EU-Bestimmungen über freien Warenverkehr
Kommission fordert Spanien auf, EU-Vorschriften über Zulassung von Kraftfahrzeugen einzuhalten
In den spanischen Bestimmungen werde nicht berücksichtigt, dass Fahrzeuge bereits den europäischen bzw. den nationalen technischen Anforderungen des Herkunftsmitgliedstaats entsprechen
(27.05.11) - Die Europäische Kommission hat Spanien aufgefordert, seine Rechtsvorschriften über die Zulassung von Kraftfahrzeugen zu ändern. Damit soll sichergestellt werden, dass sie im Einklang mit den EU-Bestimmungen über den freien Warenverkehr stehen. Nach den derzeit geltenden spanischen Rechtsvorschriften sollte die Erstzulassung eines Lastkraftwagens bei einem Antrag auf "Genehmigung für die Verwendung als zusätzliches privates Verkehrsmittel" nicht länger als fünf Monate zurückliegen.
Die Kommission sieht hierin einen Verstoß gegen die Grundsätze der gegenseitigen Anerkennung sowie der Verhältnismäßigkeit. Gemäß einer übermittelten mit Gründen versehenen Stellungnahme muss Spanien innerhalb von zwei Monaten der Kommission die möglichen Maßnahmen mitteilen, mit denen die Einhaltung der EU-Rechtsvorschriften gewährleistet werden kann, um eine Befassung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu vermeiden.
In den spanischen Straßenverkehrsbestimmungen ist vorgesehen, dass die Erstzulassung eines Lastkraftwagens bei einem Antrag auf "Genehmigung für die Verwendung als zusätzliches privates Verkehrsmittel", die für dessen Einfuhr und Verwendung in Spanien erforderlich ist, nicht länger als fünf Monate zurückliegen sollte. Ohne diese Zulassung können Lastkraftwagen ausschließlich privat genutzt werden.
Nach Ansicht der Kommission steht diese Voraussetzung nicht im Einklang mit dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung gemäß Artikel 34 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, der sich auf den freien Warenverkehr bezieht. Insbesondere wird in den spanischen Bestimmungen nicht berücksichtigt, dass diese Fahrzeuge bereits den europäischen bzw. den nationalen technischen Anforderungen des Herkunftsmitgliedstaats entsprechen.
Außerdem hat Spanien für seine Anforderung keine berechtigten Gründe angeführt wie z. B. den Umweltschutz oder die Straßenverkehrssicherheit. In jedem Fall vertritt die Kommission die Auffassung, dass diese Ziele auch mit weniger restriktiven Maßnahmen erreichbar sind. (Europäische Kommission: ra)
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