Sie sind hier: Home » Recht » EU & Europa » Europäische Kommission

Wettbewerb auf dem Markt für E-Books


Kartellrecht: Europäische Kommission akzeptiert rechtsverbindliche Zusagen von Penguin auf dem Markt für E-Books
Es wird keine Aussage über die Frage getroffen, ob ein Verstoß gegen das EU-Kartellrecht vorlag

(28.08.13) - Die Europäische Kommission hat einen Beschluss erlassen, mit dem die Verpflichtungszusagen von Penguin (Vereinigtes Königreich) im Rahmen der von der Kommission durchgeführten Untersuchung betreffend den Verkauf von E‑Books im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) für rechtsverbindlich erklärt werden. Die Kommission hatte Bedenken, dass Penguin zusammen mit vier anderen Verlagen - Simon & Schuster (CBS Corp., USA), HarperCollins (News Corp., USA), Hachette Livre (Lagardère Publishing, Frankreich), Verlagsgruppe Georg von Holtzbrinck (Deutschland, Eigentümer u. a. von Macmillan) - und Apple den Preiswettbewerb im E-Book-Einzelhandel im EWR gezielt beschränkt und damit gegen das EU-Kartellrecht verstoßen haben könnte.

Bei den von Penguin zur Ausräumung dieser Bedenken angebotenen Verpflichtungszusagen handelte es sich im Wesentlichen um dieselben Zusagen, die auch die anderen vier Verlage vorgelegt hatten und die von der Kommission für diese im Dezember 2012 für bindend erklärten wurden. Sie umfassen insbesondere die Beendigung laufender Handelsvertreterverträge und den Verbot bestimmter Meistbegünstigungsklauseln in den von Penguin in den nächsten fünf Jahren geschlossenen Handelsvertreterverträgen. Penguin sagte außerdem zu, Einzelhändlern unter bestimmten Auflagen die Möglichkeit zu geben, innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren Rabatte auf E-Books zu gewähren. Nach einem Markttest ist die Kommission zu dem Schluss gekommen, dass die Zusagen von Penguin geeignet sind, die festgestellten wettbewerbsrechtlichen Probleme zu beheben.

Der für Wettbewerbspolitik zuständige Vizepräsident der Kommission, Joaquín Almunia, erklärte dazu: "Nach unserem Beschluss vom Dezember 2012 sind die Verpflichtungszusagen nun für Apple und alle fünf Verlage, auch Penguin, rechtsverbindlich. Sie stellen auf dem Markt für E-Books den Wettbewerb wieder her".

Die Kommission kam zu dem Schluss, dass die Verpflichtungszusagen von Penguin - ergänzend zu den Zusagen der anderen vier Verlage und von Apple - zur Schaffung eines günstigen Umfelds für die Wiederherstellung des Wettbewerbs auf dem Markt für E-Books während eines hinlänglich langen Zeitraums beitragen werden. Erstens sagte Penguin zu, neben den Handelsvertreterverträgen mit Apple, die nach den im Dezember 2012 für bindend erklärten Zusagen beendet werden müssen, auch alle relevanten Handelsvertreterverträge mit Einzelhändlern zu kündigen. Zweitens gilt die zweijährige "Cooling-off-Periode", in der Einzelhändler Rabatte auf E-Books anbieten können, nun auch für alle E-Book-Titel von Penguin. Drittens gilt das Verbot von Meistbegünstigungsklauseln nun auch für Verträge, die zwischen Penguin und anderen Einzelhändlern neu verhandelt werden (d. h. nicht nur für neuverhandelte Verträge zwischen Penguin und Apple).

Hintergrund
Nach unangekündigten Nachprüfungen im März 2011 leitete die Kommission ein Kartellverfahren gegen Simon & Schuster, Harper Collins, Hachette, Holtzbrinck/Macmillan, Penguin und Apple ein. Grund für die Bedenken der Kommission war die gemeinsame Umstellung dieser Unternehmen von einem Großhandelsmodell, bei dem der Einzelhandelspreis von E-Books vom Einzelhändler festgesetzt wird, auf Handelsvertreterverträge mit durchweg denselben zentralen Vertragsbedingungen für Einzelhandelspreise, so u. a. eine ungewöhnliche "Meistbegünstigungsklausel", Tabellen für Einzelhandelshöchstpreise und eine einheitliche, an Apple zu entrichtende Provision von 30 Prozent.

Die Kommission befürchtete insbesondere, dass die gemeinsame Umstellung auf das Handelsvertretermodell zwischen den Verlagen und Apple abgestimmt worden war, und zwar als Teil einer gemeinsamen Strategie zur Erhöhung der Einzelhandelspreise für E-Books bzw. zur Verhinderung niedrigerer Einzelhandelspreise für E-Books weltweit. Dies würde einen Verstoß gegen Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) darstellen, nach dem Kartelle und wettbewerbsbeschränkende Verhaltensweisen verboten sind.

