Sie sind hier: Home » Recht » EU & Europa » Europäische Kommission

Forderungen nach mehr Flexibilität


Ausnahme von Vorschriften über brachliegende Flächen für europäische Landwirte
Im GLÖZ-Standard Nr. 8 ist unter anderem vorgeschrieben, dass ein Mindestanteil von Ackerland für nichtproduktive Flächen oder Landschaftselemente vorgesehen ist



Die Europäische Kommission hat offiziell eine Verordnung angenommen, mit der europäischen Landwirtinnen und Landwirten eine teilweise Ausnahme von der Konditionalitätsregelung für brachliegende Flächen gewährt wird. Dem vorangegangen waren der Vorschlag der Kommission vom 31. Januar sowie Gespräche mit den Mitgliedstaaten in Ausschusssitzungen. Die Verordnung trat am 14. Februar in Kraft und gilt rückwirkend ab dem 1. Januar für ein Jahr, d. h. bis zum 31. Dezember 2024.

Mit der teilweisen Ausnahme wird mehreren Forderungen der Mitgliedstaaten nach mehr Flexibilität Rechnung getragen, um besser auf die Herausforderungen zu reagieren, mit denen die Landwirte in der EU konfrontiert sind.

Anstatt 4 Prozent ihres Ackerlandes brachliegend oder unproduktiv zu halten, wird davon ausgegangen, dass EU-Betriebe, die stickstoffbindende Pflanzen (wie Linsen, Erbsen oder Bohnen) und/oder Zwischenfrüchte ohne Einsatz von Pflanzenschutzmitteln auf 4 Prozent ihres Ackerlandes anbauen, die Anforderung des sogenannten GLÖZ-Standards Nr. 8 erfüllen. Landwirtinnen und Landwirte können die Anforderung jedoch weiterhin mit brachliegenden Flächen oder nichtproduktiven Landschaftselementen erfüllen.

Der endgültige Rechtsakt soll es den Mitgliedstaaten auch ermöglichen, ihre Öko-Regelungen zur Förderung nichtproduktiver Flächen zu ändern, um dem alternativen Basisszenario im Rahmen der GLÖZ-8-Konditionalität Rechnung zu tragen. Eine einfache Mitteilung an die Europäische Kommission reicht aus, um die betreffenden Öko-Regelungen unverzüglich zu aktualisieren.

Mitgliedstaaten, die die Ausnahmeregelung auf nationaler Ebene anwenden möchten, müssen dies der Kommission innerhalb von 15 Tagen nach Inkrafttreten der Verordnung mitteilen, damit die Landwirte so bald wie möglich informiert werden können.

Der Vorschlag der Kommission wurde sorgfältig abgewogen, um ein Gleichgewicht zwischen der angemessenen Unterstützung und der Flexibilität der Landwirte, die mit zahlreichen Herausforderungen konfrontiert sind, und dem Schutz der biologischen Vielfalt und der Bodenqualität zu erreichen.



Hintergrund
Um die GAP-Unterstützung zu erhalten, auf die sie Anspruch haben, müssen die Landwirtinnen und Landwirte einen umfassenden Satz von neun Standards einhalten, die dem Umwelt- und Klimaschutz dienen. Dieser Grundsatz der Konditionalität gilt für fast 90 Prozent der landwirtschaftlich genutzten Fläche in der EU und spielt eine wichtige Rolle bei der flächendeckenden Einführung nachhaltiger landwirtschaftlicher Verfahren. Diese grundsätzlichen Normen werden als GLÖZ-Standards bezeichnet, was für "guter landwirtschaftlicher und ökologischer Zustand" steht.

