Mindestunterbrechungszeit für Betriebsratsarbeit
Für Betriebsratsarbeit keinen Anspruch auf 11-stündige Ruhezeit
Das klagende Betriebsratsmitglied war für die Nachtschicht von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr eingeteilt
(18.08.15) - Das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm hat mit Urteil vom 20.02.2015 (13 Sa 1386/14) über die Frage der Mindestunterbrechungszeit für Betriebsratsarbeit entschieden. Das klagende Betriebsratsmitglied war für die Nachtschicht von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr eingeteilt. Tatsächlich hat der Kläger mit Rücksicht auf anstehende Betriebsratsaufgaben nur bis 2:30 Uhr gearbeitet. Er nahm dann am Folgetag in der Zeit von 13:00 Uhr bis 15:30 Uhr an einer Betriebsratssitzung teil und behauptete, zuvor von 11:45 Uhr bis 13:00 Uhr ebenfalls Amtstätigkeiten wahrgenommen zu haben. In dieser Zeit will er von Kollegen abgeleistete Mehrarbeit anhand arbeitgeberseitig überlassener Listen kontrolliert und sich auf die vorstehende Betriebsratssitzung vorbereitet haben. Das LAG hielt das klagende Betriebsratsmitglied hier für berechtigt, die Arbeit um 3:00 Uhr vorzeitig für die bevorstehende Betriebsratssitzung zu beenden. Der Arbeitgeber müsse daher die Zeit von 3:00 Uhr bis 6:00 Uhr vergüten.
"Es gehört zu den ungelösten Problemen der Betriebsverfassung, dass der Arbeitgeber bei Mehrschichtbetrieben ein Betriebsratsmitglied sozusagen doppelt vergüten muss. Da die Betriebsratssitzungen zumindest für einen Teil der Betriebsratsmitglieder außerhalb der Arbeitszeit liegen, werden sie dann wie Mehrarbeit behandelt. Ist dem Betriebsratsmitglied wie hier auch noch eine 10-stündige Ruhezeit zu gewähren, muss der Arbeitgeber weitere Stunden vergüten, ohne hierfür eine Arbeitsleistung zu erhalten", kommentiert Rechtsanwalt Dr. Oliver K.-F. Klug, Hauptgeschäftsführer des Agad Arbeitgeberverband Großhandel, Außenhandel, Dienstleistungen e.V. in Essen, die Entscheidung.
Nach Auffassung des LAG müsse einem Betriebsratsmitglied zwar nicht die in § 5 Abs. 1 ArbZG vorgegebene ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden gewährt werden. Bei der Wahrnehmung von Betriebsratsaufgaben handele es sich nicht um Arbeitszeit nach dem Arbeitszeitgesetz. Prägend für Arbeit sei, dass für einen Arbeitgeber bestimmte, seinem Weisungsrecht nach § 106 GewO unterliegende Tätigkeiten verrichtet würden. Dies sei bei Betriebsratsarbeit nicht der Fall. Das Betriebsratsmitglied müsse aber ausgeruht seine Betriebsratsaufgaben wahrnehmen können. Dafür sei dem Kläger eine Unterbrechung von 10 Stunden zu gewähren.
Ebenso sei die Teilnahme an der Betriebsratssitzung von 13:00 Uhr bis 15:30 Uhr zu vergüten. Anders verhalte es sich dagegen bei der Vorbereitungstätigkeit. Das klagende Betriebsratsmitglied habe nicht plausibel erklären können, warum diese Vorbereitungsarbeit nicht während der üblichen Arbeitszeit, namentlich z. B. in den ersten Stunden der Nachtschicht hätte vorgenommen werden können. (Agad: ra)
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