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Schnelleinstieg in die DSGVO und das BDSG


Neue Flyer zu Datenschutz und Informationsfreiheit erklärt die rechtlichen Grundlagen des Datenschutzes
Die Online- sowie Print-Versionen sind inhaltsgleich



Der Flyer "Das Recht auf Datenschutz - Ein Schnelleinstieg in die DSGVO und das BDSG" erklärt die rechtlichen Grundlagen des Datenschutzes. Es werden u.a. der Geltungsbereich, die Ausnahmen und die persönlichen Betroffenenrechte dargestellt.

Diese Publikation ist der Nachfolger der bisherigen Flyer "Datenschutz ist ..." und "Meine Rechte".
Unter www.bfdi.bund.de/flyer-datenschutz steht die deutsche Version zum Download sowie zum Bestellen zur Verfügung. Die Online- sowie Print-Versionen sind inhaltsgleich, auf der BfDI-Webseite erhalten Sie weiterführende Links aus dem Flyer.
Eine englische Online-Version finden Sie unter www.bfdi.bund.de/flyer-datenschutz-en .

Der Flyer "Ihr Recht auf Neugierde - Kennen Sie schon die Informationsfreiheitsgesetze?" informiert darüber, was zu beachten ist, wenn Sie einen Antrag auf Informationszugang stellen wollen. Mit der Online-Version erhalten Sie sehr ausführliche und detaillierte Informationen. Die Print-Version bietet eine kurze Übersicht.

Diese Publikation ist der Nachfolger des bisherigen Flyer "Informationsfreiheit ist ...".
Unter www.bfdi.bund.de/flyer-ifg-uig können Sie die deutsche Version des Flyers downloaden bzw. bestellen.
Eine englische Online-Version finden Sie unter www.bfdi.bund.de/flyer-ifg-uig-en .
(Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit – BfDI: ra)

eingetragen: 08.08.24
Newsletterlauf: 26.09.24


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Meldungen: Bundesarbeitsgericht

  • Leistungen aus betrieblicher Altersversorgung

    Die Ansprüche und Anwartschaften der Berechtigten gegen den Arbeitgeber, die mit der Insolvenzeröffnung kraft Gesetzes auf den Pensions-Sicherungs-Verein übergehen, sind und bleiben Ansprüche auf Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung. Da sie mit der Insolvenzeröffnung als Kapitalsumme zur Insolvenztabelle anzumelden sind, haben sie nicht den Charakter wiederkehrender Leistungen.

  • Abrechnung des Entgelts eine sog. Holschuld

    Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung (GewO) bei Zahlung des Arbeitsentgelts eine Abrechnung in Textform zu erteilen. Diese Verpflichtung kann er grundsätzlich auch dadurch erfüllen, dass er die Abrechnung als elektronisches Dokument zum Abruf in ein passwortgeschütztes digitales Mitarbeiterpostfach einstellt.

  • Betriebliche E-Mail-Adressen der Arbeitnehmer

    Ein Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, der für ihn tarifzuständigen Gewerkschaft die dienstlichen E-Mail-Adressen seiner - bereits vorhandenen und neu hinzukommenden - Arbeitnehmer zum Zweck der Mitgliederwerbung mitzuteilen. Ein solches Begehren kann nicht auf eine von den Gerichten - im Weg der gesetzesvertretenden Rechtsfortbildung - vorzunehmende Ausgestaltung der durch Art. 9 Abs. 3 GG garantierten Koalitionsbetätigungsfreiheit gestützt werden.

  • Krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit

    Der Beweiswert einer im Nicht-EU-Ausland ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kann erschüttert sein, wenn nach der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung des zu würdigenden Einzelfalls Umstände vorliegen, die zwar für sich betrachtet unverfänglich sein mögen, in der Gesamtschau aber ernsthafte Zweifel am Beweiswert der Bescheinigung begründen. Insoweit gelten die gleichen Grundsätze wie bei einer in Deutschland ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung.

  • Benachteiligung von Teilzeitbeschäftigten

    Eine tarifvertragliche Regelung, die unabhängig von der individuellen Arbeitszeit für Überstundenzuschläge das Überschreiten der regelmäßigen Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten voraussetzt, behandelt teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer wegen der Teilzeit schlechter als vergleichbare Vollzeitbeschäftigte. Sie verstößt gegen das Verbot der Diskriminierung Teilzeitbeschäftigter (§ 4 Abs. 1 TzBfG), wenn die in ihr liegende Ungleichbehandlung nicht durch sachliche Gründe gerechtfertigt ist.

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