Vermeidung von Gewinnverlagerungen
Steuern: EU-Kommission beschließt, Luxemburg wegen der nicht ordnungsgemäßen Umsetzung der Richtlinie zur Bekämpfung von Steuervermeidung vor dem Gerichtshof der Europäischen Union zu verklagen
Mindestmaß an Schutz vor Steuervermeidung durch Unternehmen in der gesamten EU
Die Europäische Kommission hat beschlossen, Luxemburg wegen der nicht ordnungsgemäßen Umsetzung der Richtlinie zur Bekämpfung von Steuervermeidung (Richtlinie (EU) 2016/1164) vor dem Gerichtshof der Europäischen Union zu verklagen. Die Richtlinie sieht eine Ausnahme von der für Finanzunternehmen geltenden Maßnahme zur Beschränkung der Abzugsfähigkeit von Zinszahlungen von der Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage vor. Sie enthält eine erschöpfende Liste der Einrichtungen, die für diese Zwecke als Finanzunternehmen gelten. Luxemburg wendet die Ausnahmeregelung jedoch auch auf Verbriefungsorganismen an, die keine Finanzunternehmen im Sinne der Richtlinie sind.
Im Mai 2020 hatte die Europäische Kommission ein Aufforderungsschreiben an Luxemburg gerichtet, gefolgt von einer mit Gründen versehenen Stellungnahme am 2. Dezember 2021. Darin hatte sie das Land aufgefordert, die fraglichen Rechtsvorschriften binnen zwei Monaten zu ändern. Da die Antwort Luxemburgs auf die mit Gründen versehene Stellungnahme nicht zufriedenstellend war, hat die Kommission nun beschlossen, den Gerichtshof der Europäischen Union anzurufen.
Hintergrund
Am 28. Januar 2016 legte die Kommission als Teil des Pakets zur Bekämpfung der Steuervermeidung ihren Vorschlag für eine Richtlinie zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken vor. Die Richtlinie (EU) 2016/1164 zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken in der geänderten Fassung sieht fünf verbindliche Maßnahmen zur Bekämpfung aggressiver Steuerplanung vor, die von allen Mitgliedstaaten angewandt werden müssen.
Dazu gehören die Vorschrift für beherrschte ausländische Unternehmen (CFC-Regel) zur Vermeidung von Gewinnverlagerungen in ein Niedrig- bzw. Nullsteuerland, die Switch-over-Regel zur Verhinderung der doppelten Nichtbesteuerung bestimmter Einkünfte, die Wegzugsbesteuerung, um zu vermeiden, dass Unternehmen bei der Verlegung von Vermögenswerten die Steuer umgehen, die Zinsschranke zur Verhinderung künstlicher Kreditgestaltungen, die der Verringerung der Steuerlast dienen, und eine allgemeine Vorschrift zur Verhinderung von Missbrauch, um gegen aggressive Steuerplanung vorzugehen, wenn andere Vorschriften nicht gelten.
Damit sollen ein Mindestmaß an Schutz vor Steuervermeidung durch Unternehmen in der gesamten EU und gleichzeitig ein gerechteres und stabileres Umfeld für Unternehmen gewährleistet werden.
Die Richtlinie trat am 1. Januar 2019 in Kraft. Die Mitgliedstaaten mussten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um der Richtlinie nachzukommen, bis zum 31. Dezember 2018 erlassen und veröffentlichen. (EU-Kommission: ra)
eingetragen: 24.07.23
Newsletterlauf: 29.08.23
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