Umsetzung der SLAPP-Richtlinie
EU-Richtlinie über den Schutz vor sogenannten SLAPP-Klagen
Auch vor diesem Hintergrund seien der Bundesregierung konkrete Beispiele von Klagen vor deutschen Gerichten, die nach den Umständen des Einzelfalls die von der Richtlinie vorgesehene Definition für ein sogenanntes SLAPP-Verfahren erfüllt hätten, nicht bekannt
Auskunft über die EU-Richtlinie über den Schutz vor sogenannten SLAPP-Klagen gibt die Bundesregierung in ihrer Antwort auf eine Kleine Anfrage der AfD-Fraktion. Wie die Bundesregierung schreibt, hat nach ihrer Kenntnis die Praxis der deutschen Gerichte bislang keine Erfahrungen mit dem Phänomen solcher "SLAPP (Strategic Lawsuits against Public Participation)-Klagen".
Nach der bisherigen Rechtslage habe für die Gerichte zudem kein Anlass bestanden, gesondert festzustellen, ob mit der Klage - wie in Artikel 4 Nummer 3 der Richtlinie über den Schutz von Personen, die sich öffentlich beteiligen, vor offensichtlich unbegründeten Klagen oder missbräuchlichen Gerichtsverfahren definiert - unbegründete Ansprüche verfolgt werden und der Hauptzweck der Klage darin besteht, öffentliche Beteiligung zu verhindern, einzuschränken oder zu sanktionieren.
Auch vor diesem Hintergrund seien der Bundesregierung konkrete Beispiele von Klagen vor deutschen Gerichten, die nach den Umständen des Einzelfalls die von der Richtlinie vorgesehene Definition für ein sogenanntes SLAPP-Verfahren erfüllt hätten, nicht bekannt. Die Bundesregierung habe sich im Rechtsetzungsverfahren zur Verabschiedung der Richtlinie auf europäischer Ebene erfolgreich dafür eingesetzt, dass eine Klage nicht als missbräuchlich im Sinne der Richtlinie gelten kann, soweit das Rechtsschutzbegehren in der Sache begründet ist.
Wie die Fragesteller schreiben, ist das Anliegen der Richtlinie, Personen, die sich der "Bekämpfung von Desinformation" widmen ("Faktenchecker"), vor Gerichtsprozessen zu schützen, nach ihrer Auffassung problematisch. (Deutsche Bundesregierung: ra)
eingetragen: 14.11.24
Newsletterlauf: 28.01.25
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