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Zum Schutz vertraulicher Daten


Datenschutz muss frühzeitig ansetzen und gewährleisten, dass der Kreis der "Mitwisser" stets unter Kontrolle bleibt
Datenmissbrauch: Betrieblicher Datenschutz funktioniert nur zusammen mit den Mitarbeitern

(06.09.12) - Für viele Beschäftigte ist Datenschutz kein wichtiges Thema. Für viele Unternehmen anscheinend auch nicht. So werden allein auf dem Frankfurter Flughafen wöchentlich rund 300 Laptops als verloren gemeldet. Das Dramatische daran: Auf der der Hälfte von ihnen befinden sich sensible Firmendaten, zumeist ohne wirksamen Zugriffsschutz vor Unberechtigten.

"Der Schutz vertraulicher Daten ist wesentlicher Bestandteil der Sicherung von Unternehmenswerten und damit des Unternehmensbestands", erklärt Dr. Grischa Kehr, Rechtsanwalt der Anwaltssozietät Eimer Heuschmid Mehle in Bonn. Das Gefährliche: Werden vertraulichen Daten "offenkundig", gehen neben den tatsächlichen Schutzmöglichkeiten auch rechtliche Schutzmechanismen verloren. "Wichtige Schutztatbestände setzen voraus, dass die Daten geheim sind. Und das sind sie nicht mehr, wenn sie erst einmal an die Öffentlichkeit gelangt und damit offenkundig sind", warnt Kehr, "dabei ist es völlig belanglos, auf welchem Wege die Daten offenkundig geworden sind." Ein verlorener Laptop reicht aus.

Datenschutz muss daher frühzeitig ansetzen und gewährleisten, dass der Kreis der "Mitwisser" stets unter Kontrolle bleibt. Längst gibt es gesetzliche Vorgaben, die den Umgang mit vertraulichen Daten regeln. "Viele Verstöße können sogar empfindlich strafrechtlich geahndet werden, von den wirtschaftlichen Folgen eines Verrats von Geschäftsgeheimnissen sowie dem Reputationsverlust durch gebrochene Vertraulichkeit ganz zu schweigen", stellt Kehr klar

Zum Schutz vertraulicher Daten auf verlustgefährdeten Laptops helfen bereits technische Vorkehrungen. Außerdem lassen sich im gesamten Unternehmen im Rahmen eines technischen IT-Grundschutzes auch Zugriffsberechtigungen einführen, die vor einer unbefugten Weitergabe sensibler Daten schützen. "Allerdings ist gerade für Mittelständler ein systematischer IT-Grundschutz oft Neuland. Hier kann das entsprechende Handbuch des Bundesamtes für Sicherheit und Informationstechnik eine nützliche Orientierung bieten", informiert Anwalt Kehr.

Um empfohlene Schutzmaßnahmen umzusetzen, ist eine interne IT-Organisation notwendig, die den Datenumgang und den Datenzugriff im Unternehmen reguliert. Dies setzt voraus, dass schützenswerte Daten überhaupt erst einmal für die Beteiligten als solche kenntlich gemacht werden. Kehr warnt: "Jede Organisation und jede technische Vorkehrung läuft ins Leere, wenn die Mitarbeiter nicht vom Unternehmen im Datenumgang geschult werden."

Zusätzlich lassen sich zur Bewahrung von Geschäftsgeheimnissen, arbeitsvertraglich oder durch Betriebsvereinbarung verbindlich begründet, Sorgfaltspflichten im Datenumgang festschreiben. Hierzu gehören zum Beispiel Einschränkungen bei der Verwendung externer Datenträger oder beim Zugriff auf potenziell sicherheitsgefährdende Websites. Doch selbst wenn arbeitsvertraglich Sanktionen gegen Datenmissbrauch vorgesehen sind, lassen sich Nachlässigkeit und vorsätzliche Schädigung nie vollständig vermeiden.

So soll laut einer Studie das größte Gefährdungspotenzial beim gewollten Datenmissbrauch in Deutschland von verheirateten, gebildeten, männlichen Mitarbeitern Mitte 40 ausgehen. Sie haben typischerweise die deutsche Staatsangehörigkeit und sind in der Führungsebene eines Unternehmens tätig. Ihr Motiv soll Unzufriedenheit mit dem Unternehmen sein, insbesondere wenn die eigene Karriere stockt. Kehr kommentiert: "Der zufriedene Mitarbeiter ist natürlich das beste Mittel gegen Illoyalität. Ansonsten bleibt einem Unternehmen nur noch die Möglichkeit, unzufriedenen Mitarbeitern durch technische und organisatorische Maßnahmen keine Gelegenheit zum unternehmensschädigenden Datenmissbrauch zu geben." (Eimer Heuschmid Mehle: ra)

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Meldungen: Europäische Kommission

  • Überarbeitung einschlägiger Vorschriften

    Die Europäische Kommission startet eine Aufforderung zur Stellungnahme und eine öffentliche Konsultation, mit denen Interessenträger aufgefordert werden, ihre Standpunkte zur Zukunft der EU-Verfahren für die Anwendung der EU-Wettbewerbsvorschriften zu übermitteln. Auf der Grundlage der Ergebnisse der Evaluierung, die im September 2024 mit der Veröffentlichung einer Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen abgeschlossen wurde, hat die Kommission beschlossen, das Verfahren zur Überarbeitung der einschlägigen Vorschriften einzuleiten, wobei es insbesondere darum gehen wird, die Vorschriften angesichts transformativer Veränderungen wie der Digitalisierung der Wirtschaft anzupassen. Alle Interessenträger können bis zum 2. Oktober 2025 Stellung nehmen.

  • Überprüfung der Betrugsbekämpfungsarchitektur

    Die Europäische Kommission hat einen strukturierten Reflexionsprozess zur Überprüfung der EU-Betrugsbekämpfungsarchitektur in Gang gesetzt. Die Überprüfung ergänzt die vorbereitenden Arbeiten für den nächsten mehrjährigen Finanzrahmen (MFR). Ziel ist es, einen verstärkten und effizienteren Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten.

  • Einhaltung von Verpflichtungszusagen

    Die Europäische Kommission hat Vivendi ihre vorläufige Auffassung mitgeteilt, dass das Unternehmen gegen die Anmeldepflicht und das Durchführungsverbot nach der EU-Fusionskontrollverordnung sowie gegen die Bedingungen und Auflagen des Kommissionsbeschlusses vom 9. Juni 2023 über die Genehmigung der Übernahme von Lagardère durch Vivendi verstoßen hat.

  • Marktbeherrschende Stellung

    Die Europäische Kommission hat Verpflichtungsangebote von Corning nach den EU-Kartellvorschriften für rechtsverbindlich erklärt. Die Verpflichtungen räumen die Bedenken der Kommission aus in Bezug auf von Corning geschlossene mutmaßlich wettbewerbswidrige Alleinbezugsvereinbarungen für Alkali-Aluminosilikatglas (im Folgenden "Alkali-AS-Glas"), das hauptsächlich als Abdeckglas in Smartphones und anderen tragbaren Elektronikgeräten zum Einsatz kommt.

  • Zusammenschlusses zwischen KKR und NetCo

    Die Europäische Kommission hat ein förmliches Prüfverfahren eingeleitet, um zu ermitteln, ob KKR & Co. Inc. (im Folgenden "KKR") der Kommission im Rahmen des Fusionskontrollverfahrens zur Übernahme des Unternehmens NetCo unrichtige oder irreführende Angaben übermittelt hat.

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