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Beihilferegelung im Umfang von 5 Milliarden Euro


Staatliche Beihilfen: Grünes Licht für deutsche Regelung zur Unterstützung energie- und handelsintensiver Unternehmen
Die Regelung wurde auf der Grundlage des am 23. März 2022 von der Kommission erlassenen Befristeten Krisenrahmens für staatliche Beihilfen genehmigt



Die Europäische Kommission hat eine mit 5 Milliarden Euro ausgestattete Regelung genehmigt, mit der Deutschland angesichts der russischen Invasion der Ukraine energie- und handelsintensive Unternehmen in allen Wirtschaftszweigen unterstützen will.

Die für Wettbewerbspolitik zuständige Exekutiv-Vizepräsidentin der Kommission Margrethe Vestager erklärte, dass energie- und handelsintensive Unternehmen von der derzeitigen geopolitischen Krise und gestiegenen Energiepreise besonders hart getroffen wurden. "In diesem schwierigen Umfeld wird Deutschland mithilfe der mit 5 Milliarden Euro ausgestatteten Regelung die Auswirkungen der steigenden Betriebsmittelkosten abfedern und die Fortführung der Geschäftstätigkeit dieser Unternehmen unterstützen können."

Die Regelung wurde auf der Grundlage des am 23. März 2022 von der Kommission erlassenen Befristeten Krisenrahmens für staatliche Beihilfen genehmigt. Darin erkennt die Kommission an – gestützt auf Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) – dass das Wirtschaftsleben in der EU beträchtlich gestört ist.

Die deutsche Maßnahme
Deutschland hat auf der Grundlage des Befristeten Krisenrahmens eine Beihilferegelung im Umfang von 5 Milliarden Euro bei der Kommission angemeldet. Die Maßnahme wird vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle verwaltet. Beihilfen sollen in Form von direkten Zuschüssen für die Mehrkosten als Folge eines starken Anstiegs der Gas- und Strompreise gewährt werden.

Die Maßnahme steht energie- und handelsintensiven Unternehmen in allen in Anhang I der Leitlinien für staatliche Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen aufgeführten Wirtschaftszweigen offen, in denen das Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen besteht.

Beihilfeanträge können für den Zeitraum von Februar bis September 2022 gestellt werden. Die Beihilfen werden in Form von Vorschüssen gewährt. Der endgültige Betrag wird dann bis zum 30. Juni 2023 überprüft und berichtigt.

Die Kommission hat festgestellt, dass die deutsche Regelung die im Befristeten Krisenrahmen genannten Voraussetzungen erfüllt. So darf die Gesamtbeihilfe je Empfänger maximal 30 Prozent der beihilfefähigen Kosten oder 2 Millionen Euro betragen. Energieintensive Unternehmen mit Betriebsverlusten dürfen weitere Beihilfen bis zu einer Höhe von 25 Millionen Euro bzw. bei Tätigkeit in einem besonders stark betroffenen (Teil-)Wirtschaftszweig bis zu 50 Millionen Euro erhalten.

Darüber hinaus darf die Gesamtbeihilfe für energieintensive Unternehmen, die Betriebsverluste erleiden, 50 Prozent der beihilfefähigen Kosten bzw. für Unternehmen in besonders betroffenen Sektoren oder Teilsektoren 70 Prozent nicht übersteigen. Die Gesamtbeihilfe darf sich auf höchstens 80 Prozent der erlittenen Verluste belaufen. Die Unterstützung muss spätestens am 31. Dezember 2022 gewährt werden.

Die Kommission stellte daher fest, dass die von Deutschland angemeldete Regelung erforderlich, geeignet und angemessen ist, um eine beträchtliche Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats zu beheben. Sie steht mit Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV und den im Befristeten Krisenrahmen festgelegten Voraussetzungen im Einklang.

Folglich hat die Kommission die Maßnahme nach den EU-Beihilfevorschriften genehmigt. (Europäische Kommission: ra)

eingetragen: 30.07.22
Newsletterlauf: 28.09.22


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