GEZ und Rundfunkgebührenmodell


Soll an dem derzeitigen gerätebezogenen Rundfunkgebührenmodell mit Einzug der Gebühren durch die Gebühreneinzugszentrale (GEZ) festgehalten werden?
GEZ und Gebührenmodell auf dem Prüfstand: FDP thematisiert die "Zukunft des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Deutschland"


(07.03.08) - Die Zukunft des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Deutschland thematisiert die FDP-Fraktion in einer Kleinen Anfrage (16/8098). Sie erkundigt sich unter anderem nach der Definition des öffentlich-rechtlichen Auftrages. Außerdem möchten die Liberalen wissen, ob eine Neudefinition ein geringeres Budget der Rundfunkanstalten nach sich ziehen wird.

Im Jahr 2008 werden wesentliche medienpolitische Weichenstellungen vorgenommen. Dazu gehören die im Kompromiss der Europäischen Kommission mit der Bundesrepublik Deutschland im Dezember 2006 vereinbarte Definition des öffentlich-rechtlichen Auftrages und die zukünftige Ausgestaltung der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks.

Die Ministerpräsidenten haben auf ihrer Tagung im September 2007 beschlossen, das Finanzierungsmodell der Rundfunkfinanzierung weiterzuentwickeln. Zwei Modelle sind Teil der Schlussberatungen: Zum einen die sogenannte Haushaltsabgabe und zum anderen eine in Anlehnung an das bestehende Finanzierungsmodell modifizierte gerätebezogene Rundfunkgebühr. Die Steuerfinanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und die allgemeine und personenbezogene Medienabgabe wurden dagegen verworfen.

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat am 11. September 2007 ein Urteil über das Verfahren der Festsetzung der Rundfunkgebühren verkündet. Darin stellt das BVerfG unter anderem fest:

"Das bedeutet aber weder, dass gesetzliche Programmbegrenzungen von vornherein unzulässig wären, noch, dass jede Programmentscheidung einer Rundfunkanstalt finanziell zu honorieren wäre (vgl. BVerfGE 90, 60 <92>). In der Bestimmung des Programmumfangs sowie in der damit mittelbar verbundenen Festlegung ihres Geldbedarfs können die Rundfunkanstalten nicht vollständig frei sein. Denn es ist ihnen verwehrt, ihren Programmumfang und den damit mittelbar verbundenen Geldbedarf (vgl. BVerfGE 87, 181 <201>) über den Rahmen des Funktionsnotwendigen hinaus auszuweiten. […] "Der Gesetzgeber kann die Funktion des öffentlichrechtlichen Rundfunks in abstrakter Weise festlegen und damit auch den Finanzbedarf umgrenzen (vgl. BVerfGE 90, 60 <95>)."

Die Bundesrepublik Deutschland – und damit die für Angelegenheiten des Rundfunks zuständigen Länder – muss bis 2009 den Auftrag des öffentlichrechtlichen Rundfunks präzise definieren, um dem Kompromiss mit der Europäischen Kommission im Beihilfestreit in einem grundlegenden Punkt mit Inkrafttreten des 11. Rundfunkänderungsstaatsvertrags nachzukommen. ARD und ZDF haben sich in diesem Kompromiss verpflichtet, die Wahrnehmung öffentlich-rechtlicher Aufgaben und wirtschaftliche Betätigung klarer zu trennen. Ein Drei-Stufen-Test (Public-Value-Test) soll zukünftig klären, ob ein Angebot dem öffentlich-rechtlichen Grundversorgungsauftrag entspricht, einen gesellschaftlichen Mehrwert bedeutet und somit aus Gebührenmitteln finanziert werden darf.

Die FDP fragt die Bundesregierung:

1. Sollte nach Ansicht der Bundesregierung an dem derzeitigen gerätebezogenen Rundfunkgebührenmodell mit Einzug der Gebühren durch die Gebühreneinzugszentrale (GEZ) festgehalten werden, und wie begründet die Bundesregierung ihre Einschätzung?

2. Teilt die Bundesregierung die Meinung, dass es vorteilhafter wäre, das Modell der derzeit bestehenden gerätebezogenen Rundfunkgebühr beizubehalten, damit das Rundfunkgebührenmodell nicht als neue Beihilfe gegenüber der Europäischen Kommission notifizierungspflichtig wird, und welche Begründung liegt dieser Auffassung zugrunde?

3. Welches Modell der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks bevorzugt die Bundesregierung, und mit welcher Begründung fiel die Wahl auf dieses Modell?

4. Warum ist eine allgemeine, personenbezogene Medienabgabe nicht mehr Gegenstand der Beratungen?

5. Hält die Bundesregierung die derzeitige Höhe der Rundfunkgebühr, die laut Bericht der Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) zum 1. Januar 2009 um 0,95 Euro auf 17,98 Euro steigt, in Zeiten, in denen die Bürgerinnen und Bürger wegen hoher Steuerlast und hoher Inflation Nettolohnverluste hinnehmen müssen, für angemessen, und welche Begründung liegt dem zugrunde?

