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Gegen die EU-Kartellvorschriften verstoßen


Kartellrecht: Europäische Kommission richtet Mitteilung der Beschwerdepunkte an Riberebro wegen mutmaßlicher Beteiligung an einem Pilzkonservenkartell
Die Untersuchung der Kommission begann mit unangekündigten Nachprüfungen im Februar 2012

(25.06.15) - Die Europäische Kommission hat die Grupo Riberebro Integral S.L. und deren Tochtergesellschaft Riberebro Integral S.A.U. über ihren Verdacht unterrichtet, dass die Unternehmen gegen die EU-Kartellvorschriften verstoßen haben, indem sie mit ihren Konkurrenten im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) Absprachen sowohl bezüglich der Kundenaufteilung als auch der Preisfestsetzung für Pilzkonserven trafen. Die Übermittlung einer Mitteilung der Beschwerdepunkte greift dem Ergebnis der Untersuchung nicht vor.

Die Bedenken der Kommission betreffen mögliche Absprachen von Riberebro mit anderen Marktteilnehmern im EWR zwecks Kundenaufteilung und Preisabsprache für Pilzkonserven, die unter Eigenmarken, sogenannten "private labels", verkauft werden (d. h. die Pilzkonserven werden von einem Unternehmen hergestellt und dann unter dem Firmennamen eines anderen Unternehmens angeboten).

Sollte sich der Verdacht bestätigen und die Kommission abgestimmte Verhaltensweisen nachweisen können, dann würde dies einen Verstoß gegen EU-Wettbewerbsrecht darstellen, nach dem aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen wie Preisabsprachen und Marktaufteilung untersagt sind (Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 53 des EWR-Abkommens).

Hintergrund
Die Untersuchung der Kommission begann mit unangekündigten Nachprüfungen im Februar 2012. Im Juni 2014 erließ die Kommission im Zuge eines Kartellvergleichsverfahrens einen Beschluss, mit dem sie Bonduelle, Lutèce and Prochamp, drei Unternehmen, die ihre Beteiligung an dem Pilzkonservenkartell eingeräumt hatten, mit Geldbußen belegte, die sich auf insgesamt 32 225 000 EUR beliefen. Das Untersuchungsverfahren zu Riberebro wurde als reguläres Kartellverfahren fortgesetzt.

Die Mitteilung der Beschwerdepunkte ist ein förmlicher Verfahrensschritt bei Untersuchungen, die die Kommission wegen mutmaßlicher Verstöße gegen das EU-Kartellrecht einleitet. Mit dieser Mitteilung setzt die Kommission die Parteien schriftlich von den gegen sie vorliegenden Beschwerdepunkten in Kenntnis. Die Unternehmen können daraufhin die Unterlagen der Kommissionsakte einsehen, schriftlich Stellung nehmen und eine mündliche Anhörung beantragen, um vor Vertretern der Kommission und der nationalen Wettbewerbsbehörden ihren Standpunkt darzulegen.

Wenn die Parteien ihre Verteidigungsrechte wahrgenommen haben und die Kommission dennoch zu dem Schluss kommt, dass ausreichende Beweise für eine Zuwiderhandlung vorliegen, kann sie einen Beschluss erlassen, mit dem sie die Verhaltensweise untersagt und gegen die betreffenden Unternehmen Geldbußen von bis zu 10 Prozent ihres weltweiten Jahresumsatzes verhängt.

Sobald alle Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz vertraulicher Daten geklärt sind, werden weitere Informationen zu diesem Kartellfall unter der Nummer 39965 im öffentlich zugänglichen Register der Kommission auf der Website der Generaldirektion Wettbewerb veröffentlicht.
(Europäische Kommission: ra)


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