Sie sind hier: Home » Markt » Hinweise & Tipps

Zeugnis nach Beendigung des Dienstverhältnisses


Schadensersatzanspruch wegen verspäteter Zeugniserteilung
Ausübung des Wahlrechts zwischen einfachem und qualifiziertem Zeugnis ist Voraussetzung für die Erfüllbarkeit durch den Arbeitgeber

(25.06.13) - Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 12.02.2013 (3 AZR 120/11) zu einem möglichen Schadensersatzanspruch wegen verspäteter Zeugniserteilung grundsätzlich klargestellt, dass der Dienst- oder Arbeitgeber nach §§ 630 BGB und 109 GewO erst dann mit der Zeugniserteilung in Verzug gerate, wenn der Arbeitnehmer sein Wahlrecht zwischen einem einfachen und einem qualifizierten Zeugnis ausgeübt habe. Der Zeugnisanspruch sei ein sogenannter "verhaltener Anspruch", der zwar spätestens mit der Beendigung des Dienstverhältnisses entstehe.

Die Ausübung des Wahlrechtes sei aber Voraussetzung für die Erfüllbarkeit durch den Arbeitgeber. Regelmäßig sei für den Verzug des Arbeitgebers nach Ausübung des Wahlrechtes auch noch eine Mahnung des Arbeitnehmers erforderlich.

"Da den wenigsten Arbeitnehmern die Unterscheidung zwischen einfachem und qualifiziertem Zeugnis bekannt ist, diese vielmehr in der Regel schlicht ein Zeugnis verlangen, wird Verzug mit der Zeugniserteilung in der Praxis nur in den wenigsten Fällen eintreten. Hat der Arbeitnehmer aber sein Wahlrecht ausgeübt und auch noch anschließend angemahnt, sollte der Arbeitgeber innerhalb weniger Tage ein Zeugnis erteilen, um sämtliche Schadensersatzansprüche ausschließen zu können," erklärt Rechtsanwalt Dr. Oliver K.-F. Klug, Hauptgeschäftsführer des Agad - Arbeitgeberverband Großhandel, Außenhandel, Dienstleistungen e.V. in Essen.

Im vorliegenden Fall war der Kläger bei der Beklagten von Januar bis September 2008 im Rahmen einer Qualifizierungsmaßnahme tätig, deren Ziel die Qualifizierung des Klägers zum Eisenbahnfahrzeugführer war. Im Januar 2009 wurde er als Bewerber von einem anderen Unternehmen abgelehnt, da er kein Zeugnis über diese Qualifizierungsmaßnahme vorlegen konnte. Für das Unternehmen war dies eine nicht zu erklärende "Lücke im Lebenslauf".

Der Kläger verlangte daraufhin Schadensersatz wegen verspäteter Zeugniserteilung.

In diesem Fall scheiterte der Schadensersatzanspruch schon daran, dass der Kläger die Verzugsvoraussetzungen nicht darlegen und beweisen konnte. Er behauptete zwar mehrere Mahnschreiben an das Unternehmen gerichtet zu haben, konnte deren Zugang aber nicht beweisen. (Agad: ra)

Agad: Kontakt und Steckbrief

Der Informationsanbieter hat seinen Kontakt leider noch nicht freigeschaltet.


Kostenloser Compliance-Newsletter
Ihr Compliance-Magazin.de-Newsletter hier >>>>>>


Meldungen: Invests

  • Generationenkonflikt der IT-Security

    Unternehmen sind auf die Dynamik und frischen Ideen der jungen Generation angewiesen, um dem Fachkräftemangel zu begegnen und sich weiterzuentwickeln. Es darf jedoch nicht auf Kosten der IT-Sicherheit gehen. Um diesen Spagat zu meistern, braucht es einen Security-Ansatz, der Platz für Fortschritt schafft, anstatt ihn zu behindern.

  • Ist NIS-2 zu anspruchsvoll?

    Die politische Einigung über das Gesetz zur Umsetzung der EU-Richtlinie NIS-2 und der Stärkung der Cybersicherheit noch vor der Bundestagswahl ist gescheitert. SPD, Grüne und FDP konnten sich nicht auf zentrale Punkte einigen. Damit bleibt über zwei Jahre nach der Verabschiedung der EU-Richtlinie die dringend notwendige gesetzliche Verschärfung aus. Die Umsetzungsfrist wird weiter überschritten

  • Seit 1. Januar 2025 gilt die E-Rechnungspflicht

    Stellen Sie sich vor, Ihr Unternehmen kann plötzlich Rechnungen nicht mehr rechtssicher verschicken. Verzögerte Zahlungen, rechtliche Konsequenzen und möglicherweise ein belastetes Geschäftsverhältnis könnten die Folge sein - und das alles, weil Sie die E-Rechnungspflicht ohne die richtige Software kaum einhalten können.

  • Compliance: Mehr als Datensicherheit

    Neue Regularien und Standards im Bereich Cybersicherheit sorgen dafür, dass das Thema Compliance immer stärker in den Fokus von Unternehmen rückt. Verstöße können zu hohen Bußgeldern und einem massiven Vertrauensverlust führen. Angesichts strengerer Datenschutzregulierungen wie der DSGVO und NIS-2 sowie zunehmender technischer Anforderungen müssen Unternehmen eine klare Strategie verfolgen, um sowohl gesetzliche als auch sicherheitstechnische Vorgaben einzuhalten.

  • DORA: Neue Standards für den Finanzsektor

    Nun müssen Finanzinstitute die Compliance mit der EU-DORA-Verordnung (Digital Operational Resilience Act) nachweisen. Diese Regulierung zielt darauf ab, die digitale Widerstandsfähigkeit des Finanzsektors gegen Cyber-Risiken und operative Störungen zu stärken. Dazu gehören Vorschriften und Richtlinien zu Cyber-Risikomanagement, Datensicherheit, Governance, Ausfallsicherheit und Multi-Cloud-Flexibilität.

Wir verwenden Cookies um unsere Website zu optimieren und Ihnen das bestmögliche Online-Erlebnis zu bieten. Mit dem Klick auf "Alle akzeptieren" erklären Sie sich damit einverstanden. Erweiterte Einstellungen