6. Sollen nach dem Willen der Bundesregierung weiterhin Privatpersonen und Gewerbetreibende der Rundfunkgebührenpflicht unterfallen, und welche Begründung liegt dem zugrunde?

7. Sieht die Bundesregierung die Notwendigkeit, weiterhin an der Überprüfung der Bürgerinnen und Bürger durch die Rundfunkgebührenbeauftragten der Rundfunkanstalten festzuhalten, und wenn ja, aus welchen Gründen?

8. Hat die Bundesregierung bereits ein Konzept für die anstehenden medienpolitischen Entscheidungen, die sich insbesondere aus dem Bundesverfassungsgerichtsurteil vom 11. September 2007 und aus dem im Dezember 2006 mit der Europäischen Kommission geschlossenen Kompromiss zur vorläufigen Beendigung des Beihilfeverfahrens über die Verwendung der Rundfunkgebühren in Deutschland erstellt, und wenn ja, wie sieht dieses Konzept aus?

9. In welcher Form hat sich die Bundesregierung bislang in die Verhandlungen zum 11. Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Umsetzung des mit der Europäischen Kommission über die Verwendung der Rundfunkgebühren in Deutschland geschlossenen Kompromisses eingebracht?

10. Wie soll die Definition des öffentlich-rechtlichen Auftrages ausgestaltet sein?

11. Unterstützt die Bundesregierung die abstrakte Festlegung des Auftrags für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk, und welche Begründung liegt dieser Auffassung zugrunde?

12. Führt die Neudefinition des öffentlich-rechtlichen Auftrags nach Ansicht der Bundesregierung zu einer Um- und Begrenzung des Finanzbedarfs der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, und welche Begründung liegt dieser Auffassung zugrunde?

13. Ist die Begrenzung des Finanzbedarfs der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten notwendig, und welche Gründe liegen der Auffassung der Bundesregierung zugrunde?

14. Gehört das Angebot von 22 Fernseh- und 56 Hörfunkprogrammen sowie weiterer umfangreicher digitaler Angebote im Internet und via DVB-H und DMB verbreitete Angebote durch die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten noch zur Grundversorgung, und welche Begründung liegt der Ansicht der Bundesregierung zugrunde?

15. Soll der öffentlich-rechtliche Rundfunk nach Meinung der Bundesregierung über einen möglichst weiten Auftrag oder einen engeren Auftrag verfügen, und welche Begründung liegt dieser Ansicht zugrunde?

16. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass sich der öffentlich-rechtliche Rundfunk künftig stärker auf Kernaufgaben wie Kultur, Bildung und Information konzentrieren sollte – und zwar auch in der Hauptsendezeit und in den Hauptprogrammen –, und warum verfolgt die Bundesregierung diesen Ansatz?

17. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk – gleichsam eines Gegengewichts zum privaten Rundfunk – 50 Prozent der deutschen Programmangebote abdecken muss, soll dies im neu zu definierenden Auftrag – mit allen finanziellen Folgen – zum Ausdruck kommen, und warum ist die Bundesregierung dieser Auffassung?

18. Was muss die Bundesregierung für die Sicherung des Erfolgs der Digitalisierung im Rundfunkbereich – insbesondere in gesetzgeberischer und wirtschaftlicher Sicht – unternehmen, und welche Maßnahmen sind hierzu von Seiten der Bundesregierung geplant?

19. Sollte die Durchführung des so genannten Public-Value-Tests durch externe, den Rundfunkanstalten nicht mittelbar oder unmittelbar zuzuordnende Experten überwacht werden, und welche Gründe liegen dieser Auffassung zugrunde?

20. In welcher Form soll die kommerzielle Betätigung von ARD und ZDF künftig kontrolliert werden?

21. In welchem Rahmen soll sich der öffentlich-rechtliche Rundfunk in Zukunft an externen Unternehmen beteiligen können?

22. Unterstützt die Bundesregierung die rein kommerzielle Betätigung und die Beteiligung an externen Unternehmen durch die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, und welche Begründung liegt dem zugrunde?

23. Wie beurteilt die Bundesregierung die Pläne, elektronische Programmführer und Plattformbetreiber einer Regulierung durch den Gesetzgeber zu unterwerfen?

24. Verstoßen ARD und ZDF durch ihre Digitalstrategien gegen den mit der Europäischen Kommission ausgehandelten Kompromiss, der zur Einstellung des Beihilfe-Verfahrens über die Verwendung von Rundfunkgebühren in Deutschland führte, und welche Begründung liegt dieser Auffassung zugrunde?

25. Welche Regelungen sind im Entwurf des 11. Rundfunkänderungsstaatsvertrags vorgesehen, um den Bedingungen des mit der Europäischen Kommission gefundenen Kompromisses nachzukommen, und wie lautet der Wortlaut?

26. Wie beurteilt die Bundesregierung die Initiative von EU-Wettbewerbskommissarin Neelie Kroes, einen konstruktiven Meinungsaustausch über die Gestaltung des künftigen Rahmens für staatlichen Beihilfen für den öffentlich- rechtlichen Rundfunk zu schaffen?
(Deutscher Bundestag: FDP: ra)


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