sich also, dass es auch bei Kreditverträgen ab Mitte 2010 zahlreiche Fehlerquellen gibt. Darlehensnehmer sollten ihre Finanzierungen daher weiterhin durch einen auf dem Gebiet des Bankrechts fachkundigen Rechtsanwalt sorgfältig prüfen lassen. (Dr. Hoffmann & Partner Rechtsanwälte: ra)

eingetragen: 23.08.17
Home & Newsletterlauf: 25.09.17

Hoffmann & Partner Rechtsanwälte: Steckbrief

Der Informationsanbieter hat seinen Kontakt leider noch nicht freigeschaltet.


Kostenloser Compliance-Newsletter
Ihr Compliance-Magazin.de-Newsletter hier >>>>>>


Meldungen: Markt / Hinweise & Tipps

  • Investitionen in nachhaltige Rechenzentren

    Digitale Technologien spielen eine wesentliche Rolle, um schädliche Emissionen zu reduzieren und die Klimaziele in Deutschland zu erreichen. So ergab eine aktuelle Bitkom-Studie zum Einsatz von digitaler Lösungen in Sektoren wie Energie, Industrie und Verkehr, dass die CO2-Emissionen im Klimaziel-Stichjahr 2030 jährlich um 73 Millionen Tonnen reduziert werden könnten.

  • NIS-2-Umsetzung in Deutschland

    Mit dem neuen für NIS-2-Gesetz kommen auf viele Unternehmen strengere Cybersicherheitsanforderungen zu - doch es gibt noch offene Fragen und neue Entwicklungen, die bisher wenig Beachtung gefunden haben. Jetzt ist die Zeit zum Handeln. Seit der Verabschiedung der NIS-2-Richtlinie durch die EU im Jahr 2022 war die Umsetzung in den Mitgliedstaaten ein komplexer Prozess.

  • Dem Fiskus drei Schritte voraus

    Teure Materialien sowie steigende Energie- und Transportpreise sind nur zwei Gründe, warum in zahlreichen Unternehmen der Sparzwang wächst. "Unvorhergesehene und potenziell kostspielige Steuernachzahlungen können in einer ohnehin angespannten Situation den Druck auf die finanziellen Ressourcen empfindlich erhöhen", weiß Prof. Dr. Christoph Juhn, Professor für Steuerrecht an der FOM Hochschule und geschäftsführender Partner der Kanzlei Juhn Partner.

  • Prüfungsangst kommt nicht von ungefähr

    Stehen die Prüfer des Fiskus vor der Tür, steigt in fast jedem Unternehmen das Nervositätslevel. Die Besucher kündigen sich zwar rechtzeitig an, stellen ihren Gastgebern aber ausführliche Detailfragen und schauen sich interne Unterlagen genau an, was nicht nur Zeit und Nerven kostet, sondern manchmal auch sehr viel Geld.

  • Gesetze über Gesetze

    Der Countdown läuft: Die NIS2-Richtlinie steht praktisch schon vor der Tür und Betreiber kritischer Infrastrukturen (KRITIS) arbeiten auf Hochtouren daran, bis Oktober alle notwendigen Maßnahmen zu treffen.

Wir verwenden Cookies um unsere Website zu optimieren und Ihnen das bestmögliche Online-Erlebnis zu bieten. Mit dem Klick auf "Alle akzeptieren" erklären Sie sich damit einverstanden. Erweiterte Einstellungen