Experten für einfache Regelungen im Digitalgesetz


Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens (Digital-Gesetz – DigiG)
Die digitale Transformation des Gesundheitswesens und der Pflege hat ein herausragendes Potential für eine effizientere, qualitativ hochwertige und patientenzentrierte gesundheitliche und pflegerische Versorgung



Der von der Deutschen Bundesregierung vorgelegte Entwurf für ein Digitalgesetz wird von Experten im Grundsatz begrüßt. Jedoch werden einzelne Regelungen kritisch hinterfragt, vor allem die aus Sicht einiger Gesundheitsexperten zu kleinteiligen Vorgaben und zu kurze Umsetzungsfristen, wie eine Anhörung zu dem Gesetzentwurf (20/9048) ergeben hat. Die Sachverständigen äußerten sich in der Anhörung des Gesundheitsausschusses sowie in schriftlichen Stellungnahmen.

Die Bundesregierung will die Digitalisierung im Gesundheitswesen mit der Einführung verbindlicher Standards beschleunigen. Anfang 2025 soll die elektronische Patientenakte (ePA) für alle gesetzlich Versicherten eingerichtet werden, das elektronische Rezept (E-Rezept) wird 2024 verbindlich. Die Nutzung der ePA wird auf das Widerspruchsverfahren (Opt-out) umgestellt. Wer die Akte nicht nutzen möchte, kann widersprechen.

Nach Ansicht des Spitzenverbandes der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ist die Opt-Out-Regelung notwendig, um die ePA als zentrale Datendrehscheibe zu etablieren, die Autonomie der Patienten zu stärken und den Akteuren notwendige Informationen alltagsnah zur Verfügung zu stellen. Allerdings sei die Frist zur Bereitstellung der ePA zu kurz. Die Einführung eines unreifen ePA-Produkts würde zu einer mangelhaften Akzeptanz führen. Die Frist sollte daher auf den 1. Juli 2025 festgesetzt werden.

Nach Ansicht der GKV ist die geplante Möglichkeit für Krankenkassen, auf Wunsch der Versicherten bis zu zehn Dokumente pro Jahr in die ePA einzustellen, aufwendig, teuer und datenschutzrechtlich kaum umsetzbar. Alternativ könnten Versicherte eigenständig Dokumente scannen und in die ePA einstellen.

Der Verband der Ersatzkassen (vdek) sprach sich dafür aus, auch die psychotherapeutische Sprechstunde und die probatorischen Sitzungen als Videobehandlung zu ermöglichen. Fraglich sei der Versorgungsnutzen bei der assistierten Telemedizin durch Apotheken. Hier seien Modellprojekte sinnvoller als eine flächendeckende Einführung.

Die Bundesärztekammer (BÄK) begrüßte die Opt-Out-Regelung bei der ePA, kritisierte aber die Zugriffsverwaltung, die an manchen Stellen zu kleinteilig gestaltet sei. Der Gesetzentwurf sehe überdies Fristen vor, die überwiegend als unrealistisch einzuschätzen seien.


Nach Ansicht des Verbraucherzentrale Bundesverbandes (vzbv) kann die ePA der Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung große Impulse geben. Daher unterstützte der Verband ausnahmsweise das Opt-Out-Verfahren. Erfolgsfaktor des Prinzips sei neben dem erlebbaren Nutzen das Vertrauen der Versicherten. Es müsse gewährleistet sein, das die technische Infrastruktur für eine reibungslose Nutzung der ePA bereitstehe. Ein Widerspruch gegen die ePA müsse einfach, selbsterklärend und barrierefrei möglich sein. Versicherte, die der ePA widersprechen, müssten vor Diskriminierung im Versorgungsalltag geschützt werden.

Mehrere Sachverständige gingen in der Anhörung auf die Art der Befüllung der ePA ein und wiesen auf die Bedeutung strukturierter Daten hin. Unstrukturierte Daten seien am Ende für die Ärzte nicht hilfreich.

Der Einzelsachverständige Ferdinand Gerlach warnte, es wäre unverantwortlich, Daten aus der ePA löschen zu dürfen. Die unvollständige Akte wäre für Ärzte dann keine zuverlässige Grundlage. Das gelte auch für die Ausblendung von Daten. Möglich sei hingegen eine Verschattung von Informationen, wenn der Versicherte dies wolle. Gerlach sagte, mit der ePA bekämen Versicherte erstmals zu sehen, wo über sie Gesundheitsdaten gespeichert seien und wer darauf zugreife. So könne auch Missbrauch besser erkannt und verfolgt werden. Er forderte eine Aufklärungskampagne über die Risiken der Nichtnutzung der ePA. (Deutscher Bundestag: ra)

eingetragen: 28.11.23
Newsletterlauf: 13.02.24


Meldungen: Bundestag, Bundesregierung, Bundesrat

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    Die von der schwarz-roten Koalition geplante Novelle des Telekommunikationsgesetzes ist bei einer Mehrheit der Sachverständigen auf Zustimmung zu den Zielen und Kritik an Details gestoßen. In einer öffentlichen Anhörung des Digitalausschusses zum TKG-Änderungsgesetz 2025 bezeichnete eine Reihe von Sachverständigen den Entwurf als ein wichtiges Signal für die Branche.

  • Auskunft zum Cum/Ex und Cum/Cum

    Zum Stichtag 31. Dezember 2023 befanden sich 380 Verdachtsfälle zur Steuergestaltung bei Cum-Ex-Geschäften bei den Obersten Finanzbehörden der Länder und beim Bundeszentralamt für Steuern mit einem Volumen nicht anrechenbarer/erstatteter Kapitalertragssteuer inklusive Solidaritätszuschlag von rund 3,8 Milliarden Euro in Bearbeitung. Diese Angaben macht die Bundesregierung in ihrer Antwort (21/548) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion die Linke (21/310).

  • Kosten der Vermeidung von CO2-Emissionen

    Keine konkreten Angaben zu den Kosten, die ihre Pläne zur Vermeidung von CO2-Emissionen verursachen, macht die Bundesregierung in ihrer Antwort (21/715) auf eine Kleine Anfrage (21/296) der AfD-Fraktion. Zur Begründung verweist sie darauf, dass Deutschland zur Erreichung der Klimaschutzziele auf ein "breites Spektrum aufeinander abgestimmter Klimaschutzmaßnahmen" setze. Diese dienten neben der Minderung von Treibhausgasen auch der Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit, dem sozialen Ausgleich sowie der langfristigen Transformation hin zur Klimaneutralität. Die Ausgestaltung der Klimaschutzmaßnahmen gehe dabei über eine "kurzfristige, rein statische Betrachtung der CO2-Vermeidungskosten" hinaus.

  • Steuerung des Windenergieausbaus

    An der von den Koalitionsfraktionen geplanten Umsetzung der Erneuerbare-Energien-Richtlinie der EU (RED III) besteht Nachbesserungsbedarf. Das wurde während einer öffentlichen Anhörung des Umweltausschusses zu dem Gesetzentwurf "zur Umsetzung von Vorgaben der Richtlinie (EU) 2023/2413 für Zulassungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und dem Wasserhaushaltsgesetz, zur Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes, zur Änderung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes und zur Änderung des Baugesetzbuchs" (21/568) deutlich.

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