Vermeidung von Gewinnverlagerungen
Steuern: EU-Kommission beschließt, Luxemburg wegen der nicht ordnungsgemäßen Umsetzung der Richtlinie zur Bekämpfung von Steuervermeidung vor dem Gerichtshof der Europäischen Union zu verklagen
Mindestmaß an Schutz vor Steuervermeidung durch Unternehmen in der gesamten EU
Die Europäische Kommission hat beschlossen, Luxemburg wegen der nicht ordnungsgemäßen Umsetzung der Richtlinie zur Bekämpfung von Steuervermeidung (Richtlinie (EU) 2016/1164) vor dem Gerichtshof der Europäischen Union zu verklagen. Die Richtlinie sieht eine Ausnahme von der für Finanzunternehmen geltenden Maßnahme zur Beschränkung der Abzugsfähigkeit von Zinszahlungen von der Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage vor. Sie enthält eine erschöpfende Liste der Einrichtungen, die für diese Zwecke als Finanzunternehmen gelten. Luxemburg wendet die Ausnahmeregelung jedoch auch auf Verbriefungsorganismen an, die keine Finanzunternehmen im Sinne der Richtlinie sind.
Im Mai 2020 hatte die Europäische Kommission ein Aufforderungsschreiben an Luxemburg gerichtet, gefolgt von einer mit Gründen versehenen Stellungnahme am 2. Dezember 2021. Darin hatte sie das Land aufgefordert, die fraglichen Rechtsvorschriften binnen zwei Monaten zu ändern. Da die Antwort Luxemburgs auf die mit Gründen versehene Stellungnahme nicht zufriedenstellend war, hat die Kommission nun beschlossen, den Gerichtshof der Europäischen Union anzurufen.
Hintergrund
Am 28. Januar 2016 legte die Kommission als Teil des Pakets zur Bekämpfung der Steuervermeidung ihren Vorschlag für eine Richtlinie zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken vor. Die Richtlinie (EU) 2016/1164 zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken in der geänderten Fassung sieht fünf verbindliche Maßnahmen zur Bekämpfung aggressiver Steuerplanung vor, die von allen Mitgliedstaaten angewandt werden müssen.
Dazu gehören die Vorschrift für beherrschte ausländische Unternehmen (CFC-Regel) zur Vermeidung von Gewinnverlagerungen in ein Niedrig- bzw. Nullsteuerland, die Switch-over-Regel zur Verhinderung der doppelten Nichtbesteuerung bestimmter Einkünfte, die Wegzugsbesteuerung, um zu vermeiden, dass Unternehmen bei der Verlegung von Vermögenswerten die Steuer umgehen, die Zinsschranke zur Verhinderung künstlicher Kreditgestaltungen, die der Verringerung der Steuerlast dienen, und eine allgemeine Vorschrift zur Verhinderung von Missbrauch, um gegen aggressive Steuerplanung vorzugehen, wenn andere Vorschriften nicht gelten.
Damit sollen ein Mindestmaß an Schutz vor Steuervermeidung durch Unternehmen in der gesamten EU und gleichzeitig ein gerechteres und stabileres Umfeld für Unternehmen gewährleistet werden.
Die Richtlinie trat am 1. Januar 2019 in Kraft. Die Mitgliedstaaten mussten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um der Richtlinie nachzukommen, bis zum 31. Dezember 2018 erlassen und veröffentlichen. (EU-Kommission: ra)
eingetragen: 24.07.23
Newsletterlauf: 29.08.23
Meldungen: Europäische Kommission
-
Maßnahme zum Schutz des EU-Finanzsystems
Die Europäische Kommission hat ihre Liste der Länder mit hohem Risiko, die strategische Mängel in ihren nationalen Systemen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung aufweisen, aktualisiert. Akteure in der EU, die unter den Rahmen zur Bekämpfung der Geldwäsche fallen, müssen bei Transaktionen, an denen die betreffenden Länder beteiligt sind, erhöhte Wachsamkeit walten lassen - eine wichtige Maßnahme zum Schutz des EU-Finanzsystems.
-
Umsetzung der FRTB-Eigenkapitalanforderungen
Die Europäische Kommission hat einen delegierten Rechtsakt angenommen, der den Geltungsbeginn der grundlegenden Überprüfung des Handelsbuchs (FRTB) in der EU um ein weiteres Jahr verschiebt. Somit greift der verbleibende Teil der internationalen Basel-III-Standards erst ab dem 1. Januar 2027. Mit der FRTB sollen ausgefeiltere Methoden zur Messung von Risiken eingeführt werden, damit die Eigenkapitalanforderungen besser zu den Risiken passen, denen die Banken bei ihren Tätigkeiten an den Kapitalmärkten tatsächlich ausgesetzt sind.
-
Bereitstellung von Satellitenkapazitäten
Die Europäische Kommission hat die geplante Übernahme von Intelsat Holdings S.à r.l. ("Intelsat") durch SES S.A. ("SES") ohne Auflagen nach der EU-Fusionskontrollverordnung genehmigt. Nach Prüfung des Vorhabens kam die Kommission zu dem Ergebnis, dass der Zusammenschluss keinen Anlass zu wettbewerbsrechtlichen Bedenken im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) gibt. Sowohl SES als auch Intelsat sind weltweit tätige Satellitennetzbetreiber, die geostationäre Satelliten besitzen und betreiben. Während beide Unternehmen ihren Hauptsitz in Luxemburg haben und im EWR tätig sind, befinden sich die Haupttätigkeiten und der Verwaltungssitz von Intelsat in den USA.
-
Handelsbeziehungen zwischen EU und Kanada
Eine Studie zeigt: Das umfassende Wirtschafts- und Handelsabkommen (CETA) zwischen der EU und Kanada fördert Handelsexporte und diversifizierte Lieferketten in allen EU-Mitgliedstaaten. Die Studie, die von unabhängigen Sachverständigen im Rahmen der Verpflichtung der Kommission zu einer faktengestützten Politikgestaltung durchgeführt wurde, liefert eindeutige Beweise dafür, dass ein offener, regelbasierter, berechenbarer und kooperativer Handel funktioniert.
-
Finanzmittel mobilisieren
Die Europäische Kommission hat ein Maßnahmenpaket angenommen, das dazu beitragen soll, den EU-Verbriefungsrahmen einfacher und zweckmäßiger zu machen. Die vorgeschlagenen Maßnahmen haben das Ziel, Verbriefungstätigkeiten in der EU zu erleichtern, ohne die Finanzstabilität zu beeinträchtigen. Ein stärkerer und einfacherer Verbriefungsrahmen kann dazu beitragen, mehr Investitionen in die Realwirtschaft zu lenken, und so das Wirtschaftswachstum, Innovationen und die Schaffung von Arbeitsplätzen in der gesamten EU fördern. Diese Überarbeitung ist die erste Gesetzgebungsinitiative, die im Rahmen der Strategie für eine Spar- und Investitionsunion vorgeschlagen wurde.