Im GLÖZ-Standard Nr. 8 ist unter anderem vorgeschrieben, dass ein Mindestanteil von Ackerland für nichtproduktive Flächen oder Landschaftselemente vorgesehen ist. Letzteres bezieht sich in der Regel auf brachliegende Flächen, aber auch auf nichtproduktive Landschaftselemente wie Hecken oder Bäume. Landwirtschaftliche Betriebe mit weniger als zehn Hektar Ackerland sind von dieser Verpflichtung ausgenommen. Am 31. Januar schlug die Kommission vor, EU-Landwirtinnen und -Landwirten, die auf der Basis dieser Anforderung GAP-Unterstützung erhalten, mehr Flexibilität einzuräumen.

Bei Zwischenfrüchten handelt es sich um Pflanzen, die zwischen zwei Hauptkulturen angebaut werden. Diese Kulturen können als Tierfutter oder als Gründünger dienen. Der Anbau von stickstoffbindenden Pflanzen und Zwischenfrüchten bringt eine Reihe von Umweltvorteilen für die Bodengesundheit und damit auch für die Biodiversität der Böden und verhindert Nährstoffauswaschung. Die Kulturen müssen ohne Pflanzenschutzmittel angebaut werden, um den Umweltzielen der GAP zu entsprechen. (EU-Kommission: ra)

eingetragen: 23.02.24
Newsletterlauf: 17.05.24


Kostenloser Compliance-Newsletter
Ihr Compliance-Magazin.de-Newsletter hier >>>>>>


Meldungen: Europäische Kommission

  • Kontrollen der Zoll- und Marktüberwachungsbehörden

    Die Europäische Kommission ergreift Maßnahmen gegen Risiken durch Einfuhren von geringem Wert, die von Online-Einzelhändlern aus Drittländern und über Marktplätze, auf denen Händler aus Nicht-EU-Ländern tätig sind, verkauft werden. Diese Maßnahmen sind Teil der Mitteilung über den elektronischen Geschäftsverkehr mit dem Titel "Ein umfassendes EU-Instrumentarium für einen sicheren und nachhaltigen elektronischen Geschäftsverkehr", die die Kommission vorgelegt hat.

  • HTA-Rechtsvorschriften und -Verfahren

    Die Bewertung von Gesundheitstechnologien (Health Technology Assessment - HTA) ist ein wissenschaftlicher, evidenzbasierter Prozess, bei dem Informationen über medizinische, wirtschaftliche, gesellschaftliche und ethische Gesichtspunkte im Zusammenhang mit dem Einsatz einer Gesundheitstechnologie zusammengefasst werden. Beispiele für Gesundheitstechnologien sind Arzneimittel und Medizinprodukte.

  • Arzneimittel und Medizinprodukte

    Am 12. Januar 2025 trat die Verordnung über die Bewertung von Gesundheitstechnologien (HTA) in Kraft. Damit soll der EU-weite Zugang von Patienten zu innovativen und wirksamen Gesundheitstechnologien erheblich verbessert werden.

  • Diskriminierung von Medizinprodukten

    Ein veröffentlichter Bericht, in dem die anhaltende Diskriminierung von EU-Medizinprodukten auf dem chinesischen Beschaffungsmarkt hervorgehoben wird, fließt in die Entscheidung der Kommission ein, mit welchen Maßnahmen hier gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen der EU und China hergestellt werden sollen.

  • Entscheidungen in Vertragsverletzungsverfahren

    Die EU-Kommission erlässt eine Reihe von Beschlüssen zu Vertragsverletzungsverfahren gegen Mitgliedstaaten, die nicht mitgeteilt haben, welche Maßnahmen sie zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Recht ergriffen haben. Dabei übermittelt die Kommission zunächst Aufforderungsschreiben an alle Mitgliedstaaten, die keine nationalen Maßnahmen zur Umsetzung von Richtlinien gemeldet haben, deren Umsetzungsfrist vor Kurzem abgelaufen ist.

Wir verwenden Cookies um unsere Website zu optimieren und Ihnen das bestmögliche Online-Erlebnis zu bieten. Mit dem Klick auf "Alle akzeptieren" erklären Sie sich damit einverstanden. Erweiterte Einstellungen