Unabhängigkeit der ärztlichen Entscheidung


Vorteilsannahme: Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen
Nicht gestattet, für die Zuweisung von Patienten "ein Entgelt oder andere Vorteile sich versprechen oder gewähren zu lassen oder selbst zu versprechen oder zu gewähren"


(17.03.11) - Das ärztliche Berufsrecht verbietet es laut Bundesregierung Ärzten, von Patienten oder anderen Personen "Geschenke oder andere Vorteile für sich oder Dritte zu fordern, sich oder Dritten versprechen zu lassen oder anzunehmen, wenn hierdurch der Eindruck erweckt wird, dass die Unabhängigkeit der ärztlichen Entscheidung beeinflusst wird".

Es sei ihnen danach auch nicht gestattet, für die Zuweisung von Patienten "ein Entgelt oder andere Vorteile sich versprechen oder gewähren zu lassen oder selbst zu versprechen oder zu gewähren", heißt es in der Antwort der Bundesregierung (17/4943) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (17/4752) zur "Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen".

Derartige Praktiken beeinträchtigten die Rechte der Versicherten und einen fairen Wettbewerb der Leistungserbringer und gingen letztlich zu Lasten der Solidargemeinschaft, schreibt die Regierung und fügt hinzu, sie prüfe, "ob eine Erweiterung bestehender Regelungen geboten ist, um entsprechenden Fehlentwicklungen in der Heilmittelversorgung entgegenzuwirken". (Deutscher Bundestag: ra)


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