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Nachprüfungen in der Reifenindustrie


EU-Kommission führt unangekündigte Nachprüfungen bei Anbietern von Autoreifen durch
Bei ihren Nachprüfungen wurden die Kommissionsbediensteten wurden von Mitarbeitern der jeweiligen nationalen Wettbewerbsbehörden begleitet



Die Europäische Kommission führt in mehreren Mitgliedstaaten unangekündigte Nachprüfungen in der Reifenindustrie durch. Die Kommission hat Bedenken, dass die aufgesuchten Unternehmen gegen die EU-Kartellvorschriften verstoßen haben könnten, die Kartelle und wettbewerbsbeschränkende Verhaltensweisen verbieten (Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union).

Gegenstand der Nachprüfungen sind Anbieter neuer Ersatzreifen für Pkw, Kleinlastwagen, Lkw und Bussen im Europäischen Wirtschaftsraum. Der Kommission liegen Verdachtsmomente vor, dass die betroffenen Unternehmen u. a. über öffentliche Verlautbarungen ihre Preise abgestimmt haben könnten.

Bei ihren Nachprüfungen wurden die Kommissionsbediensteten wurden von Mitarbeitern der jeweiligen nationalen Wettbewerbsbehörden begleitet.

Unangekündigte Nachprüfungen sind ein erster Schritt bei der Untersuchung mutmaßlich wettbewerbswidriger Verhaltensweisen. Die Tatsache, dass die Kommission solche Nachprüfungen durchführt, bedeutet weder, dass sich die betreffenden Unternehmen wettbewerbswidriger Verhaltensweisen schuldig gemacht haben, noch greift sie dem Ergebnis der Untersuchung vor.

Untersuchungen zu wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen müssen nicht innerhalb einer vorgeschriebenen Frist abgeschlossen werden. Die Dauer einer Untersuchung hängt u. a. davon ab, wie komplex der jeweilige Fall ist und in welchem Umfang die beteiligten Unternehmen mit der Kommission zusammenarbeiten und von ihren Verteidigungsrechten Gebrauch machen.

Auf der Grundlage der Kronzeugenregelung kann an einem geheimen Kartell beteiligten Unternehmen, die das Verhalten melden oder während der gesamten Untersuchung mit der Kommission zusammenarbeiten, im Gegenzug ein Erlass oder eine erhebliche Ermäßigung ihrer Geldbuße gewährt werden. Einzelpersonen und Unternehmen können Kartelle oder andere wettbewerbswidrige Verhaltensweisen anzeigen, u. a. anonym beispielsweise über die von der Kommission eigens eingerichtete Webseite für Hinweisgeber. (EU-Kommission: ra)

eingetragen: 08.02.24
Newsletterlauf: 10.04.24


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