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Reform der EU-Regeln zum Datenschutz


Recht auf Datenschutz in Europa: EDSB bedauert weiterhin mangelnde Vollständigkeit
EDSB: "Strafverfolgungsbereich braucht einige spezielle Regeln, aber keine generelle Absenkung des Datenschutzniveaus"


(21.03.12) - Der Europäische Datenschutzbeauftragte (EDSB) hat seine Stellungnahme zu dem Paket von Vorschlägen für eine Reform der EU-Regeln zum Datenschutz abgegeben. Das Paket wurde von der Europäischen Kommission am 25. Januar 2012 angenommen und enthält eine Verordnung mit allgemeinen Regeln zum Datenschutz sowie eine Richtlinie mit speziellen Datenschutzregeln für den Bereich der Strafverfolgung.

Peter Hustinx, EDSB, sagte zu dem Paket: "Die vorgeschlagene Verordnung stellt einen riesigen Schritt voran für das Recht auf Datenschutz in Europa dar. Trotzdem sind wir leider noch weit von einem umfassenden Set von Datenschutzregeln auf nationaler und EU-Ebene in allen Politikbereichen der EU entfernt. Die Vorschläge sind im Strafverfolgungsbereich enttäuschend und lassen zahlreiche existierende EU-Datenschutzregeln unangetastet, so zum Beispiel die Datenschutzregeln für die EU-Organe und -Einrichtungen, sowie alle spezifischen Instrumente im Bereich der Strafverfolgung."

Der EDSB begrüßt die Verordnung als ein in den Mitgliedsstaaten direkt anwendbares Instrument, da sie viele der Komplexitäten und Unstimmigkeiten, die aus den aktuellen nationalen Umsetzungsgesetzen folgen, beseitigen wird. Die Regeln werden die Rechte der Individuen und die Rechenschaftspflicht der für die Verarbeitung Verantwortlichen stärken. Zusätzlich werden die Rolle und die Kompetenzen der nationalen Aufsichtsbehörden (sowohl, wenn sie alleine handeln, als auch wenn sie kooperieren) effektiv gestärkt.

Dennoch hat der EDSB einige Bedenken, unter Anderem zu den folgenden Punkten:
>> die Möglichkeit, grundlegende Prinzipien und Rechte einzuschränken;
>> die möglichen Ausnahmen für die Datenübermittlung in Drittländer;
>> die exzessiven Befugnisse, welche die Kommission im Mechanismus zur Kohärenz zwischen den Aufsichtsbehörden erhält;
>> den neuen Grund für Ausnahmen vom Prinzip der Zweckbindung.

In Bezug auf die vorgeschlagene Richtlinie ist der EDSB der Ansicht, dass viele Aspekte des Vorschlags nicht die Erfordernisse eines kohärenten und hohen Datenschutzniveaus erfüllen. Peter Hustinx, EDSB, sagte hierzu: "Die vorgeschlagenen Regeln für den Datenschutz im Strafverfolgungsbereich sind unannehmbar schwach. In vielen Fällen gibt es keine wie auch immer geartete Rechtfertigung dafür, von den in der Verordnung vorgeschlagenen Regeln abzuweichen. Der Strafverfolgungsbereich braucht einige spezielle Regeln, aber keine generelle Absenkung des Datenschutzniveaus."

Der EDSB ist besonders über folgende Aspekte besorgt:
>> den Mangel an Rechtssicherheit bezüglich der Weiterverwendung personenbezogener Daten durch Strafverfolgungsbehörden;
>> die Abwesenheit einer allgemeinen Verpflichtung für Strafverfolgungsbehörden, ihre Einhaltung der Datenschutzanforderung zu demonstrieren;
>> die schwachen Bedingungen für Datenübermittlungen in Drittländer;
>> die unangemessen eingeschränkten Befugnisse der Aufsichtsbehörden.
(EDSB: ra)

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