Gesetzentwurf: Neufassung der Energieauditpflicht
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Effizienzmaßnahmen, zur Änderung des Energieeffizienzgesetzes und zur Änderung des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes
Erforderliche Anpassung des innerstaatlichen Rechts an die Vorgaben des Artikel 11 EED
Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf zur Neufassung der Energieauditpflicht (20/11852) vorgelegt. Am 10. Oktober 2023 ist die Neufassung der EU-Energieeffizienzrichtlinie (EED) in Kraft getreten. Zwar seien mit dem Energieeffizienzgesetz bereits wesentliche Anforderungen der Neufassung der EED in nationales Recht umgesetzt worden, allerdings müssten noch weitere Anforderungen umgesetzt werden, so die Bundesregierung. Insbesondere gab es demnach wesentliche Änderungen im Bereich der Energieauditpflicht für Unternehmen.
Der vorliegende Entwurf zur Änderung des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Effizienzmaßnahmen, zur Änderung des Energieeffizienzgesetzes und zur Änderung des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes diene der erforderlichen Anpassung des innerstaatlichen Rechts an die Vorgaben des Artikel 11 EED. Nach alter Rechtslage richtete sich die Pflicht zur Durchführung von Energieaudits nach der Unternehmensgröße, schreibt die Bundesregierung. Demnach waren alle Unternehmen verpflichtet, die nicht kleine oder mittlere Unternehmen waren. In der Neufassung der EED seien nun alle Unternehmen mit hohen Energieverbräuchen zur Durchführung von Energieaudits verpflichtet.
Ziel der Energieauditpflicht sei es, sicherzustellen, dass verpflichtete Unternehmen hochwertige Energieaudits erhalten, die von qualifizierten und akkreditierten Experten durchgeführt werden. Hierdurch soll den Unternehmen eine fundierte Entscheidungsgrundlage für anschließende Investitionen zur Steigerung der Energieeffizienz und Reduzierung ihres Treibhausgasausstoßes geboten werden. Dazu ist es unter anderem notwendig, dass Energieaudits auf der Grundlage aktuellen technischen Wissens durchgeführt werden. Stichproben des für den Gesetzesvollzug zuständigen Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zeigten jedoch, dass Empfehlungen der Personen, die ein Energieaudit durchführen (Energieauditoren) teilweise nicht auf dem Stand der Technik fußen und somit für manche Unternehmen keine optimale Entscheidungsgrundlage für Energieeffizienz-Investitionen darstellen. Vorrangiges Ziel dieses Gesetzes sei es daher, Mindestkriterien der für ein qualitativ hochwertiges Energieaudit erforderlichen Fachkunde festzulegen und damit die Qualität der durchgeführten Energieaudits zu erhöhen und sicherzustellen.
Zur Erreichung des Ziels sieht der Gesetzentwurf vor, die Energieauditpflicht mit Rücksicht auf die Anforderungen aus Artikel 11 der Neufassung der Energieeffizienzrichtlinie anzupassen und zur Sicherstellung der Verfügbarkeit von qualitativ hochwertigen Energieaudits die Anforderungen an die erforderliche Fachkunde von Energieauditoren zu konkretisieren. Zentrales Element dabei solle die Ausgestaltung der Weiterbildungspflicht sein. Fachkenntnisse sollen durch Teilnahme an einer einmaligen Fortbildung erworben und durch regelmäßige Weiterbildungen auf dem Stand der Technik gehalten werden.
Die in Artikel 3 dieses Gesetzes adressierten Änderungen am Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz würden das geordnete Ende der Maßnahme "Nationales Effizienzlabel für Heizungsaltanlagen" gewährleisten, schreibt die Bundesregierung. Darüber hinaus seien einige Bestimmungen des Energiedienstleistungsgesetzes überholt, da die in den Vorschriften genannten Fristen abgelaufen seien oder die Bestimmungen der Umsetzung von Vorschriften durch die Neufassung der Energieeffizienzrichtlinie aufgehoben worden sei. (Deutsche Bundesregierung: ra)
eingetragen: 07.08.24
Newsletterlauf: 12.09.24
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