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NFC-Funktion auf iOS-Geräten


Kartellrecht: EU-Kommission holt Stellungnahmen zu Verpflichtungsangeboten von Apple zu Apple Pay ein
Apple Pay ist die mobile Geldbörse von Apple, mit der Nutzer von iPhones mobile Zahlungen durchführen können



Die Europäische Kommission bittet um Stellungnahmen zu Verpflichtungen, die Apple angeboten hat, um wettbewerbsrechtliche Bedenken auszuräumen, die Beschränkungen des Zugangs zu NFC (Near Field Communication) betreffen, der Technologie für kontaktlose Zahlungen mit Mobilgeräten in Ladengeschäften.

Untersuchung der Kommission
Apple Pay ist die mobile Geldbörse von Apple, mit der Nutzer von iPhones mobile Zahlungen durchführen können. iPhones laufen in dem "geschlossenen Ökosystem" von Apple stets mit dem firmeneigenen Betriebssystem iOS. Apple kontrolliert alle Teilbereiche dieses Ökosystems, auch den Zugang der Entwickler mobiler Geldbörsen zu dem Ökosystem.

Die Kommission gelangte zu der vorläufigen Auffassung, dass Apple auf dem Markt für intelligente Mobilgeräte über erhebliche Marktmacht verfügt und auf den Märkten für mobile Geldbörsen auf iOS-Geräten eine beherrschende Stellung innehat. Apple Pay ist bis dato die einzige mobile Geldbörse, die auf iOS-Geräten auf die Hardware und Software (sogenanntes "NFC-Input") zugreifen darf, um mobile Zahlungen in Ladengeschäften zu ermöglichen. Für unternehmensfremde Entwickler von Apps für mobile Geldbörsen gibt Apple die NFC-Technologie bislang nicht frei.

Am 2. Mai 2022 teilte die Kommission Apple ihre vorläufige Auffassung mit, dass dieser Ausschluss potenzieller Wettbewerber aus dem Markt für mobile Geldbörsen auf iOS-Geräten einen Verstoß gegen Artikel 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) darstellen könnte.

Verpflichtungsangebote

Um die wettbewerbsrechtlichen Bedenken der Kommission auszuräumen, hat Apple die folgenden Verpflichtungen angeboten:

>> Drittanbietern von mobilen Geldbörsen und mobilen Zahlungsdiensten über verschiedene Programmierschnittstellen ("APIs") kostenlos Zugang zu und Interoperabilität mit der NFC-Funktion auf iOS-Geräten zu ermöglichen, ohne dass Apple Pay oder Apple Wallet verwendet werden müsste. Apple würde die erforderlichen APIs einrichten, um über das Verfahren der "Host Card Emulation" (HCE) einen gleichwertigen Zugang zu den NFC-Komponenten zu ermöglichen. Dabei handelt es sich um eine Technologie für die sichere Speicherung von Zahlungsdaten und den Abschluss von Transaktionen über NFC, die ohne geräteinterne Sicherheitselemente auskommt;

>> die Verpflichtungen auf alle im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) niedergelassenen Drittentwickler von Apps für mobile Geldbörsen und alle iOS-Nutzer mit einer im EWR registrierten Apple-ID anzuwenden. Apple wird die Nutzung solcher Apps für Zahlungen in Ladengeschäften außerhalb des EWR nicht verhindern;

>> zusätzliche Funktionen bereitzustellen, so etwa die Möglichkeit, bevorzugte Zahlungs-Apps als Standard festzulegen, Zugang zu Authentifizierungsfunktionen wie FaceID und ein Unterdrückungsmechanismus;

>> faire, objektive, transparente und diskriminierungsfreie Kriterien für die Gewährung des NFC-Zugangs für Drittentwickler von Apps für mobile Geldbörsen anzuwenden, die dafür eine ADP-Lizenzvereinbarung abschließen müssen;

>> einen Streitbeilegungsmechanismus einzurichten, der gewährleistet, dass etwaige Entscheidungen von Apple zur Verweigerung des NFC-Zugangs von unabhängigen Sachverständigen überprüft werden.

Die von Apple angebotenen Verpflichtungen würden zehn Jahre lang in Kraft bleiben. Ihre Umsetzung würde von einem Überwachungstreuhänder überwacht, der der Kommission regelmäßig Bericht erstattet.

Hintergrund
Die NFC-Technologie ermöglicht die Kommunikation zwischen dem mobilen Gerät und dem Zahlungsterminal im Geschäft. Dabei handelt es sich um eine standardisierte Technologie, die in der EU auf fast allen Zahlungsterminals in Geschäften installiert ist und über die mobile Zahlungen sicherer und reibungsloser abgewickelt werden können als mit anderen Technologien.

Am 16. Juni 2020 leitete die Europäische Kommission eine förmliche kartellrechtliche Untersuchung ein, um festzustellen, ob das Verhalten von Apple in Zusammenhang mit Apple Pay gegen die EU-Wettbewerbsvorschriften verstößt.

Am 2. Mai 2022 richtete die Kommission eine Mitteilung der Beschwerdepunkte an Apple, in der sie dem Unternehmen ihre vorläufige Auffassung mitteilte, dass es seine beherrschende Stellung auf den Märkten für mobile Geldbörsen auf iOS-Geräten missbraucht, indem es den Zugang von Drittentwicklern mobiler Geldbörsen für kontaktlose Zahlungen mit mobilen Geräten in Ladengeschäften beschränkt.

Artikel 102 AEUV verbietet die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung, die den Handel innerhalb der EU beeinträchtigen und den Wettbewerb verhindern oder beschränken kann. Wie diese Bestimmungen umzusetzen sind, ist in der Verordnung Nr. 1/2003 festgelegt, die auch von den Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten angewandt werden kann.

Nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung 1/2003 können Unternehmen, die von einer Untersuchung der Kommission betroffen sind, Verpflichtungen anbieten, um die Bedenken der Kommission auszuräumen. Die Kommission kann diese Verpflichtungsangebote dann für bindend für die Unternehmen erklären. Artikel 27 Absatz 4 der Verordnung 1/2003 sieht vor, dass die Kommission vor dem Erlass eines solchen Beschlusses den betroffenen Marktteilnehmern Gelegenheit gibt, zu den Verpflichtungsangeboten Stellung zu nehmen.

Wenn dieser Markttest ergibt, dass die wettbewerbsrechtlichen Bedenken durch die Verpflichtungszusagen ausgeräumt werden, kann die Kommission sie durch einen Beschluss für Apple für rechtsverbindlich erklären. Gegenstand eines solchen Beschlusses ist nicht die Feststellung, dass ein Verstoß gegen EU-Kartellvorschriften vorliegt, sondern die rechtliche Verpflichtung von Apple, die angebotenen Verpflichtungen zu erfüllen.

Wenn Apple gegen die Verpflichtungen verstößt, kann die Kommission eine Geldbuße in Höhe von bis zu 10 Prozent seines weltweiten Jahresumsatzes verhängen, ohne einen Verstoß gegen die EU-Kartellvorschriften nachweisen zu müssen.
(EU-Kommission: ra)

eingetragen: 08.02.24
Newsletterlauf: 11.04.24


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