Datenschutzbeauftragte in Unternehmen
Bis auf Kleinunternehmen müssen alle Unternehmen einen Datenschutzbeauftragten bestellen - Bestellung einer untauglichen Person führt zum Bußgeld
Zum DSB kann jeder Mitarbeiter bestellt werden, der die erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit besitzt
(28.10.10) - Jedes Unternehmen, das personenbezogene Daten verarbeitet, muss einen Datenschutzbeauftragten (DSB) bestellen, wenn mit der Datenverarbeitung mindestens zehn Personen automatisiert oder mindestens 20 Personen nicht-automatisiert beschäftigt sind. Der Agad Arbeitgeberverband Großhandel, Außenhandel, Dienstleistungen e.V. weist darauf hin, dass Unternehmen, die dieser Auflage nicht nachkommen, eine Ordnungswidrigkeit nach § 43 Abs. 1 Nr. 2 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) begehen, die mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro geahndet werden kann. Beispielsweise habe Lidl nach Angaben des Agad für jede Filiale ohne DSB ein Bußgeld in Höhe von 10.000 Euro bezahlen müssen.
"Da das Gesetz nicht mehr von Mitarbeitern, sondern nur noch von "Personen" spricht, gehören zur Personenzahl auch Geschäftsführer, Auszubildende, Leiharbeitnehmer. Ebenso findet keine Verrechnung von Teilzeitkräften statt. Wenn Sie beispielsweise vormittags eine Teilzeitkraft und nachmittags eine Teilzeitkraft an ein und demselben Bildschirmarbeitsplatz beschäftigen, handelt es sich trotzdem um zwei Personen. Das heißt im Klartext: Bis auf Kleinunternehmen müssen alle Unternehmen einen Datenschutzbeauftragten bestellen", erklärt Rechtsanwalt Dr. Oliver K.-F. Klug, Hautgeschäftsführer des Agad.
Zum DSB kann jeder Mitarbeiter bestellt werden, der die erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit besitzt. Die Datenschutzbehörden fordern Fachkunde auf den Gebieten IT, Recht, BWL, Orga, Revision und Kommunikation. Nach der Literatur kann die Aufgabe jeder Mitarbeiter mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung oder einem Studium oder nach einer entsprechenden Fortbildung übernehmen.
Nicht bestellt werden können nach der Rechtsprechung die Unternehmensleitung, also Vorstände, Geschäftsführer und Prokuristen. Ebenso wenig geeignet sind der Leiter der IT und der Leiter der Personalabteilung. Auch ein Systemhaus (Softwaredienstleister) scheidet als externer Datenschutzbeauftragter aus. "Bei diesem Personenkreis besteht die Gefahr, dass sie sich in erster Linie selbst kontrollieren müssten und dabei nicht die notwendige Unabhängigkeit haben. Bestellen Sie eine untaugliche Person, haben Sie nach dem Gesetz keinen DSB bestellt, was zum Bußgeldtatbestand führt", sagt Rechtsanwalt Dr. Klug.
Zu den Aufgaben des DSB gehört, dass er zunächst einmal ein so genanntes Verfahrensverzeichnis erstellt, das nach § 4 g Abs. 2 Satz 2 BDSG auf Antrag jedermann "verfügbar" zu machen ist. Das Verfahrensverzeichnis fasst die Datenverarbeitungsübersicht (alle DV-Verfahren, selbst in kleinen Unternehmen ca. 50, bei mittleren schon mehrere 100) zusammen.
Der DSB verpflichtet die datenverarbeitenden Mitarbeiter auf das BDSG, schult sie und hält sie über gesetzliche und technische Entwicklungen auf dem Laufenden. Außerdem erstellt der DSB eine Datenschutzrichtlinie oder ein Datenschutzhandbuch für den sicheren Umgang mit Daten im Unternehmen. (Agad: ra)
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