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Herausforderungen für Wettbewerbsbehörden


Andreas Mundt: "Die Krise fordert von den Kartellbehörden gleichzeitig Aufmerksamkeit und Augenmaß"
Erklärung des ICN-Leitungsgremiums: Durchsetzung des Wettbewerbsrechts während und nach der Coronavirus-Krise



Das Leitungsgremium des International Competition Network (ICN Steering Group) hat eine Erklärung zur Durchsetzung des Wettbewerbsrechts während und nach der Coronavirus-Krise veröffentlicht. Das ICN ist die bedeutendste Vereinigung von Wettbewerbsbehörden weltweit. Es umfasst 140 Wettbewerbsbehörden aus 129 Staaten. Der Präsident des Bundeskartellamtes, Andreas Mundt, ist seit September 2013 Vorsitzender des ICN-Leitungsgremiums.

Andreas Mundt sagte: "Die Krise fordert von den Kartellbehörden gleichzeitig Aufmerksamkeit und Augenmaß. Der weltweite Austausch ist für die richtigen Reaktionen auf diese globale Herausforderung unabdingbar. Das ICN gibt seinen Mitgliedern mit der Erklärung eine Richtschnur an die Hand, wie sie in transparenter Weise eine angemessene Flexibilität zeigen und gleichzeitig wettbewerbliche Rahmenbedingungen für eine schnelle wirtschaftliche Erholung sicherstellen können."

Die ICN Steering Group sieht die Herausforderungen für Wettbewerbsbehörden weltweit. Sie bekräftigt die Bedeutung des Wettbewerbsprinzips und fordert die Mitgliedsbehörden auf, gegenüber wettbewerbswidrigem Verhalten wachsam zu bleiben. Die Erklärung würdigt die Fähigkeit der Behörden, in ihren Entscheidungen zu bewerten und zu berücksichtigen, welche Bemühungen von Unternehmen zur Bereitstellung von benötigten Gütern und Dienstleistungen notwendig sind.

Die ICN Steering Group ermutigt die Behörden zu einem transparenten Umgang mit den erforderlichen Anpassungsmaßnahmen und bestärkt diese darin, für den Wettbewerb als Leitprinzip der wirtschaftlichen Erholung zu werben. Die ICN Steering Group wird sich weiterhin für die Zusammenarbeit der Behörden in dieser herausfordernden Zeit einsetzen.

Die vollständige Erklärung ist auf der Internetseite des ICN abrufbar. (Bundeskartellamt: ra)

eingetragen: 16.04.20
Newsletterlauf: 14.07.20



Meldungen: Kartellrecht

Kartellrecht und Kartellvergehen

  • Alternative Carrier sind dünn gesät

    Das Bundeskartellamt hat den beabsichtigten Erwerb einer Minderheitsbeteiligung der Deutschen Lufthansa AG (Lufthansa) an der airBaltic Corporation AS (airBaltic) fusionskontrollrechtlich freigegeben. Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes, sagte: "Die geplante Beteiligung löst auf mehreren Flugverbindungen zwischen deutschen Flughäfen und dem Baltikum erhebliche wettbewerbliche Bedenken aus."

  • Wettbewerbsimpuls auf dem Briefmarkt

    Das Bundeskartellamt hat ein Kartellverwaltungsverfahren gegen Unternehmen der Deutschen Post AG (DPAG) sowie gegen Unternehmen der Max-Ventures-Gruppe aus dem Bereich Briefkonsolidierungsleistungen einstellen können, nachdem die Unternehmen untereinander bestehende gesellschaftsrechtliche Verflechtungen aufgelöst haben. Das Bundeskartellamt hatte das Verfahren im Juli 2023 eingeleitet, um dem Verdacht auf mögliche wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen zwischen den Unternehmen nachzugehen.

  • Zusammenschluss musste freigeben werden

    Das Bundeskartellamt hat die Übernahme aller Anteile an der Medienholding Süd durch die Neue Pressegesellschaft freigegeben. Die Medienholding Süd ist derzeit Teil der Südwestdeutsche Medienholding (SWMH) und verlegt regionale Tageszeitungen in Baden-Württemberg, insbesondere die "Stuttgarter Zeitung" sowie den "Schwarzwälder Boten". Die Neue Pressegesellschaft verlegt ebenfalls regionale Tageszeitungen, in Baden-Württemberg insbesondere die "Südwest Presse". Beide Unternehmen verbreiten darüber hinaus Anzeigenblätter und sind an privaten Radiosendern beteiligt.

  • Kein Verfahren gegen die DFL

    Das Bundeskartellamt hat den Deutsche Fußball Liga e.V. (DFL) und die im Verfahren beigeladenen Vereine und Investoren über seine vorläufige kartellrechtliche Bewertung der 50+1-Regel und ihrer Anwendungspraxis informiert. Das Amt hat auch unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) zum Sportkartellrecht keine grundlegenden Bedenken gegen die 50+1-Regel. Das Ziel der Vereinsprägung und der Mitgliederpartizipation ist geeignet, eine Ausnahme von kartellrechtlichen Verboten zu rechtfertigen.

  • Austauschbarkeit der Produkte

    Das Bundeskartellamt hat die geplante Übernahme des Automobil-Ethernet-Geschäfts der amerikanischen Marvell Technology, Inc. (Marvell) durch die Infineon Technologies AG (Infineon) freigegeben. Die Ethernet-Komponenten von Marvell werden vor allem für die Übertragung von Daten innerhalb des Netzwerks von softwaredefinierten Fahrzeugen (Software-defined Vehicles, SDVs) verwendet.

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