Versicherungswesen und Dokumentationspflicht
Formularmäßige Verwendung des Ausschlusses von Beratungs-und Dokumentationspflichten des Vermittler
Nach den neuen rechtlichen Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) hat der Vermittler nach §§ 6 Abs.3 , 42 b VVG die Pflicht, die von ihm durchgeführte Beratung eines Versicherungsnehmers zu dokumentieren
(09.12.09) - Wird in einem Beratungs- und Dokumentationsprotokoll, welches der Vermittler bei der Beratung verwendet, formularmäßig auf die Möglichkeit des Ausschlusses der Beratungs- und Dokumentationspflicht hingewiesen und nutzt der Versicherungsnehmer diese auch, so ist diese verwendete Klausel nach § 307 Bürgerlichen Gesetzbuch rechtlich unwirksam.
Nach den neuen rechtlichen Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes ( VVG ) hat der Vermittler nach §§ 6 Abs.3 , 42 b VVG die Pflicht, die von ihm durchgeführte Beratung eines Versicherungsnehmers zu dokumentieren. Will der Versicherungsnehmer dies nicht, so muss er durch eine gesonderte schriftliche Erklärung, die auch noch den Hinweis auf den Verlust von eventuell bestehende Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Beratung beinhalten muss, einen Verzicht auf die Beratung erklären.
Verwendet der Vermittler einen formularmäßigen Vordruck, so ist dies eine allgemeine Geschäftsbedingung im Rahmen der Vorschriften des bürgerlichen Gesetzbuches. Denn der Haftungsausschluss auf Schadensersatz wird bedingt durch den formularmäßigen Beratungs- und Dokumentationsausschluss.
Wenn die spezialgesetzlichen Vorschriften aber eine gesonderte schriftliche Erklärung verlangen ( §§ 6 Abs.3 Satz 2 ; 42 c Abs. 2-3 VVG ) so kann diese nicht auf dem vom Vermittler mitgebrachten Beratungs-und Dokumentationsprotokoll einzubringen sein.
Gegen diese Einbringung spricht schon das Wort "gesondert".
Gesondert heisst, dass der Versicherungsnehmer auf einem extra Blatt Papier mit dem vom Gesetz vorgegebenen Wortlaut auf die Beratungs-und Dokumentationspflicht verzichtet. Hierbei ist auch streng auf den Wortlaut des Haftungsverzichtes und dessen Folgen zu achten.
Die Vorschriften des §§ 6, 42 c VVG dienen dem Versicherungs-nehmerschutz und sollen vor übereilten Unterschriften warnen. Die Freizeichnung der Beratungs -und Dokumentationspflicht durch den Versicherungsnehmer sollte daher auf einen gesonderten Schreiben mit dem genauen Angaben des Haftungsverzichtes erfolgen.
Kanzleitipp:
Bei falscher Belehrung über die Befreiung der Dokumentationspflicht durch den Vermittler besteht die Gefahr, dass dieser im Falle einer haftungsrechtlichen Inanspruchnahme durch den Versicherungsnehmer wegen eines Beratungsfehlers, seinen Anspruch auf Deckung durch die Haftpflichtversicherung verliert oder dieser gekürzt wird.
Die Vermögensschadenshaftpflichtversicherung könnte sich auf den rechtlich sicher zu vertretenden Standpunkt stellen, dass die Verwendung eines rechtlich nicht zulässigen Formulars ein Fall der groben Fahrlässigkeit darstellt und damit zumindestens die Kürzung der vertraglichen Leistungen im Raume steht.
Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung aus dem Jahre 2005 im Falle einer formularmäßigen Verwendung einer Befreiung von der Dokumentationspflicht zu Lasten eines Versicherungsmaklers entschieden. (Rechtsanwaltskanzlei anwalt sofort: ra)
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