Im September 2012 konsultierte die Kommission Interessenträger zu dem Entwurf der Verpflichtungszusagen von Simon & Schuster, HarperCollins, Hachette, Holtzbrinck und Apple zur Behebung der von der Kommission vorläufig aufgezeigten Wettbewerbsprobleme. Im Dezember 2012 erließ die Kommission dann einen Beschluss, mit dem sie die Zusagen für Apple und die vier Verlage für rechtsverbindlich erklärte. Die Gespräche mit Penguin wurden fortgesetzt, bis der Verlag im April 2013 förmlich Verpflichtungszusagen anbot, um einen baldigen Abschluss des Falls zu erreichen. Zwischen April und Mai 2013 unterzog die Kommission die Verpflichtungszusagen einem Markttest, der keinen Anlass zu Bedenken gegeben hat.

Sowohl der Beschluss vom Dezember 2012 als auch der heutige Beschluss beruhen auf Artikel 9 der EU-Fusionskontrollverordnung (Verordnung 1/2003). Mit dem Beschluss werden die Verpflichtungszusagen von Penguin für rechtsverbindlich erklärt und wird das Verfahren gegen diesen Verlag eingestellt. Es wird keine Aussage über die Frage getroffen, ob ein Verstoß gegen das EU-Kartellrecht vorlag. Bei Nichteinhaltung rechtsverbindlicher Verpflichtungen kann die Kommission gegen das betreffende Unternehmen eine Geldbuße von bis zu 10 Prozent seines weltweiten Jahresumsatzes verhängen, ohne einen Verstoß gegen die Kartellvorschriften feststellen zu müssen.

Im April 2013, hat die Kommission auch die geplante Gründung von Penguin Random House genehmigt, in dem Teile der Verlagsgeschäfte des deutschen Medienkonzerns Bertelsmann und der britischen Verlagsgruppe Pearson zusammengeführt werden (si. Das Vorhaben wurde am 1. Juli abgeschlossen.
(Europäische Kommission: ra)


Kostenloser Compliance-Newsletter
Ihr Compliance-Magazin.de-Newsletter hier >>>>>>


Meldungen: Europäische Kommission

  • Durchsetzung des Kartellrechts

    Die Europäische Kommission hat die Evaluierungsergebnisse für die EU-Verordnungen, in denen die Verfahren für die Anwendung der EU-Wettbewerbsvorschriften festgelegt sind (Verordnungen 1/2003 und 773/2004), in Form einer Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen veröffentlicht.

  • Halbleiterfertigungsanlage in Dresden

    Die Europäische Kommission hat eine 5 Mrd. EUR schwere deutsche Maßnahme zur Unterstützung der European Semiconductor Manufacturing Company ("ESMC") beim Bau und Betrieb eines Mikrochip-Werks in Dresden nach den EU-Beihilfevorschriften genehmigt.

  • Einfuhren von Elektrofahrzeugen

    Im Rahmen ihrer laufenden Antisubventionsuntersuchung hat die Europäische Kommission den interessierten Parteien heute den Entwurf ihrer Entscheidung zur Einführung endgültiger Ausgleichszölle auf die Einfuhren batteriebetriebener Elektrofahrzeuge aus China offengelegt.

  • Transparenz der Werbung

    Die EU-Kommission hat X von ihrer vorläufigen Auffassung in Kenntnis gesetzt, dass es in Bereichen im Zusammenhang mit "Dark Patterns", Transparenz der Werbung sowie Datenzugang für Forschende gegen das Gesetz über digitale Dienste (DSA) verstößt.

  • Lebensmittel-Lieferdiensten in Europa

    Die Europäische Kommission hat ein förmliches Kartellverfahren eingeleitet, um zu prüfen, ob Delivery Hero und Glovo durch Beteiligung an einem Kartell im Bereich der Online-Bestellung und -Lieferung von Mahlzeiten, Lebensmitteln und sonstigen Verbrauchergütern im Europäischen Wirtschaftsraum ("EWR") gegen die EU-Wettbewerbsvorschriften verstoßen haben. Delivery Hero und Glovo zählen zu den größten Lebensmittel-Lieferdiensten in Europa. Delivery Hero hielt ab Juli 2018 eine Minderheitsbeteiligung an Glovo, bis es im Juli 2022 die alleinige Kontrolle über das Unternehmen erwarb.

Wir verwenden Cookies um unsere Website zu optimieren und Ihnen das bestmögliche Online-Erlebnis zu bieten. Mit dem Klick auf "Alle akzeptieren" erklären Sie sich damit einverstanden. Erweiterte Einstellungen