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Informationsasymmetrien verringern


Kapitalmarktunion: Die Europäische Kommission begrüßt Einigung über Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen
In der neuen Verordnung wird festgelegt, in welcher Form Finanzmarktteilnehmer und Finanzberater, die die Pflicht haben, stets im besten Interesse der Kunden zu handeln, Risiken und Chancen in den Bereichen Umwelt, Soziales und Governance (ESG-Faktoren) berücksichtigen müssen



Die Europäische Kommission begrüßt die vom Europäischen Parlament und den EU-Mitgliedstaaten erzielte politische Einigung über neue Offenlegungspflichten in Bezug auf nachhaltige Investitionen und Nachhaltigkeitsrisiken. Durch die vereinbarten Regeln werden die Vorschriften für die Offenlegung der Informationen, die Hersteller von Finanzprodukten und Finanzberater für die Endanleger bereitstellen, gestärkt und verbessert. Die Vorschriften wurden von der Kommission im Mai 2018 als Teil des Aktionsplans für ein nachhaltiges Finanzwesen und der Kapitalmarktunion vorgeschlagen und sind vor dem Hintergrund der EU-Strategie für nachhaltige Entwicklung und der Agenda für CO2-Neutralität Ausdruck des Willens der EU, das Finanzwesen besser mit den Bedürfnissen der Realwirtschaft zu verknüpfen. Gleichzeitig leisten sie einen Beitrag zur Erfüllung der im Jahr 2012 formulierten Ziele der Vereinten Nationen für eine nachhaltige Entwicklung und der Ziele des Pariser Klimaschutzübereinkommens aus dem Jahr 2016.

In der neuen Verordnung wird festgelegt, in welcher Form Finanzmarktteilnehmer und Finanzberater, die die Pflicht haben, stets im besten Interesse der Kunden zu handeln, Risiken und Chancen in den Bereichen Umwelt, Soziales und Governance (ESG-Faktoren) berücksichtigen müssen. Ferner schlägt die Kommission einheitliche Vorschriften vor, die regeln, wie die Finanzmarktteilnehmer die Anleger über die Erfüllung ihrer Pflicht zur Berücksichtigung von ESG-Risiken und -Chancen unterrichten sollten.

Dadurch sollen Informationsasymmetrien, die zwischen Endanlegern sowie Finanzmarktteilnehmern und Finanzberatern in Fragen der Nachhaltigkeit bestehen, verringert werden. Die Verfügbarkeit solcher Informationen ist wesentliche Voraussetzung für eine angemessene Berücksichtigung der Risiken von ESG-Effekten auf den Wert von Investitionen, z. B. bei Anlagen in hochwassergefährdeten Gebieten. Die Verordnung schreibt auch vor, dass negative ESG-Auswirkungen – z. B. von Anlagen, die zur Verschmutzung von Gewässern oder zur Zerstörung der biologischen Vielfalt führen, – offengelegt werden müssen, um die Nachhaltigkeit der Investitionen zu gewährleisten.

Kommissionsvizepräsident Valdis Dombrovskis, zuständig für den Euro und den sozialen Dialog sowie für Finanzstabilität, Finanzdienstleistungen und die Kapitalmarktunion, erklärte: "Die EU setzt sich mit aller Kraft für die Umsetzung des Übereinkommens von Paris und für die weltweite Bekämpfung des Klimawandels ein. Mit der Einigung stellen wir sicher, dass das Finanzwesen seinen Beitrag dazu leistet. Die neuen Offenlegungsbestimmungen werden die Bürgerinnen und Bürger in die Lage versetzen, besser fundierte Entscheidungen zu treffen, sodass ihr Geld verantwortungsbewusster eingesetzt wird und Nachhaltigkeit fördert."

Der für Arbeitsplätze, Wachstum, Investitionen und Wettbewerbsfähigkeit zuständige Vizepräsident der Kommission Jyrki Katainen sagte: "Das Übereinkommen von Paris eröffnet enorme Investitionsmöglichkeiten. Diese müssen wir nutzen. Mit der Einigung kann der europäische Finanzsektor seine weltweite Attraktivität für Investitionen in "grüne" Technologien noch weiter stärken."

Die neue Verordnung beruht auf drei Säulen:
Unterbindung von "Grünfärberei", d. h. von unbelegten oder irreführenden Behauptungen über Merkmale und Vorteile eines Anlageprodukts in Bezug auf Nachhaltigkeit, und stärkere Sensibilisierung der Märkte für Nachhaltigkeitsfragen.

Neutralität der Regulierung: Einführung eines Instrumentariums für die Offenlegung von Informationen, das die Finanzmarktakteure in gleicher Weise anwenden müssen. Die drei Europäischen Aufsichtsbehörden (ESA), und insbesondere der Gemeinsame Ausschuss der Aufsichtsbehörden, werden die Konvergenz und die Harmonisierung der Offenlegungen in allen betroffenen Branchen weiter vorantreiben.

Gleiche Ausgangsbedingungen: Die Verordnung deckt folgende Finanzdienstleistungsbranchen ab:
(i) Investmentfonds,
(ii) Versicherungsanlageprodukte (Lebensversicherungsprodukte mit Anlagekomponente, die als Einzel- oder Gruppenlebensversicherungspolicen angeboten werden),
(iii) private und betriebliche Altersversorgung,
(iv) individuelle Portfolioverwaltung sowie
(v) Versicherungs- und Anlageberatung.

Hintergrund
Mit der Unterzeichnung des Pariser Klimaschutzübereinkommens und der UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung haben sich die EU und Regierungen weltweit zum Ziel einer nachhaltigeren Wirtschaft und Gesellschaft bekannt. Die EU hat mit dem EU-Rahmen für die Energie- und Klimapolitik bis 2030, der Energieunion, dem Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft und der Umsetzung der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung in der EU diesbezüglich bereits einiges bewirkt.

Ein nachhaltigeres Wachstum geht jeden Einzelnen an, und das Finanzsystem ist hiervon nicht ausgenommen. Wenn wir privates Kapital in nachhaltigere Investitionen umlenken wollen, müssen wir die Art und Weise, wie unser Finanzsystem funktioniert, vollständig neu überdenken. Nur so kann die EU ein nachhaltigeres Wirtschaftswachstum generieren, die Stabilität des Finanzsystems wahren und für mehr Transparenz und Langfristigkeit in der Wirtschaft sorgen.

Am 24. Mai 2018 legte die Kommission im Anschluss an den ersten EU-Aktionsplan zur Finanzierung nachhaltigen Wachstums ein Paket von Legislativmaßnahmen vor. Die vereinbarten Maßnahmen sind wie die am 25. Februar vom Europäischen Parlament und den Mitgliedstaaten vereinbarten EU-Vorschriften für die Schaffung von Referenzwerten für CO2-arme Investitionsstrategien Teil dieses Pakets. Die Kommission arbeitet mit den beiden gesetzgebenden Organen zusammen, um auch über den verbleibenden Teil des Pakets, d. h. den Vorschlag der Kommission für die Einführung eines einheitlichen EU-Klassifizierungssystems ("Taxonomie") nachhaltiger Wirtschaftstätigkeiten, eine Einigung zu erzielen.
(Europäische Kommission: ra)

eingetragen: 10.03.19
Newsletterlauf: 26.04.19


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