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Kartellvorschriften im Seeverkehr


Kartellrecht: Europäische Kommission beschließt, die kartellrechtlichen Leitlinien für Seeverkehrsdienste nicht zu verlängern
Die derzeitigen Seeverkehrsleitlinien laufen somit am 26. September 2013 aus

(13.03.13) - Die Europäische Kommission wird die besonderen Leitlinien für die Anwendung des EU-Kartellrechts (Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – AEUV) auf Seeverkehrsdienstleistungen nicht verlängern oder erneuern. Die derzeitigen Seeverkehrsleitlinien laufen somit am 26. September 2013 aus.

Im Juli 2008 nahm die Kommission die Leitlinien für die Anwendung von Artikel 81 des EG-Vertrags (nunmehr Artikel 101 AEUV) auf Seeverkehrsdienstleistungen an, die für einen Zeitraum von fünf Jahren (bis September 2013) gelten sollten.

Eine im Mai 2012 eingeleitete öffentliche Konsultation bestätigte die vorläufige Auffassung der Kommission, dass keine besonderen kartellrechtlichen Leitlinien für den Seeverkehr mehr erforderlich sind. Das ursprüngliche Hauptziel dieser Leitlinien bestand darin, nach der Aufhebung einer Ausnahmeregelung für Linienschifffahrtskonferenzen von den Kartellvorschriften (d. h. Vereinbarungen zwischen Linienreedereien über Preise und andere Beförderungsbedingungen) im Jahr 2006 den Übergang von sektorspezifischen zu allgemeinen wettbewerbsrechtlichen Bestimmungen für den Seeverkehr zu erleichtern. Dieses Ziel ist jetzt erreicht worden.

Das Auslaufen dieser Leitlinien entspricht dem allgemeinen Ansatz der Kommission, sektorspezifische kartellrechtliche Bestimmungen nach und nach auslaufen zu lassen. Zudem überschneiden sich die Leitlinien mittlerweile mit allgemeinen kartellrechtlichen Leitlinien wie den Leitlinien für Vereinbarungen über horizontale Zusammenarbeit. (Europäische Kommission: ra)


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