Sie sind hier: Home » Recht » Kartellrecht

"Gesundheit Nordhessen Holding" ausgebremst


Bundeskartellamt untersagt Zusammenschluss zwischen kommunalen Krankenhäusern in Hessen
Zusammenschluss hätte nach Ansicht der Kartellwächter zur Verstärkung einer bereits bestehenden marktbeherrschenden Stellung der Gesundheitsholding Werra-Meißner in dem betroffenen Markt geführt


(22.06.09) - Das Bundeskartellamt hat der "Gesundheit Nordhessen Holding" untersagt, die Gesundheitsholding "Werra-Meißner" zu übernehmen. Die Gesundheit Nordhessen Holding, an der die Stadt Kassel und der Landkreis Kassel beteiligt sind, betreibt im Großraum Kassel insgesamt sechs Krankenhäuser mit rd. 1.700 Planbetten, darunter das Klinikum Kassel. Der Gesundheitsholding Werra-Meißner, die im Eigentum des Landkreises Werra-Meißner steht, gehören zwei Krankenhäuser mit zusammen rd. 500 Planbetten an den Standorten Eschwege und Witzenhausen.

Das Bundeskartellamt hat nach ständiger Praxis in sachlicher Hinsicht einen Markt für Akutkrankenhäuser abgegrenzt. Dieser umfasst alle Allgemeinkrankenhäuser und Fachkliniken, nicht aber Rehabilitations- und sonstige Pflegeeinrichtungen. In räumlicher Hinsicht hat das Bundeskartellamt den regionalen Markt Werra-Meißner-Kreis (bestehend aus den beiden Postleitzahlengebieten Witzenhausen und Eschwege) abgegrenzt. Grundlage der räumlichen Marktabgrenzung war eine umfassende Erhebung der Patientenströme bei rd. 100 Krankenhäusern in einem weiten Umkreis um die Standorte der Krankenhäuser der Zusammenschlussbeteiligten.

Der Zusammenschluss hätte zu der Verstärkung der bereits bestehenden marktbeherrschenden Stellung der Gesundheitsholding Werra-Meißner in dem betroffenen Markt geführt. Die Marktanteile hätten sich durch den Zusammenschluss auf ca. 62,5 Prozent erhöht. Für eine Verstärkungswirkung sprach, über den hohen Marktanteil hinaus, auch die Breite des Versorgungsangebotes der Gesundheit Nordhessen Holding, mit welchem das Unternehmen dem Versorgungsangebot der weiteren Wettbewerber deutlich überlegen ist. Im Rahmen der Marktermittlungen äußerten sich zahlreiche Wettbewerbskrankenhäuser kritisch zu dem geplanten Zusammenschlussvorhaben.

Die beteiligten Unternehmen äußerten die Ansicht, dass der räumlich relevante Markt deutlich größer abzugrenzen sei und neben dem Werra-Meißner-Kreis weitere Gebiete (im Wesentlichen den Raum Kassel und Umgebung) umfassen müsste. Die Ermittlungen haben jedoch ergeben, dass der Zusammenschluss selbst bei einer derart weiten Marktabgrenzung zu der Entstehung einer marktbeherrschenden Stellung der Beteiligten Unternehmen geführt hätte.

Das Bundeskartellamt konnte dem Vortrag der Beteiligten nicht folgen, dass durch den Zusammenschluss Verbesserungen der Wettbewerbsbedingungen zu erwarten seien und dass diese die zu erwartenden Nachteile der Marktbeherrschung überwiegen. Schließlich waren auch die von den Beteiligten unterbreiteten Zusagenvorschläge aus Sicht des Bundeskartellamtes nicht geeignet, die zu erwartende Verschlechterung der Marktstruktur auszuschließen.

Präsident Dr. Bernhard Heitzer sagte: "Dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) unterliegt jedes unternehmerische Handeln, dazu gehört auch das unternehmerische Handeln der öffentlichen Hand. Nach dem Gesetz ist ein Zusammenschlussvorhaben zu untersagen, wenn es - wie in dem hier vorliegenden Fall - eine marktbeherrschende Stellung begründen oder verstärken würde. Für die wirtschaftlichen Aktivitäten der öffentlichen Hand gelten diesbezüglich keine Sonderregeln. Die Bedeutung dieses Grundsatzes ist gerade dann offenkundig, wenn der Staat auf Märkten tätig ist, in denen er mit privaten Unternehmen im Wettbewerb steht."

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten haben die Möglichkeit, Beschwerde einzulegen. (Bundeskartellamt: ra)


Kostenloser Compliance-Newsletter
Ihr Compliance-Magazin.de-Newsletter hier >>>>>>


Meldungen: Kartellrecht

Kartellrecht und Kartellvergehen

  • Beratungsbranche für Unternehmenskommunikation

    Das Bundeskartellamt hat die Übernahme der Mehrheit der Anteile und den Erwerb der alleinigen Kontrolle am Beratungsunternehmen FGS Global durch die Investmentgesellschaft KKR freigegeben. Beide Unternehmen haben ihren Hauptsitz in New York City (USA) mit Tochtergesellschaften auch in Deutschland.

  • Schwermetall kann in Zukunft frei entscheiden

    Das Bundeskartellamt hat ein Verwaltungsverfahren gegen die Unternehmen Aurubis AG (Aurubis), Wieland Werke AG (Wieland) und Schwermetall Halbzeugwerk GmbH & Co. KG (Schwermetall) abgeschlossen. Aurubis und Wieland haben ihre bisherige Zusammenarbeit in ihrem Gemeinschaftsunternehmen Schwermetall angepasst.

  • Verbesserungen für innovative Mobilitätsdienste

    Die Deutsche Bahn AG (DB) hat mit Mobilitätsplattformen erste Verträge über den Zugang zu Prognosedaten des Schienenpersonenverkehrs zu den vom Bundeskartellamt vorgegebenen Bedingungen abgeschlossen.

  • Markt für DAP-Lösungen

    Das Bundeskartellamt hat den Erwerb von WalkMe, einem israelischen Anbieter einer sogenannten Digital Adoption Platform, durch SAP (Walldorf) fusionskontrollrechtlich freigegeben. Digital Adoption Platform-Lösungen (DAP-Lösungen) ersetzen in Großunternehmen zunehmend die klassische Wissensvermittlung für die Nutzung von Software, die sonst über Schulungen erfolgt.

  • Impfstoffe, Gegenstand der Transaktion

    Das Bundeskartellamt hat den geplanten Erwerb von geistigem Eigentum und Patentrechten der CureVac SE durch die GSK plc (GlaxoSmithKline) hinsichtlich bestimmter Impfstoffentwicklungen im fusionskontrollrechtlichen Vorprüfverfahren freigegeben. GSK ist ein global tätiges Biopharma-Unternehmen mit einer breiten Angebotspalette im Bereich der Impfstoffe, der Medikamente für die Allgemeinmedizin und der Medikamente für spezialisierte Bereiche.

Wir verwenden Cookies um unsere Website zu optimieren und Ihnen das bestmögliche Online-Erlebnis zu bieten. Mit dem Klick auf "Alle akzeptieren" erklären Sie sich damit einverstanden. Erweiterte Einstellungen