EuGH zur urheberrechtlichen Zulässigkeit


Direkte Verlinkung auf frei zugängliche Inhalte urheberrechtlich zulässig
Wichtiger Schritt, um das Urheberrecht und die Interessen der Urheber mit den tatsächlichen Gegebenheiten des Internets in Einklang zu bringen

(28.02.14) - Die Kanzlei volke2.0 weist auf ein aktuelles Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) hin. Danach wird durch einen Link das verlinkte Angebot keinem neuen Publikum zugänglich gemacht und dieser ist somit urheberrechtlich unbedenklich. Die Entscheidung zu eingebetteten Inhalten steht jedoch noch aus. Direkte Links auf frei zugängliche Inhalte sind nach Ansicht des EuGH urheberrechtlich zulässig und dürfen auch von den Mitgliedsstaaten der europäischen Union durch die nationale Gesetzgebung nicht beschränkt werden. Dies haben die Luxemburger Richter mit Urteil vom 13. Februar 2014 (Az.: C-466/12) entschieden.

Handelt es sich um bereits frei zugängliche Inhalte werden diese nach Ansicht der Richter durch die Verlinkung keinem neuen Publikum zugänglich gemacht. Die Rechteinhaber, so der EuGH, wollen mit der verlinkten, bereits frei zugänglichen Wiedergabe ihrer Inhalte die gesamte Öffentlichkeit erfassen. Diese gesamte Öffentlichkeit umfasst dann auch diejenigen, die über den Link zu dem Inhalt gelangen.

Aus dieser Begründung lässt sich zudem entnehmen, dass es urheberrechtlich unzulässig ist, wenn ein neues Publikum durch die Verlinkung Zugang findet, etwa durch Umgehung von beschränkenden Maßnahmen.

"Diese Entscheidung ist zunächst ein wichtiger Schritt, um das Urheberrecht und die Interessen der Urheber mit den tatsächlichen Gegebenheiten des Internets in Einklang zu bringen. Wären direkte Links auf frei zugängliche Inhalte unzulässig, hätte dies eine gewaltige Umstellung in der Nutzung des Mediums zur Folge. Insofern ist es begrüßenswert, dass derEuGH hier der Lebenswirklichkeit entsprechend geurteilt hat. Allerdings steht die womöglich interessantere Entscheidung des EuGH zur urheberrechtlichen Zulässigkeit von eingebetteten Inhalten (YouTube) noch aus. Erst dann lässt sich tatsächlich abschätzen, wie sehr Nutzer sich künftig umzustellen haben," sagt Sascha Faber, LL.M. (Medienrecht) Rechtsanwalt, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Gewerblichen Rechtsschutz, und Informationstechnologierecht von der Kanzlei volke2.0." (Kanzlei volke2.0: ra)

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