Pfandbriefe keine Insolvenzmasse


Sicherheit der Pfandbriefe in der Insolvenz einer Pfandbriefbank
Deutsche Bundesregierung ist sich sicher: Pfandbriefe "das sicherste Wertpapier am Kapitalmarkt"


(05.08.09) - Wenn eine Pfandbriefbank in die Insolvenz geht, fallen die Deckungswerte für die von dem Institut herausgegebenen Pfandbriefe nicht in die Insolvenzmasse. Trotz der Insolvenz der Bank würden deren Pfandbriefe auch nicht fällig, schreibt die Deutsche Bundesregierung in ihrer Antwort (16/13823) auf die Kleine Anfrage der Fraktionen von CDU/CSU und SPD (16/13713).

Auch habe der Insolvenzverwalter keine Verfügungsmacht über die Deckungswerte. Diese Verfügungsmacht komme einem Sachwalter zu, der auf Antrag der Bundesanstalt Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) vom zuständigen Gericht benannt werde. "Aus Sicht der Gläubiger der Pfandbriefe und der Schuldner der Deckungswerte besteht also die Auswirkung der Insolvenz der Pfandbriefbank allein darin, dass nunmehr die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über die Deckungswerte beim Sachwalter und nicht mehr beim Vorstand der Bank liegt", heißt es in der Antwort.

Damit ist der Pfandbrief nach Ansicht der Regierung "auf Grund der gesetzlichen Vorgaben das sicherste Wertpapier am Kapitalmarkt, denn die Bedienung ist auch in der Krise der begebenden Pfandbriefbank gewährleistet". Die Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD hatten in der Vorbemerkung ihrer Kleinen Anfrage darauf hingewiesen, dass die Sicherheit von Pfandbriefen mitunter angezweifelt werde, obwohl bisher jeder Pfandbrief eingelöst worden sei. Vor allem Ratingagenturen hätten in letzter Zeit den Markt verunsichert.

Wie die Bundesregierung weiter erläutert, bilden Deckungswerte und Pfandbriefe nach Eröffnung einer Insolvenz über eine Pfandbriefbank einen einheitlichen Vermögensteil, der nicht in das Insolvenzverfahren einbezogen werde. Dieser Vermögensteil könne durchaus als "besonderer Teil der Pfandbriefbank" bezeichnet werden. Der Begriff "Sondervermögen" sollte nach Ansicht der Regierung nicht verwendet werden, da der besondere Teil der Pfandbriefbank keine von der Bank losgelöste und eigenständige Rechtspersönlichkeit darstelle. Es erfolge auch kein Übergang des besonderen Teils auf eine andere juristische Person. Rechtsträger für die Deckungsmassen der Pfandbriefe bleibe weiterhin die Pfandbriefbank.

Das Pfandbriefgesetz stelle sicher, dass der Sachwalter handlungsfähig sei. So könne er unter anderem Deckungsforderungen einziehen und Deckungswerte veräußern, um sich Liquidität zu verschaffen, schreibt die Regierung, die außerdem zur Frage Stellung nimmt, ob der Insolvenzverwalter einer Pfandbriefbank Zugriff auf die "Überdeckung" der Pfandbriefe habe.

Bei der Überdeckung handelt es sich um Werte, die eine Pfandbriefbank über das gesetzlich zur Erfüllung der Deckungspflicht geforderte Maß, also freiwillig in der Deckungsmasse vorhält. Der Insolvenzverwalter könne nur dann die Zuführung von Deckungswerten in die Insolvenzmasse verlangen, wenn diese Deckungswerte "offensichtlich nicht notwendig sein werden", um die Pfandbriefgläubiger pünktlich zu bedienen. Das Herausgabeverlangen gelte aber nur für eine unverhältnismäßig hohe Überdeckung. Außerdem müssten auch künftige Risiken bedacht werden. (Deutsche Bundesregierung: ra)


Kostenloser Compliance-Newsletter
Ihr Compliance-Magazin.de-Newsletter hier >>>>>>


Meldungen: Bundestag, Bundesregierung, Bundesrat

  • Risikostrukturausgleich der Krankenkassen

    Verschiedene gesetzliche Initiativen der vergangenen Jahre zielen nach Angaben der Bundesregierung darauf ab, unzulässige Einflussnahmen auf die Datengrundlagen des Risikostrukturausgleichs (RSA) der Krankenkassen zu verhindern und die Manipulationsresistenz des RSA zu stärken. Zuletzt sei mit dem "Fairer-Kassenwettbewerb-Gesetz" (GKV-FKG) 2020 die sogenannte Manipulationsbremse eingeführt worden, heißt es in der Antwort (20/14678) der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage (20/14442) der Unionsfraktion.

  • Souveräne Dateninfrastruktur

    Die Bundesregierung strebt eine effiziente, wirtschafts- und innovationsfreundliche Umsetzungsstruktur der europäischen KI-Verordnung an, die knappe Ressourcen klug einsetzt. Das antwortet die Bundesregierung (20/14421) der AfD-Fraktion auf eine Kleine Anfrage (20/14109).

  • FDP legt Gesetzentwurf für flexibleres Stromsystem

    Die FDP-Fraktion hat den Entwurf eines Gesetzes (20/14705) zur "Integration von Photovoltaik- und anderen Erneuerbare-Energien-Anlagen in den Strommarkt und zur Vermeidung solarstrombedingter Netznotfall-Maßnahmen" vorgelegt. Er soll einerseits der Umsetzung der "Wachstumsinitiative der damaligen Bundesregierung vom Juli 2024 dienen.

  • Fairer Wettbewerb im digitalen Sektor

    Bis zum 5. Dezember 2024 haben die Koordinierungsstelle für digitale Dienste in der Bundesnetzagentur (BNetzA) 747 Eingänge von Beschwerden erreicht. Bereinigt um Irrläufer und Spam seien 703 konkrete Beschwerden zu möglichen Verstößen gegen den Digital Services Act (DSA) eingelegt worden.

  • Provisionsverbot noch nicht absehbar

    Ob beziehungsweise inwieweit im Zuge der nationalen Umsetzung der EU-Kleinanlegerstrategie national Maßnahmen ergriffen werden könnten, um Provisionen für den Abschluss von Versicherungsverträgen zu verbieten oder zu deckeln, ist noch nicht absehbar. Wie die Bundesregierung in ihrer Antwort (20/14411) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion (20/14172) weiter mitteilt, haben die Trilogverhandlungen auf europäischer Ebene noch nicht begonnen.

Wir verwenden Cookies um unsere Website zu optimieren und Ihnen das bestmögliche Online-Erlebnis zu bieten. Mit dem Klick auf "Alle akzeptieren" erklären Sie sich damit einverstanden. Erweiterte Einstellungen