Stellung der Compliance-Funktion stärken
BaFin zu den Mindestanforderungen an Compliance vor Veröffentlichung
Compliance-Funktion in den Instituten häufig nicht ihrer Bedeutung entsprechend ausgestaltet
(01.03.10) - Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat vom 21. Dezember 2009 bis zum 13. Februar 2010 den Entwurf eines Rundschreibens "Mindestanforderungen an Compliance und die weiteren Verhaltens-, Organisations- und Transparenzpflichten nach §§ 31 ff. WpHG (MaComp)" schriftlich konsultiert. Eine mündliche Anhörung findet am 2. März 2010 in der BaFin in Frankfurt am Main statt.
Anlass für das Rundschreiben war die Feststellung, dass die Compliance-Funktion in den Instituten häufig nicht ihrer Bedeutung entsprechend ausgestaltet ist und die Compliance-Beauftragten somit nicht sicherstellen können, dass die Unternehmen die Vorgaben des WpHG einhalten. Dies hatte die BaFin in zahlreichen Gesprächen mit Compliance-Beauftragten verschiedener Institute, welche die BaFin anlässlich der Finanzkrise durchgeführt hatte, festgestellt.
Mit dem neuen Rundschreiben will die BaFin gezielt die Stellung der Compliance-Funktion in den Unternehmen stärken. Das geplante Rundschreiben erläutert beispielsweise die fachlichen Anforderungen an die Mitarbeiter der Compliance-Funktion und erläutert deren Befugnisse. Im Übrigen werden Prozesse benannt, in die die Compliance-Funktion typischerweise einzubeziehen ist, wie etwa der "new product approval process".
Klargestellt wird zudem, dass die Compliance-Funktion auch selbst – zumindest stichprobenweise – Überwachungshandlungen in den operativen Bereichen wie beispielsweise dem Vertrieb vornehmen muss.
In den besonderen Teil sollen daneben weitere, bereits bestehende oder sich noch in der Anhörung befindliche Rundschreiben, etwa zur Überwachung von Mitarbeitergeschäften und zur Werbung, integriert werden. Zudem ist eine kontinuierliche Erweiterung des Rundschreibens um neue Themen geplant.
Die endgültige Veröffentlichung ist für Frühjahr 2010 geplant. (BaFin: ra)
Lesen Sie auch (externer Link):
Konsultation 17/2009 – Mindestanforderungen an Compliance und die weiteren Verhaltens-, Organisations- und Transparenzpflichten nach §§ 31 ff. WpHG (MaComp)
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