Ethik und Compliance im Beamtenwesen
Neues Leitbild: Europäischer Ombudsmann veröffentlicht ethische Grundsätze für EU-Beamte
P. Nikiforos Diamandouros erklärte: "Die Grundsätze des öffentlichen Dienstes verkörpern fundamentale ethische Standards"
(29.06.12) - Der Europäische Ombudsmann, P. Nikiforos Diamandouros, hat "Grundsätze des öffentlichen Dienstes" veröffentlicht, die als Leitbild für EU-Beamte dienen sollen. Die Grundsätze basieren auf den besten Verfahrensweisen in den EU-Mitgliedstaaten und wurden mit Hilfe einer Konsultation des Europäischen Verbindungsnetzes der Bürgerbeauftragten erstellt. Der Ombudsmann führte außerdem eine öffentliche Konsultation zu den ersten Entwürfen der Grundsätze durch. Die Beiträge von Bürgern, Beamten, Interessensgruppen, EU-Institutionen und anderen Organisationen waren für die Fertigstellung der Grundsätze von großem Wert.
Diamandouros erklärte: "Die Grundsätze des öffentlichen Dienstes verkörpern fundamentale ethische Standards. Sie stellen damit eine wichtige Komponente der Dienstleistungskultur dar, an die sich die EU-Verwaltung hält. In Zeiten, in denen die Europäische Union eine schwere Krise meistern muss, können die Grundsätze dabei helfen, größeres Vertrauen zwischen den Bürgern und den EU-Institutionen zu schaffen.
Die fünf Grundsätze des öffentlichen Dienstes
1. Engagement für die Europäische Union und ihre Bürgerinnen und Bürger
Der Beamte ist sich dessen bewusst, dass die Institutionen der Union dazu da sind, bei der Verwirklichung der in den Verträgen niedergelegten Ziele den Interessen der Union und ihrer Bürgerinnen und Bürger zu dienen.
Seine Empfehlungen und Entscheidungen stehen stets im Dienste dieser Interessen.
Der Beamte erfüllt seine Aufgaben nach bestem Vermögen und ist bestrebt, jederzeit den höchsten beruflichen Standards zu entsprechen.
Er ist sich seiner öffentlichen Vertrauensposition bewusst und geht anderen mit gutem Beispiel voran.
2. Integrität
Der Beamte lässt sich stets von einem Gefühl des Anstands leiten. Sein Verhalten hält jederzeit einer gründlichen öffentlichen Kontrolle stand. Dieser Verpflichtung ist durch bloßes Handeln nach dem Gesetz nicht genüge getan.
Der Beamte geht keine Verpflichtung finanzieller oder sonstiger Art ein, die ihn bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben beeinflussen könnte; dies schließt die Annahme von Geschenken ein. Der Beamte gibt etwaige private Interessen in Bezug auf seine Aufgaben unverzüglich an.
Der Beamte trifft Vorkehrungen, um Interessenskonflikte und die Entstehung solcher Konflikte zu vermeiden. Er wird unverzüglich tätig, um aufkommende Konflikte zu lösen. Diese Verpflichtung gilt auch für die Zeit nach seinem Ausscheiden aus dem Dienst.
3. Objektivität
Der Beamte ist unparteiisch und aufgeschlossen, hält sich an Tatsachen und ist gewillt, unterschiedliche Standpunkte zu hören. Er ist bereit Fehler anzuerkennen und zu korrigieren.
Bei Verfahren, die vergleichende Bewertungen einschließen, lässt sich der Beamte bei seinen Empfehlungen und Entscheidungen nur von Leistungsgesichtspunkten und gegebenenfalls von gesetzlich ausdrücklich vorgeschriebenen sonstigen Faktoren leiten.
Der Beamte diskriminiert nicht und lässt sich bei seiner beruflichen Tätigkeit nicht von der Sympathie oder Antipathie für eine bestimmte Person beeinflussen.
4. Achtung vor anderen Menschen
Der Beamte begegnet Amtskollegen und auch den Bürgerinnen und Bürgern stets mit Achtung. Er ist höflich, hilfsbereit und kooperativ und erfüllt seine Aufgaben termingerecht.
Er ist ehrlich bemüht, das von anderen Gesagte zu verstehen und sich selbst klar und verständlich auszudrücken.
5. Transparenz
Der Beamte ist bereit, Auskunft über seine Tätigkeit zu erteilen und sein Handeln zu begründen.
Er führt ordnungsgemäße Aufzeichnungen und stellt sich bereitwillig öffentlichen Kontrollen seines Verhaltens, einschließlich der Einhaltung dieser Grundsätze des öffentlichen Dienstes.
Die Grundsätze des öffentlichen Dienstes sind in allen 23 EU-Amtssprachen erhältlich unter:
http://www.ombudsman.europa.eu/de/resources/publicserviceprinciples.faces
(Europäischer Ombutsmann: ra)
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